Hallo!
Ich werde zum Studium nach Mainz pendeln und habe ein Zimmer in einer WG gemietet.
Gibt es evtl. eine Möglichkeit, die Zahlung der ZWS zu umgehen>
Meinen Erstwohnsitz habe ich mit meiner Frau und meinem Sohn, für den wir Sozialgeld erhalten. Wir müssen wirklich sehr sparsam leben und werden Schwierigkeiten haben, die ca. 200 Euro ZWS zusätzlich zu bezahlen.
Vielen Dank im Voraus für alle Antworten!
ZWS Mainz - Student
Alfred , Mittwoch, 06.04.2011 (vor 5008 Tagen) @ c182sch
Statt Antwort vorab eine Verständnisfrage:
Bedeutet
» Meinen Erstwohnsitz habe ich mit meiner Frau und meinem Sohn, ...
dass Du verheiratet bist und ihr eine gemeinsame Familienwohnung benutzt>
ZWS Mainz - Student
c182sch , Mittwoch, 06.04.2011 (vor 5008 Tagen) @ Alfred
» Statt Antwort vorab eine Verständnisfrage:
» Bedeutet
» » Meinen Erstwohnsitz habe ich mit meiner Frau und meinem Sohn, ...
» dass Du verheiratet bist und ihr eine gemeinsame Familienwohnung benutzt>
Ja, richtig. Ich habe inzwischen in der Mainzer Satzung nachgelesen, dass Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Mainz haben, die Steuer nicht entrichten müssen.
Das Studium ist wohl auch ein beruflicher Grund>
Sehr nett, dass die Reaktion so schnell war! Danke.
ZWS Mainz - Student
Alfred , Mittwoch, 06.04.2011 (vor 5008 Tagen) @ c182sch
» Das Studium ist wohl auch ein beruflicher Grund>
Formaljuristisch ist zwischen Beruf und Ausbildung zu unterscheiden. In der Sache darf der Grund bei Dir eigentlich keine Rolle spielen.
Viel wichtiger ist aber der von dir nicht genannte Einschub (die Fußfalle) im § 7
„vorwiegend im Stadtgebiet Mainz aufhalten“
was besagt, dass Du im rein quantitativ zeitlichen Vergleich beider Wohnungen die Mainzer Wohnung „vorwiegend“ benutzen musst. Tust Du das nicht, wirst Du aller Voraussicht nach einigen Ärger an den Hals bekommen. Die verfassungswidrige Mainzer Satzung (a.A. BVerwG) entfaltet bei Dir ihre diskriminierende Wirkung zwar in voller Größe, aber das hilft bei der Stadtverwaltung u.U. auch nicht viel.
Wenn Du allerdings bei der melderechtlichen Registrierung in Mainz davon ausgehst, dass die Mainzer Wohnung die vorwiegend benutzte sein wird, und Du an dieser Angabe festhalten kannst, greift dieser § 7. Aber den brauchst Du eigentlich nicht. Denn § 2 a der Satzung macht § 7 überflüssig und hilft genau so gut. Der § 2 a lautet:
„Hauptwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der Abgabenpflichtige faktisch vorwiegend benutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 12 Melderechtsrahmengesetz) dokumentiert wird. …“
Das versteht so erst mal kein normaler Mensch. Es erhellt sich ein bisschen, wenn in der „Erklärung zur Zweitwohnungabgabe“ bei 10. die scheinheilige Frage gestellt wird:
„Aus welchen Gründen ist Ihre Nebenwohnung nicht zweitwohnungsabgabenpflichtig>“
Da solltest dann Du die vorgegebene Antwort zu a) meiden und unter b) schreiben:
„Die o.a. Nebenwohnung ist meine faktisch vorwiegend benutzte Wohnung, somit im Sinne der Satzung meine Hauptwohnung. Die melderechtliche Registrierung richtet sich gem. § 2 a Ihrer Satzung nach § 12 MRRG bzw. § 16 MG RLP.“
Kann sein, dass die Stadt Mainz das nicht auf Anhieb versteht (der § 2 a kam angeblich ziemlich dubios zustande) und Zicken macht (z.B. Vorlage von Erklärungen, Studienbescheinigungen usw. fordert). Da kannst Du dann kooperativ sein oder auf stur schalten und Dich dislriminiert fühlen.
Wichtig ist nur, dass Du an der „vorwiegenden Benutzug“ der Mainzer Wohnung festhältst. Diese Auffassung wird übrigens auch durch das BVerfG gestützt, das festgestellt hat, „dass die zeitliche Inanspruchnahme durch das Studium regelmäßig dazu führen dürfte, dass der Student sich vorwiegend in der am Studienort vorgehaltenen Wohnung, [nicht aber am Heimatort der Eltern] aufhalten wird.“ (BVerfG Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09).
ZWS Mainz - Student
c182sch , Mittwoch, 06.04.2011 (vor 5008 Tagen) @ Alfred
Als Erstes vielen Dank für die ausführliche Antwort - wow, ich staune echt, wieviel dahinter steckt!
Eins wundert mich noch: Ist die Satzung, die hier auf der Webseite veröffentlicht ist, nicht mehr aktuell>
Ich kann sämtliche Deiner Zitate nicht in meiner Satzung finden.
z.B.
» im § 7
» „vorwiegend im Stadtgebiet Mainz aufhalten“
....
»Der § 2 a lautet:
» „Hauptwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der...
Geholfen haben mir Deine Antworten auf jeden Fall, also nochmals Danke!
ZWS Mainz - Student
Alfred , Mittwoch, 06.04.2011 (vor 5008 Tagen) @ c182sch
Es gibt eine Änderungssatzung vom 20. März 2009, da kommt dann § 2 a und andere Bosheiten. Hier nachzulesen:
http://www.mainz.de/C1256CBE00310D9B/webviewopen/BDF555D75B5FF26CC12575C10035F790/$File...
Da findest Du dann die gesuchten Stellen.
ZWS Mainz - Student
toubib , Freitag, 08.04.2011 (vor 5006 Tagen) @ Alfred
» § 2 a
Hauptwohnung
Hauptwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der Abgabenpflichtige faktisch vorwiegend benutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 12
Melderechtsrahmengesetz) dokumentiert wird. Auf ein Innehaben der Hauptwohnung im Sinne einer rechtlichen Verfügungsbefugnis kommt es daneben nicht an."
Das läßt sich doch eigentlich ganz gut gestalten. Man braucht nicht mal einen Schlüssel .
" was besagt, dass Du im rein quantitativ zeitlichen Vergleich beider Wohnungen die Mainzer Wohnung „vorwiegend“ benutzen musst. Tust Du das nicht, wirst Du aller Voraussicht nach einigen Ärger an den Hals bekommen. Die verfassungswidrige Mainzer Satzung (a.A. BVerwG) entfaltet bei Dir ihre diskriminierende Wirkung zwar in voller Größe, aber das hilft bei der Stadtverwaltung u.U. auch nicht viel.
Was ist da verfassungswidrig> Die Einschränkung auf rein zeitliche Parameter, unter Nichtbeachtung der Gestaltungsfreiheit>
Ich frage mich sowieso, wer die zeitliche Verteilung nachprüfen soll. Letztlich werden die Angaben in den meisten Fällen nicht zu widerlegen sein, jedenfalls im städtischen Raum.
ZWS Mainz - Student
Alfred , Montag, 11.04.2011 (vor 5003 Tagen) @ toubib
» Das läßt sich doch eigentlich ganz gut gestalten.
Ja, für die Städte, nicht für die betroffenen Stuerschuldner.
» Was ist da verfassungswidrig> Die Einschränkung auf rein zeitliche Parameter,
Nein, die Beschränkung auf die melderechtliche Registrierung einer Wohnung.
» ...unter Nichtbeachtung der Gestaltungsfreiheit>
Welche Gestaltungfreiheit soll es im Melderecht geben>
» Ich frage mich sowieso, wer die zeitliche Verteilung nachprüfen soll. Letztlich werden die Angaben in den meisten Fällen nicht zu widerlegen sein, jedenfalls im städtischen Raum.
Das ist keine Frage, das ist so. Deswegen ist es ja z.B. für Studenten keine Problem, sich am Studienort mit Hauptwohnung bzw. alleiniger Wohnung registrieren zu lassen.