News: VG Köln erklärt Kölner Änderungssatzung für nichtig!
Im September hatte ich unter dem Betreff "[link=http://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/board_entry.php>id=8082]News: Köln versucht erneut nachzubessern[/link]" auf eine beabsichtigte Satzungsänderung der Kölner Zweitwohnungssteuersatzung hingewiesen.
Die beabsichtigte Satzungsänderung hielt ich bereits damals für offensichtlich rechtswidrig und nichtig.
In der Folge beschloss der Rat der Stadt Köln diese rückwirkende Änderung einer Änderungssatzung nahezu einstimmig.
Nur drei Monate hat es gedauert, bis das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 21. Januar 2011 (Az.: 27 K 3319/09) die Nichtigkeit dieser Änderungssatzung inzident festgestellt hat.
Die Entscheidung des VG Köln führt aus:
"Zwar bestimmt die Änderungssatzung vom 18. Oktober 2010, dass die 2. Änderungssatzung nicht - wie ursprünglich vorgesehen - erst zum 01. Januar 2009, sondern bereits zum 01. Januar 2005 in Kraft treten soll. Diese Änderung der 2. Änderungssatzung ist jedoch nichtig, soweit sie § 2 Abs. 6 ZwStS betrifft. Sie führt nämlich insoweit zu einer unzulässigen echten belastenden Rückwirkung für Steuerschuldner. "
Es bleibt somit zunächst dabei, dass in Köln für unterschiedliche Zeiträume mindestens zwei verschiedene Satzungstexte gelten (2005-2008 und 2009-heute).
Nach Ansicht des VG Köln verstößt die bis zum 31. Dezember 2008 geltende Fassung der Satzung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies lässt sich jedoch auch durchaus anders sehen. Das VG verweist insoweit auf eine abweichende Rechtsauffassung des BayVGH. Nach dieser Rechtsauffassung wäre die Kölner Zweitwohnungssteuersatzung wohl zumindest bis 2008 als insgesamt nichtig anzusehen.
News: VG Köln erklärt Kölner Änderungssatzung für nichtig!
Schön, vielen Dank für die Erläuterungen. Ich werde es in mein Portefolio aufnehmen 
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» Es bleibt somit zunächst dabei, dass in Köln für unterschiedliche Zeiträume mindestens zwei verschiedene Satzungstexte gelten (2005-2008 und 2009-heute).
Das ist natürlich nur für Insider erkennbar.
Wer heute für die Jahre 2005 bis 2008 als Verheirateter, der sich nicht überwiegend in Köln aufgehalten hat, zur Zweitwohnungsteuer veranlagt wird, erhält unverdrossen von Kassen- und Steueramt die Mitteilung:
„Eine Befreiung gem. § 2 Abs. 6 ZWStS kann nur erfolgen, wenn die Nebenwohnung überwiegend genutzt wird. In Ihrem Fall nutzen sie die Nebenwohnung nicht überwiegend. somit kann keine Befreiung erfolgen.“
Ein Blick in die „Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungsteuersatzung) vom 17. Dezember 2004 in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungsteuersatzung) vom 18. Dezember 2009“ liest, kommt zu dem Ergebnis:
Stimmt.
Denn die unzulässige Vorschrift ist nicht besonders gekennzeichnet und in § 16 ist zu lesen: „Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2005 in Kraft. Köln, den 17.12.2004.“
Wer dann weiter liest und ins Grübeln kommt, kann allerdings aus § 2a erkennen, dass da was nicht stimmt - denn wer als „Steuerpflichtiger (>)“ eine Nebenwohnung „faktisch vorwiegend“ nutzt, unterliegt für diese überhaupt nicht der ZWSt - im Sinne der Satzung ist diese Nebenwohnung als Hauptwohnung anzusehen.
Zart besaitete Gemüter könnten in diesem kommunalen Fehlverhalten glatt einen Sargnagel für die Demokratie erkennen. Weniger zart besaitete Fleischerhunde fühlen sich schlicht verarscht.
Ich bleibe lieber bei der im Justizministerium NRW geäußerten Auffassung, dass von den kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungen eine ungute (Juristen sagen nun mal nicht "schlechte") erzieherischere Wirkung ausgeht
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» Schön, vielen Dank für die Erläuterungen. Ich werde es in mein Portefolio aufnehmen 
Gerne. Die Kölner Zweitwohnungssteuergeschichten sind einfach zu abstrus um sich alleine über sie zu wundern...
Schlimm ist allerdings, dass die Stadt Köln anscheinend immer noch stur einen falschen Satzungswortlaut behauptet und diese Behauptung durch die vorsätzliche Veröffentlichung einer falschen konsolidierten Fassung der Satzung zu stützen versucht.
Gezahlte Steuer als durch arglistige Täuschung durch den Bürgermeister entstandener Schaden wäre vielleicht auch mal eine spannende Konstellation. Habe ich mich aber noch nicht mit befasst... 