News: Urteil VGH Baden-Württemberg vom 10.2.2011
Zweitwohnungsteuer Baden-Baden für die einzige Wohnung in Deutschland, die nahezu ausschließlich von der Lebensgefährtin genutzt wird.
Siehe Rechtslupe, Aktenzeichen: 2 S 2400/10
Urteil VGH Baden-Württemberg Urt. vom 10.2.2011
Alfred
, Mittwoch, 30.03.2011 (vor 5477 Tagen) @ Yvonne Winkler
Herzlichen Dank für diesen erheiternden Beitrag des VGH B-W.
Ein schönes Urteil, das man natürlich im Originaltest lesen müsste, um es genauer bewerten zu können. Ob der Kläger vor das BVerwG zieht und dort Recht bekommt, wage ich zu vermuten und hoffe es sogar (s.u.). Es wäre für mich jedenfalls erstaunlich, wenn er wirklich zahlen müsste. Er mag (Allein-/Mit-)Eigentümer der Wohnung sein, er mag sie auch (gelegentlich) nutzen, aber ist er auch Inhaber> Das könnte selbst das BVerwG anderes sehen. Die Kernfrage wird dabei sein, wie die notarielle Vereinbarung zu bewerten ist.
Drei Sommersprossen (nicht entscheidungsrelevant, aber typisch für die Vergewaltigung der Sprache durch die Verwaltung(sgerichtsbarkeit):
Das angezogene und in Teilen abgeschriebene Urteil des BVerwG von 1995 stützt zwar die Entscheidung des VGH, macht sie (gerade>) deswegen aber nicht richtiger. Nicht entscheidungsrelevant, aber:
- „konsumtiver Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf“ finde ich immer drollig, andere Gerichte ergänzen das noch um „Verbrauch der Wohnung“;
- eine Wohnung, die ausschließlich als Geld- oder Vermögensanlage dient, ist per Definition keine Zweitwohnung;
- wenn jede weitere Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf, die neben der Hauptwohnung innegehabt wird, eine Zweitwohnung ist, ist eine „Drittwohnung“ gewissermaßen grober Unfug.
Wie gesagt, ich hoffe, der Kläger zieht vor das BVerwG (leisten kann er es sich ja wohl) und obsiegt. Sonst ist mein Weltbild hinsichtlich der Rechtsprechung empfindlich gestört.
Urteil VGH Baden-Württemberg Urt. vom 10.2.2011
Alfred
, Mittwoch, 30.03.2011 (vor 5477 Tagen) @ Alfred
Im Originaltext ist das Urteil noch schöner. Herzlichen Dank.
Korrektur meinerseits:
Dass die angesprochene notarielle Vereinbarung im Testament des Klägers steht, war aus der Kurzfassung so nicht zu ersehen. Das mindert die Chancen des Klägers. Und bei den detaillierten Angaben im Urteil sind die Chancen, sich herauszuwinden auch recht gering.
Eigentümer einer Wohnung in Luxemburg, Cannes und Baden-Baden, da klingt nicht gerade nach Präkariat. Umso erstaunlicher wäre es, wenn er im Endeffekt ZWSt berappen müsste. Verdient hätte er es allerdings.
4. Sommersprosse
Der Unterschied zwischen Eigentümer, Inhaber und Nutzer verschwimmt bei allen Parteien ein bisschen.
5. Sommersprosse
Eine Zweitwohnung ist eben nicht zwangsläufig ein Zweitwohnsitz und umgekehrt.
Urteil VGH Baden-Württemberg Urt. vom 10.2.2011
Norman
, Mittwoch, 30.03.2011 (vor 5477 Tagen) @ Yvonne Winkler
Und hier für alle Interessierten der Link zum kompletten Urteilstext:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py>Gericht=bw&Geric...
Urteil VGH Baden-Württemberg vom 10.2.2011
toubib
, Dienstag, 05.04.2011 (vor 5471 Tagen) @ Yvonne Winkler
"Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 mit weiteren Nachweisen) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG auszugehen, an den die Satzung der Beklagten offenkundig anknüpft. Danach erfassen derartige örtliche Aufwandsteuern (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung; sie besteuern also die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983, aaO, S. 346 f.). Das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Nutzung kann danach grundsätzlich - und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer und den konkreten Zweck des persönlichen Gebrauchs - Gegenstand einer Aufwandsteuer sein. Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urt. v. 10.10.1995, aaO)."[/b]
Das scheint mir der Kern der ganzen ZWS Logik zu sein. Wenn kein " konsumtiver Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf " involviert ist, entfällt der ganze Zirkus.
Das Urteil zeigt auch, wie rücksichtslos unter dem Mantel der Steuereintreibung in intime Lebensbereiche (Befragung der Labensgefährtin, Ausforschung der Beziehung durch das Gericht etc.) eingedrungen wird.
Urteil VGH Baden-Württemberg vom 10.2.2011
Alfred
, Dienstag, 05.04.2011 (vor 5471 Tagen) @ toubib
» Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urt. v. 10.10.1995, aaO)
Allerdings ist das bezüglich der ZW grober Unfug, denn wenn eine Wohnung nicht dem persönlichen Lebensbedarf dient, ist sie keine ZW. Und das "- also ausschließlich zur Einkommenserzielung -" hätte man sich auch sparen können.
» konsumtiver Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf
Auch so ein Unfug - eine Wohnung wird nicht konsumiert.
Aber es ist wie immer bei der ZWSt - angeblich weiß doch jeder, was gemeint ist.
Urteil VGH Baden-Württemberg vom 10.2.2011
Yvonne Winkler
, Mittwoch, 06.04.2011 (vor 5470 Tagen) @ toubib
Wer eine Zweitwohnung als reine Kapitalanlage hält wird sich regelmäßig nicht mit Nebenwohnung melden oder> Insofern dürfte das nur Fälle betreffen, bei denen sich jemand falsch gemeldet hat.
Urteil VGH Baden-Württemberg vom 10.2.2011
toubib
, Freitag, 08.04.2011 (vor 5468 Tagen) @ Yvonne Winkler
» Wer eine Zweitwohnung als reine Kapitalanlage hält wird sich regelmäßig
» nicht mit Nebenwohnung melden oder> Insofern dürfte das nur Fälle
» betreffen, bei denen sich jemand falsch gemeldet hat.
Das stimmt, mit Ausnahme vielleicht einer Wohnung, die jemadn rein für Nachtdienste, Bereitschaftsdienste u.ä. unterhält.
Aber umgekehrt braucht es keine Meldung, um ZWS pflichtig zu werden. Die Möglichkeit reicht.
Urteil VGH Baden-Württemberg vom 10.2.2011
Alfred
, Montag, 11.04.2011 (vor 5465 Tagen) @ toubib
» ... mit Ausnahme vielleicht einer Wohnung, ... für
Nachtdienste, Bereitschaftsdienste u.ä. ...
Auch eine derartige Wohnung ist nach der unergründlichen Güte der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Zweitwohnung.