Anwendungen von Einkommensgrenzen

Himbim13 @, Donnerstag, 12.05.2011 (vor 5143 Tagen)

Hallo an alle Leser des Forums!
Vor nicht allzu langer Zeit wurde im Forum zur Frage der
der Befreiung von der 2.Wohnungssteuer entsprechend der
Geringverdienergrenze der Bayerischen kommunalen
Abgabenordnung, folgendes eingestellt.

Zitat: „…Die Armutsgrenze 25/32 kEURO ist natürlich relativ
wie alles im Leben. Tatsächlich liegt sie in Verbindung mit
Art. 3 Abs.3 Satz 6 KAG (BY) höher. Zum Beispiel dafür
mit Bad Wiessee als Mustergemeinde.

1. Um dort mit dem maximalen möglichen Steuersatz zur
Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden, muss
Ein Ehepaar ohne Kinder mindestens 53.600 Euro
Jährlich positive Einkünfte haben, sonst wird
die Steuer ermäßig.

2. Ein alleinstehender Saisonarbeiter mit einem
Steuersatz von von z.B. 1.800 Euro wird „erst“ bei
jährlichen positiven Einkünften von 30.400 Euro in
voller Höhe zur Zweitwohnungsteuer veranlagt.

Vom Grundsatz her kein besonderes Problem, aber die
Wahrscheinlichkeit ist groß, dass das o.g. Ehepaar
überhaupt nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen
werden kann.

Fazit: …………….. „

Frage: Was würden Sie bei dieser Diktion folgern>
1. Gewisse interne Kenntnisse des Verfassers>
2. Eine bloße Annahme eines eventuellen Handelns>
3. Eine bloße Dampfplauderei>

Es wäre Interessant Ihre Meinung dazu zu hören!
Vielen Dank im Voraus.

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Alfred @, Donnerstag, 12.05.2011 (vor 5143 Tagen) @ Himbim13

Der aufmerksame Leser weiß natürlich, was da steht.

Zwei Gegenfragen:
zu 1. Gewisse interne Kenntnisse des Verfassers>
Welche internen (verstehe ich als "nicht jedermann zugängliche" ) Kenntnisse sollte der Verfasser denn haben>
zu 2. Eine bloße Annahme eines eventuellen Handelns>
Was ist in den Zeilen denn Annahme> Die sind doch sehr konkret. Könnte es nicht vielmehr ein Hinweis darauf sein, dass es bei der Armutsgrenze nicht nur um Befreiung geht>

Eine Feststellung
zu 3. Eine bloße Dampfplauderei>
Traue ich dem Verfasser durchaus zu. Aber meine Folgerung wäre: Er ist kein Volljurist, denn er kann rechnen und gibt seine Quellen korrekt an.

» Vielen Dank im Voraus.
Bitte.

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Himbim13 @, Samstag, 14.05.2011 (vor 5141 Tagen) @ Alfred

» » Zwei Gegenfragen:
» »
» » zu 3. Eine bloße Dampfplauderei>
Zu den Gegenfragen
:

In meiner Schulzeit, die zwar schon etwas länger her ist
wurde uns in der Geometrie zur Lösung einer Aufgabe
vier Grundsätze beigebracht, die sich aber auch auf andere
Fragen des Lebens übertragen lassen.
1. Voraussetzung
2. Behauptung
3. Beweis
4. Folgerung

Zu1. Für die damalige Sache wurde die Voraussetzung im
Forum dargelegt.
Zu2. Worauf die Behauptung wie zitiert erfolgte.

Zu3. Ein Beweis, dass die Behauptung so praktiziert wird
oder wurde, liegt nicht vor bzw. wurde dieser nicht
geliefert.
Zu4. Ergibt die Folgerung!

Man sollte zumindest davon ausgehen können, dass
was im Forum eingestellt wird auch beweisbar ist.:-D

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Alfred @, Samstag, 14.05.2011 (vor 5140 Tagen) @ Himbim13

Was man dir in Deiner Schulzeit in Geometrie beigebracht hat, mag ja stimmen und es ist schön, dass Du es nicht vergessen hast. Meine Fragen beantwortet es nicht.

Zu Deinen Ausführungen zum 4-Punkte Plan: Die sind hier schon im Ansatz falsch. Die zitierte Stelle (bei Dir 2.) enthält, wenn man es denn mit Gewalt so ausdrücken will, Voraussetzung, Behauptung, Beweis und Folgerung.

Was mich das Leben (nicht die Schule) gelehrt hat:
1. Wer Lesen kann, ist klar im Vorteil.
Dabei ist Lesen nicht als Aneinanderreihen von Buchstaben zu verstehen sondern als kognitiver Vortrag. Der Leser muss einen schriftlich niedergelegten Gedanken aufnehmen und verstehen.
2. Wer Rechnen kann, ist ebenfalls klar im Vorteil.
Im konkreten Fall genügen Grundrechenarten und Dreisatz.

Mal zwei neue Fragen:
1. Was soll hier Deine Bemerkung „…dass, was im Forum eingestellt wird auch beweisbar ist“> Meinst Du damit das die von Dir zitierten Passagen nicht beweisbar sein sollen>
2. Soll ich versuchen, Dir zu erklären, was der Verfasser gemeint hat und Dir die beiden Beispiele vorrechnen>

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Himbim13 @, Sonntag, 15.05.2011 (vor 5140 Tagen) @ Alfred

»» Mal zwei neue Fragen:
» 1. Was soll hier Deine Bemerkung „…dass, was im Forum eingestellt wird auch
» beweisbar ist“> Meinst Du damit das die von Dir passierten Passagen nicht
» beweisbar sein sollen>
» 2. Soll ich versuchen, Dir zu erklären, was der Verfasser gemeint hat und
» Dir die beiden Beispiele vorrechnen>
» D

Mal 2 neue Fragen…..
Zu 1. Was ich meine steht geschrieben!
Zu 2. Das wäre erfreulich, nicht nur für mich,
die Definierung der Ausführungen im
Zitat zu wissen.
Danke:-)

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Alfred @, Sonntag, 15.05.2011 (vor 5140 Tagen) @ Himbim13

Bevor wir Rechnen, versuchen wir es noch mal mit Lesen.
Was steht denn in Art. 3 Abs.3 Satz 6 KAG (BY)>

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Himbim13 @, Montag, 16.05.2011 (vor 5139 Tagen) @ Alfred

» Bevor wir Rechnen, versuchen wir es noch mal mit Lesen.
» Was steht denn in Art. 3 Abs.3 Satz 6 KAG (BY)>

Zitat aus dem Bay. KAG Art.3 Abs. 3 Satz 6

6 Die Steuer wird nicht höher festgesetzt als ein Drittel des Betrags, um den die Summe der positiven Einkünfte 25000 € bzw. 33000 € übersteigt,

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Alfred @, Montag, 16.05.2011 (vor 5139 Tagen) @ Himbim13

»Die Steuer wird nicht höher festgesetzt als ein Drittel des Betrags, um den die Summe der positiven Einkünfte 25000 € bzw. 33000 € übersteigt.

Darf man unter dieser Voraussetzung behaupten, dass die Armutsgrenze 25/32 kEURO "in Verbindung mit Art. 3 Abs.3 Satz 6 KAG (BY) höher liegt"> Lässt sich insbesondere mutmaßen, dass der Verfasser hier von einer Befreiung spricht>

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Norman @, Dienstag, 17.05.2011 (vor 5138 Tagen) @ Alfred

» »Die Steuer wird nicht höher festgesetzt als ein Drittel des Betrags, um den die Summe der positiven Einkünfte 25000 € bzw. 33000 € übersteigt.
»
» Darf man unter dieser Voraussetzung behaupten, dass die Armutsgrenze 25/32 kEURO "in Verbindung mit Art. 3 Abs.3 Satz 6 KAG (BY) höher liegt">

Behaupten kann man natürlich einiges. Tatsache ist, dass man oberhalb einer Summe der positiven Einkünfte von 25000 € bzw. 33000 € zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen werden kann. Wäre die Armutsgrenze tatsächlich höher, würde erst ab einer höheren Schwelle Zweitwohnungssteuer anfallen. Es gibt zudem ein weiteres interessantes Detail, auf das Soraya bereits erfolglos hinzuweisen versucht hat. Die Rede ist hier von der "Summe der positiven Einkünfte". Das heißt, dass negative Einkünfte in dieser Rechnung unberücksichtigt bleiben. Angenommen, ein Ehepartner hat einen kleinen Handwerksbetrieb und erzielt aufgrund einer konjunkturellen Schwächephase einen Verlust von 30.000 €. Der andere Ehepartner ist vielleicht angestellt und erhält ein Gehalt von 40.000 €. Zusammen hätten sie ein Gesamteinkommen von 10.000 €, sie würden sich wahrscheinlich unterhalb der Armutsschwelle vermuten - was aber nicht zutrifft. Deshalb hier die Frage: Darf man im Lichte des Art. 3 Abs.3 Sätze 2 bis 6 KAG (BY) behaupten, dass die Armutsgrenze unterhalb 25.000 € bzw 33.000 € liegt> Wie immer man die Antwort formuieren mag, Art. 3 Abs.3 Sätze 2 bis 6 KAG (BY) jedenfalls schützen das Ehepaar in meinem Beispielsfall nicht vor einer Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer.

» Lässt sich insbesondere mutmaßen, dass der Verfasser hier von einer Befreiung spricht>

Mit Mutmaßungen ist das so eine Sache. Warum sollte "der Verfasser" in diesem Zusammenhang den Begriff Befreiung verwenden wollen> Vielleicht sollte man "den Verfasser" selbst zu seiner bevorzugten Wortwahl befragen, dann ersparen wir uns weitere Spekulationen. Was meinen Sie> Wie oben gezeigt, ist man oberhalb der gesetzlich festgelegten Grenze jedenfalls nicht frei von Steuerzahlungen. Ob man sich in dieser Lage gleichwohl befreit fühlt, ist vermutlich eine Frage der Perspektive. Die meisten Menschen verbinden nach meiner Erfahrung mit dem Begriff Befreiung im steuerlichen Zusammenhang jedoch die Vorstellung, keine Steuer entrichten zu müssen.

Erleichtert wird man jedenfalls sein - um einige Euros.

Im übrigen hat ein Forist, der offenbar wie Sie unter dem Namen Alfred hier postet, am 28.03.2011 in dem Thread "ZWS Nürnberg / 25k€ Einkommensgrenze" von der Verwendung des Begriffs Befreiung mit folgenden Worten abgeraten: "Wer die Armutsgrenze übersteigt und einen Antrag auf Befreiung stellt, dürfte ... mit Recht Schiffbruch erleiden." Jener Alfred hält also den Begriff "Befreiung" offenbar für unpassend oder unzutreffend.

Norman Ziercke

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Alfred @, Dienstag, 17.05.2011 (vor 5137 Tagen) @ Norman

Lesen scheint wirklich eine Kunst zu sein.

3 Randbemerkungen:

» Es gibt zudem ein weiteres interessantes Detail, auf das Soraya bereits erfolglos hinzuweisen versucht hat. Die Rede ist hier von der » "Summe der positiven Einkünfte".
Dies interessante Detail ist Schnee von gestern. Die Lobby der Kommunalpolitiker ist doch nicht so blöd, wie manche sie hinstellen – allenfalls skrupellos.

» Die meisten Menschen verbinden nach meiner Erfahrung mit dem Begriff Befreiung im steuerlichen Zusammenhang jedoch die Vorstellung, keine Steuer entrichten zu müssen.
Es soll nach meiner Erfahrung viele Leute geben, die sich - in steuerlicher Hinsicht - auch dann schon erleichtert fühlen, wenn sie die Steuer nicht in voller Höhe entrichten müssen.

» "Wer die Armutsgrenze übersteigt und einen Antrag auf Befreiung stellt, dürfte ... mit Recht Schiffbruch erleiden." Jener Alfred hält also den Begriff "Befreiung" offenbar für unpassend oder unzutreffend.
Recht hat er in diesem Zusammenhang.

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Gustav @, Mittwoch, 18.05.2011 (vor 5137 Tagen) @ Alfred

» Lesen scheint wirklich eine Kunst zu sein.
nachstehenden Beitrag zu lesen dürfte keine sooo große Kunst sein:Alfred(R)

E-Mail

20.01.2010, 16:47

@ Soraya
ZWS Nürnberg / 25k€ Einkommensgrenze
antworten

» würde diese Gemeinde auf etwa 70 % der Zwst-Einnahmen verzichten müssen, d

Die Armutsgrenze 25/32 kEURO ist natürlich relativ wie alles im Leben. Tatsächlich liegt sie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 6 KAG (BY) höher. Zwei Beispiele dafür mit Bad Wiessee als Mustergemeinde.

1. Um dort mit dem maximal möglichen Steuersatz zur Zweitwohnungsteuer herangezogen zu werden, muss ein Ehepaar ohne Kinder mindestens 53.600 EURO jährliche positive Einkünfte haben, sonst wird die Steuer ermäßigt.:-P :-P

2. Ein alleinstehender Saisonarbeiter mit einem Steuersatz von z.B. 1.800 EURO wird "erst" bei jährlichen positiven Einkünften von 30.400 EURO in voller Höhe zur Zweitwohnungsteuer veranlagt.

Vom Grundsatz her kein besonderes Problem, aber die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass das o.g. Ehepaar überhaupt nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden kann.

Fazit:
Wie soll die Gemeinde da von ihren Schulden herunterkommen. Bitte etwas mehr Mitgefühl.

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Alfred @, Mittwoch, 18.05.2011 (vor 5136 Tagen) @ Gustav

» » Lesen scheint wirklich eine Kunst zu sein.
» nachstehenden Beitrag zu lesen dürfte keine sooo große Kunst sein:
Es ist wirklich ganz einfach. Wird im gleichen Topic später (aus gegebenem Anlass) sogar noch deutlicher beechrieben.

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Himbim13 @, Montag, 23.05.2011 (vor 5132 Tagen) @ Alfred

» » » Lesen scheint wirklich eine Kunst zu sein.

Nicht nur das Lesen scheint eine Kunst zu sein, sondern auch das Formulieren.
Die unter Punkt eins und zwei Formulierten Behauptungen, lassen jedenfalls nicht erkennen, dass es sich um eine hypothetisch formulierte Betrachtung handelt. Vielmehr kennzeichnen sie sich als „Ist-Verwaltungshandeln“, welches nicht bewiesen ist und von der zuständigen Kommune verneint wird.
Zumindest scheint es, dass das Verständnis des Behaupteten weder vom Richterkollegium des 10. Senates des Bayer. VG. in München in dieser Sache, dem Verwaltungsjurist beim zuständigen Landratsamtes (Kommunalaufsicht), dem Bürgermeister noch der Sachbearbeiterin, sowie den Vertretern zweier Rechtsanwaltskanzleien nachvollziehbar war.
Im Übrigen hätte Behauptender die Möglichkeit gehabt, vor diesen Gremien seine Behauptung unter Beweis zu stellen, was er leider ablehnte.
Die 2.WhgSt.-Satzung von BW. ist im Internet einsehbar. Aus den dortigen Fakten kann die Höhe der Zweitwohnungssteuer entnommen werden. Es sollte nun bewiesen werden wie hoch die Minderung der 2.WhgSt. gem. Art.3 Abs.3 Satz 6 KAG (By) in den Stufen 1 – 3 eintritt, wenn entsprechend den Behauptungen, die positiven Einkünfte die Geringverdiener Summen um ca. 12% übersteigen.
:-D

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Soraya @, Dienstag, 24.05.2011 (vor 5131 Tagen) @ Himbim13

» » » » Lesen scheint wirklich eine Kunst zu sein.
»
» Nicht nur das Lesen scheint eine Kunst zu sein, sondern auch das Formulieren.

Die Armutsgrenze 25/32 kEURO ist natürlich relativ wie alles im Leben. Tatsächlich liegt sie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 6 KAG (BY) höher. Zwei Beispiele dafür mit Bad Wiessee als Mustergemeinde.

1. Um dort mit dem maximal möglichen Steuersatz zur Zweitwohnungsteuer herangezogen zu werden, muss ein Ehepaar ohne Kinder mindestens 53.600 EURO jährliche positive Einkünfte haben, sonst wird die Steuer ermäßigt.:-P :-P :-D :-D

Von wem stammt denn die hier insgesamt umstrittene Formulierung >> Doch nicht von einem Irren >
Entweder vom Verfasser zur Verunsicherung > oder war es reine Verarschung der Forumsteilnehmer> Das hat doch mit Kunst zu lesen nichts zu tun.
Was fehlt ist eine glaubwürdige Entschuldigung hierzu!!

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Alfred @, Donnerstag, 26.05.2011 (vor 5128 Tagen) @ Soraya

» 1. Um dort mit dem maximal möglichen Steuersatz zur Zweitwohnungsteuer herangezogen zu werden, muss ein Ehepaar ohne Kinder mindestens 54.600 EURO jährliche positive Einkünfte haben, sonst wird die Steuer ermäßigt

Was bitte sehr ist an dieser Feststellung umstritten>

Anwendungen von Einkommensgrenzen

Alfred @, Donnerstag, 26.05.2011 (vor 5128 Tagen) @ Himbim13

Die ultimative Forderung nach einem Beweis geht an der Sache völlig vorbei. Da gibt es auch nicht zu beweisen. Die Rechtslage ist eindeutig und eine Verwaltung, die dagegen verstößt, handelt nicht in strikter Legalitität.
Wenn die Summe der positiven Einkünfte bei einem Ledigen 12% übersteigt, greift die Ermäßigung nach Art.3 Abs.3 Satz 6 KAG (BY) erst bei einer Steuerschuld von mehr als 1.000,-- € (bei Verheirateten entsprechend ab 1.400 €). Das gilt übrigens für alle bayer. Zweitwohnungsteuer-Kommunen, nicht nur für Bad Wiessee.
Wenn die zuständige Kommune eine entsprechende Ermäßigung ablehnt und das VG München dieses Verwaltungshandeln sanktioniert, besteht immerhin noch eine schwache Hoffnung, dass Frau Dr. Motyl mit ihren Mannen das Prozent- bzw. Dreisatzrechnen (einer der Erkennenden würde ja genügen, wenn er die anderen überzeugen kann).
Mein persönlicher Eindruck ist allerdings, dass bei der angesprochenen Verhandlung bzgl. der Feststellung Alfreds nicht von Ermäßigung sondern von Befreiung die Rede war.