News: Urteil VG Weimar

Yvonne Winkler @, Samstag, 04.11.2006 (vor 6819 Tagen)

Das Verwaltungsgericht Weimar hat in einem Urteil vom 27.Sept. 2006 (AZ: 6 K 5509/04 We) ein studentenfreundliches Urteil gefällt. Danach ist die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von Studierenden, die bei den Eltern wohnen, dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und in Weimar ihre Nebenwohnung haben, nach der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Weimar unzulässig.

In dieser Satzung steht, dass Gegenstand der Besteuerung das Innehaben einer Zweitwohnung sei (§ 2 I ZWoStS) und dass die Zweitwohnung eine Wohnung sei, über die jemand neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung iSd Thüringer Melderechtes verfügen kann. Die Verfügungsbefugnis des Steuerpflichtigen muss sich also auf beide Wohnungen erstrecken. Dies ist bei der elterlichen Wohnung nicht gegeben. Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen.

Zum [urlpdf=http://snipurl.com/118da]Urteil[/urlpdf]

Nachtrag: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Stadt Weimar hat Berufung dagegen eingelegt.

News: Urteil VG Weimar

Christian @, Donnerstag, 23.11.2006 (vor 6800 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,

nicht nur, um den Beitrag nach der letzten Spam-Attacke wieder nach vorne zu bringen.

Immer optimistisch bleiben. So unfreundlich ist das Schweriner Urteil für Studierende nun auch wieder nicht - zumindest wenn diese Studierenden BAfÖG beziehen. Dazu urteilt Schwerin an zwei Stellen:

„Im Erlassverfahren nach § 227 AO, …, kann dann im Einzelfall - … die Erlassbedürftigkeit geprüft werden - wobei im Falle eines BAföG-Bezuges alles für eine solche sprechen dürfte, ohne dass Derartiges vorliegend abschließend zu entscheiden wäre.“

„Davon, dass bei diesem Personenkreis [hier gemeint: BAfÖG-Bezieher] (…) ein Billigkeitserlass auch nach § 227 AO nicht in Betracht kommen kann, kann keine Rede sein.“

Das soll doch wohl bedeuten, dass nach Schweriner Auffassung jeder, der BAfÖG bezieht, mit einem Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen durchkommen müsste bzw. auf dem Rechtsweg damit Erfolg haben sollte. Für alle Studierenden im Zuständigkeitsbereich des VG Schwerin ein deutlicher Hinweis, wie zu verfahren ist.

Die Schweriner Auffassung mag zu vertreten sein. Ob sie der Überprüfung durch eine höhere gerichtliche Instanz standhält, vermag ich indes nicht zu beurteilen. Es erscheint mir bei einer Aufwandsteuer ein bisschen widersinnig.

Man kann eben jedem Urteil etwas Positives abgewinnen, auch wenn es dem unbefangenen Leser nicht immer logisch (bei Schwerin z.B. die Ausführungen zur Hauptwohnung) erscheint.

Gruß

News: Urteil VG Weimar

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 23.11.2006 (vor 6799 Tagen) @ Christian

» Man kann eben jedem Urteil etwas Positives abgewinnen, auch wenn es dem
» unbefangenen Leser nicht immer logisch (bei Schwerin z.B. die Ausführungen
» zur Hauptwohnung) erscheint.

Sie erscheinen nicht nur nicht logisch, sie sind es nicht. Allerdings wird in der Urteilsbegründung auch nicht die Übernahme der Begriffe Haupt- und Nebenwohnung aus dem Melderecht in das Konstrukt der ZWS-Satzung als Erst- und Zweitwohnung überprüft, sondern davon ausgegangen, dass es in Ordnung ist.

Y.W.