Anmerkungen zur ZWSt der Landeshauptstadt Dresden
Aus aktuellem Anlass. Für den einen oder anderen Betroffenen mag es hoffentlich hilfreich sein. Ein paar persönliche, manchmal boshafte Anmerkungen zur Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt Dresdener, die ich an anderer Stelle nicht losgeworden bin:
1 Die Wohnungsdefinition der Satzung:
[blockquote] Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen und Schlafen benutzt wird und den Anforderungen aus § 48 der Sächsischen Bauordnung in der Neufassung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) genügt. [/blockquote]
Ohne die sächsische Bauordnung näher zu kennen, bedeutet dies nach meiner Auffassung: Ein gemietetes Zimmer genügt dieser Definition auch dann nicht, wenn sich Küche, Bad/WC in vertretbarer Nähe des Zimmer befinden und ein rechtlich gesicherter Anspruch auf Mitbenutzung besteht. Diese Einrichtungen müssen zur „Gesamtheit der Räume“ gehören, die eine „abgeschlossene Einheit“ sein muss, um als Wohnung bezeichnet zu werden. Das kann man natürlich auch anderes sehen (tun manche Gerichte sogar), aber man muss bei dieser Definition immer mit einbeziehen, dass eine derartige Wohnung geeignet sein muss, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu demonstrieren. Und da bleiben allemal Zweifel, wenn man „Wohnung“ zu minimalistisch definiert. Kann man immer und überall „zu Bedenken geben“.
2 Der Begriff der Zweitwohnung (kursiv durch mich gesetzt):
[blockquote] Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die ein Einwohner/eine Einwohnerin als Nebenwohnung gemäß § 12 Abs. 3 des Sächsischen Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neufassung des Sächsischen Datenschutzgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), neben seiner/ihrer Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Landeshauptstadt Dresden innehat. [/blockquote]
Nimmt man den gewaltigen, von mir kursiv gesetzten und eigentlich überflüssigen Einschub mal raus und streicht die Floskel „im Sinne dieser Satzung“ sowie das absurde „in der Landeshauptstadt“, wird der Satz deutlicher und lautet dann:
„Zweitwohnung ist jede Wohnung, die ein Einwohner/eine Einwohnerin als Nebenwohnung neben seiner/ihrer Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder innehat.“
Das wäre vom Wortlaut her nicht zu beanstanden und entspricht ziemlich genau dem, was das BVerfG unter einer Zweitwohnung (Innehaben einer weiteren Wohnung neben …) versteht. Es bedeutet aber unmissverständlich, dass man auch die Hauptwohnung innehaben muss, um überhaupt eine Zweitwohnung innehaben zu können. Die Landeshauptstadt Dresden scheint dies im Vollzug nicht so verstehen zu wollen. Aber gegen diese Dresdener Rechtsauffassung kann/muss man vor Gericht angehen.
3 Steuerbefreiungen
Hier nur aufgepickt die Norm für Verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende:
[blockquote] Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind … Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in Dresden innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb Dresdens befindet. [/blockquote]
Hier hat das im „Sinne dieser Satzung“ vielleicht eine tiefere Bedeutung - wenn es darauf hinweisen soll, dass man damit zum Ausdruck bringen will, die Maßstäbe des BVerfG nicht hinzunehmen. Denn das hat 2005 eigentlich klar festgestellt, dass es sich hier sehr wohl um Zweitwohnungen handelt. Für die unmittelbar Betroffenen ist es vom Ergebnis her zwar bedeutungslos, aber ich finde es allemal interessant, dass eine Stadt Zweitwohnungen, die sie ihrer Meinung nach mit ihrer Satzung gar nicht besteuern darf, großzügig von dieser Steuer befreit. Dabei könnten die Dresdener derartige Wohnungen sehr wohl besteuern, denn ihre Satzung unterscheidet sich in diesem Punkt durchaus von der Dortmunder oder Hannoveraner Satzung: Sie knüpft nicht in gleicher, xxxx (Selbstzensur) Weise an das Melderecht an. Kann man immer anmerken.
4 Bemessungsgrundlage
Hier eine eigentlich fast belangslose Kleinigkeit:
[blockquote] Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, …[/blockquote]
Wie man eine „ungenutzte“ Wohnung besteuern will, wenn man vorher definiert hat, dass eine Wohnung zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden muss, ist mir nicht ganz klar. Vielleicht begreift es ein Verwaltungsrichter - wenn man ihn danach fragt.
5 Andere Stolpersteine lasse ich mal außen vor - im Vergleich zu anderen Dingen sind das nur Korinthen.
6 Fazit
Sooo schlimm ist die Satzung der Landeshauptstadt Dresden meiner Meinung nach eigentlich gar nicht - wenn sie denn in strikter Legalität vollzogen wird. Wenn man z.B. allerdings keine Hauptwohnung (sprachlich besser: Erstwohnung) innehat und einem Widerspruch gegen einen (eigentlich unzulässigen) Steuerbescheid dann nicht stattgegeben wird, muss man eben in den sauren Apfel beißen und vor Gericht ziehen (Hauptargument dabei: s. oben 2 „Der Begriff der Zweitwohnung“).
Wenn es dazu Fragen gibt, nur zu.
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- Anmerkungen zur ZWSt der Landeshauptstadt Dresden -
Christian,
17.11.2006
- Anmerkungen zur ZWSt der Landeshauptstadt Dresden - halofei, 17.11.2006