Hallo, trotz des Lesens vieler Beiträge weiß ich noch nicht wie wir bzw. Schwiegereltern auf das Anschreiben der Stadt Köln reagieren sollen. Die Situation:
Wir (Frau, 2 Kinder und ich) wohnen mit Schwiegereltern in deren Zweifamilienhaus, und zwar in der 2. Wohnung und im Dachgeschoss. Netterweise bezahlen wir Miete unterhalb des Mietspiegels, so das Schwiegereltern keine Steuern aus der Vermietung bezahlen. Die Miethöhe und qm-Zahl sind dem Finanzamt bekannt und in der Vergangenheit bei Schwiegervaters Steuererklärungen für i.O. befunden worden. Natürlich nicht schriftlich.
In den Beiblatt/Steuererklärung steht relativ eindeutig, das bei Vermietung unterhalb der ortsüblichen Miete eine Steuerpflicht besteht. Ich verstehe deshalb auch nicht Alfreds Antwort an Jürgen, das die Tochter "Inhaberin" der Wohnung ist. Eigentümer bleibt doch der Vater, oder> Und was ist mit der niedrigen Miete>
Schon mal vielen Dank an alle für die vielen Informationen und besonders an den fleißigen Alfred
ZWS Köln
Alfred
, Sonntag, 19.06.2011 (vor 5619 Tagen) @ Peter1492
Die Vordrucke Steuererklärung und das Beiblatt für Zweifamilienhäuser (beide grob irreführend) kenne ich. Der Text des Anschreibens ist mir leider nicht bekannt. Wäre schön, wenn den mal jemand ins Netz stellen könnte.
» In den Beiblatt/Steuererklärung steht relativ eindeutig, das bei Vermietung unterhalb der ortsüblichen Miete eine Steuerpflicht besteht.
Das behauptet die Stadtverwaltung und deswegen muss es nicht stimmen. Ich vermute allerdings, dass das Kassen- und Steueramt seine Wahnvorstellungen wieder (wie auch bisher bei der ZWSt) in Steuerbescheide umsetzen wird und darauf hofft, dass niemand klagt.
» Ich verstehe deshalb auch nicht ...
Was die Stadt auf ihrer Internetseite unter „Fragen zur Zweitwohnungsteuer“ zur Steuerpflicht bei Zweifamilienhäusern usw. von sich gibt, ist eher als Desinformation denn als Information zu bezeichnen. Ganz offensichtlich will die Stadt auch den Finanzämtern Mehrarbeit zuschanzen. Ob das aus Böswilligkeit oder Dummheit geschieht, lasse ich ausdrücklich offen.
„Inhaber“ einer Wohnung ist derjenige, der als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter (z.B. Nießbrauch oder Pacht) hinsichtlich der Wohnung die rechtliche Verfügungsgewalt hat und die Wohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf nutzt. Bei einem Mietverhältnis sind Verwandtschaftsgrad zwischen Vermieter und Mieter sowie Miethöhe völlig unerheblich. Die Miethöhe interessiert allenfalls das Finanzamt, wenn es um die Berechnung der Gewinne und Verluste aus der Vermietung geht.
In Deinem Fall ist die Sache eindeutig, Eigentümer des Hauses sind Deine Schwiegereltern, die eine Wohnung selbst nutzen (und innehaben). die andere Wohnung ist an Dich und Deine Familie vermietet, und ihr seid als Mieter Inhaber dieser Wohnung. Mithin existiert keine Zweitwohnung. Das dürfte, so vermute ich mal, seinen Ausdruck schon darin finden, dass ihr alle mit „alleiniger Wohnung“ – also nicht mit Haupt- oder Nebenwohnung – melderechtlich registriert seit. Eine ZW muss nach der Kölner Satzung aber zwingend als Nebenwohnung dienen (registriert) sein. Deswegen lässt sich die Erklärung zur Zweitwohnungsteuer nicht ausfüllen, da es keine Hauptwohnung gibt. Da gibt es übrigens keinen Unterschied zwischen einem Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus. Auch aus diesem Grund ist m.E. die Kölner Zweifamilienhausbesitzer-Aktion ein Verstoß gegen Art. 3 GG, denn Mehrfamilienhausbesitzer werden überhaupt nicht befragt.
Fragt sich nur, wie mit der Steuererklärung umzugehen ist. Die kann man nämlich nicht wahrheitsgemäß beantworten (s. oben). Da fiele mit nur ein: Schreiben an die Stadt, Text in etwa:
„in der Anlage erhalten Sie zu meiner Entlastung Ihre Vordrucke „Erklärung zur Zweitwohnungsteuer“ sowie das Beiblatt unausgefüllt zurück. Wie Sie dem Melderegister unschwer entnehmen können, bin ich in Köln weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnung registriert und damit gem. § 9 Abs. 4 Ihrer Satzung nicht steuerpflichtig.“
Was dann passiert, steht in den Sternen.
Man kann die Stadt natürlich auch anschreiben und scheinheilig fragen, welche Fassung der Satzung denn nun die gültige ist und was unter „zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes inne gehalten“ zu verstehen ist. Das weiß nämlich niemand so richtig - vmtl. nicht mal die Bearbeiter selbst. die Rückgabe der Vordrucke kann man dann ja „nach Beantwortung meiner Fragen“ in Aussicht stellen.
Ein persönlicher Brief an den OB wird zwar auch nicht viel helfen, wäre aber trotzdem angebracht. Denn: Wie soll der OB seine Verwaltung erziehen, wenn er nicht weiß, dass sie ungezogen ist> Vielleicht sollte man ihn auch darauf hinweisen, dass die angegebene Rechtsgrundlage
„Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 18. Dezember 2009“
allein schon deswegen rechtswidrig ist, weil sie in § 2 Abs. 6 bei der Befreiung von Erwerbszweitwohnungen rückwirkend zum 01.01.2005 den „überwiegenden Aufenthalt im Stadtgebiet“ fordert (hat zwar mit der Sache nichts zu tun, tut aber trotzdem weh).
ZWS Köln
LionelHutz
, Montag, 20.06.2011 (vor 5618 Tagen) @ Alfred
» Die Vordrucke Steuererklärung und das Beiblatt für Zweifamilienhäuser (beide grob irreführend) kenne ich. Der Text des Anschreibens ist mir leider nicht bekannt. Wäre schön, wenn den mal jemand ins Netz stellen könnte.
Ein Entwurf des Anschreibens aus Dezember 2009 findet sich hier.
Interessant ist dieser Satz:
"Sofern kein fristgerechter Eingang der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung erfolgt, muss leider eine Steuerfestsetzung im Schätzungswege erfolgen, die dann, wegen des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens in Nordrhein-Westfalen, nur noch durch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann."
Ob die Stadt mit dieser Rechtsauffassung richtig liegt, werden wohl demnächst die Gerichte entscheiden. :waving:
Da sich die gesamte "Aktion Zweifamilienhäuser" wohl auf Grund eines Personalmangels bis Mai/Juni 2011 verzögert hat, ist es möglich, dass das Anschreiben nicht mehr aktuell ist.
ZWS Köln
Alfred
, Montag, 20.06.2011 (vor 5618 Tagen) @ LionelHutz
» Interessant ist dieser Satz:
» "Sofern kein fristgerechter Eingang der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung erfolgt, muss leider eine Steuerfestsetzung im Schätzungswege erfolgen, die dann, wegen des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens in Nordrhein-Westfalen, nur noch durch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann."
» Ob die Stadt mit dieser Rechtsauffassung richtig liegt, werden wohl demnächst die Gerichte entscheiden. :waving:
Auch wenn der Sachverhalt ein bisschen ander ist: Das hat die Stadt bisher schon so gehandhabt – selbst bei Negativerklärungen - und das Gericht hat das nie beanstandet – ganz im Gegenteil. Und wenn jemand nicht klagt, spielt es eh keine Rolle.
Allerdings kann die Sache allein schon deswegen ein Rohrkrepierer für die Stadt werden, weil die Steuersumme bei 7 Jahren ziemlich hoch werden kann. Da wird der eine oder andere dann doch eher zur Klage neigen.
Noch interessanter finde ich die Fragen im Beiblatt – die kann man genau so gut an Mehrfamilienhausbesitzer richten. Wenn man ein Vollzugsdefizit vermeiden will, muss man das sogar. Da könnte aus der „Beschränkung“ auf ZFH leicht ein Strick werden.
» ist es möglich, dass dasAnschreiben nicht mehr aktuell ist.
Durchaus wahrscheinlich. Das ist das Anschreiben, wie es vermutlich an die „Nicht-Kölner-Zweifamilienhausbesitzer“ rausgegangen ist. Angeblich wurde das Anschreiben (ebenso wie das Beiblatt) überarbeitet, ehe es an die „Kölner-Zweifamilienhausbesitzer“ ging. Ich gehe zwar nicht davon aus, dass die Änderungen im Anschreiben gewaltig sind, aber neugierig bin ich trotzdem.
ZWS Köln
LionelHutz
, Montag, 20.06.2011 (vor 5618 Tagen) @ Alfred
» Auch wenn der Sachverhalt ein bisschen ander ist: Das hat die Stadt bisher schon so gehandhabt...
Bisher hat die Stadt Köln mit Nebenwohnung gemeldete Einwohner zur Steuererklärung aufgefordert.
Laut BVerwG besteht zu Lasten dieser Personengruppe eine Vermutung, dass die Nebenwohnung 'in der Regel' eine steuerpflichtige Zweitwohnung ist.
Diese Prämisse dürfte (neben der Satzung) die rechtliche Voraussetzung dafür sein, dass die Stadt Köln die mit Nebenwohnung registrierten Einwohner zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern kann. Erfolgt keine Steuererklärung bzw. Negativerklärung spricht die Vermutung gegen den mit Nebenwohnung gemeldeten Einwohner und die Stadt Köln nimmt die Steuerschätzung gem. § 12 KAG NRW i.V.m. § 162 AO vor.
Jetzt werden aber willkürlich Eigentümer von Wohnungen zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert.
Eine dahingehende Vermutung, dass die Eigentümer von Wohnungen (sei es in Zweifamilienhäusern oder sonst wo) diese in der Regel als steuerpflichtige Zweitwohnungen innehaben, dürfte nicht bestehen. Eine generelle Steuererklärungspflicht für Wohnungseigentümer konnte ich in der Satzung bislang nicht finden. Eine solche wäre vermutlich auch unverhältnismäßig und damit nichtig.
Daher stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Stadt im Rahmen der 'Aktion Zweifamilienhäuser' bei Ausbleiben der Steuererklärung eine Steuerschätzung vornehmen will.
Gemäß § 162 AO dürfte das Bestehen einer Steuererklärungspflicht zwingende Voraussetzung für die Steuerschätzung sein.
Etwas vereinfacht ausgedrückt: Erklärt der Angeschriebene nicht ausdrücklich gegenüber der Stadt, dass er steuerpflichtig ist, ist die Stadt genau so schlau wie vor der 'Aktion Zweifamilienhäuser'.
Natürlich gibt es in Köln Zweitwohnungsinhaber die weder mit Nebenwohnung gemeldet sind noch bislang eine Steuererklärung abgegeben haben. Das Problem der Stadt Köln ist allerdings, dass ihr weder rechtliche noch tatsächliche Mittel zur Verfügung stehen, diese Gruppe der Steuerpflichtigen zu identifizieren. Gerade das ist ja einer der konzeptionellen und strukturellen Fehler der Kölner Zweitwohnungssteuer.
Ursprünglich wollte man in Köln eine Nebenwohnungssteuer haben. Seit die Verwaltung einsehen musste, dass dieses Vorhaben kläglich gescheitert ist, hat sich die Verwaltung freiwillig in die Position des Gejagten begeben und versucht nun mit wirren und kopflosen 'Aktionen' und Satzungsänderungen zu Retten, was ihrer Hoffnung nach, noch zu Retten ist. Man hat in Köln den Absprung verpasst und demnächst muss man vermutlich auch noch erklären, wieso Köln nach dem Ergebnis der Volkszählung keine Millionenstadt mehr ist.
ZWS Köln
Alfred
, Montag, 20.06.2011 (vor 5618 Tagen) @ LionelHutz
Mit der Regelvermutung ist das so eine Sache. entscheidend ist nicht, ob sie sachlich richtig ist, sondern ob ein Gericht sie für richtig befindet.
» Erfolgt keineSteuererklärung bzw. Negativerklärung spricht die Vermutung gegen den mit Nebenwohnung gemeldeten Einwohner und die Stadt Köln nimmt die Steuerschätzung gem. § 12 KAG NRW i.V.m. § 162 AO vor.
Bei „keiner Steuererklärung“ will ich das noch mittragen. Die Negativerklärung will ich aber als einen für den Beteiligten günstigen Umstand verstanden wissen, den die „Finanzbehörde“ zu berücksichtigen hat. Der Beteiligte äußert sich schließlich im Besteuerungsverfahren zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen regelmäßig in der Steuererklärung. Davon kann die „Finanzbehörde“ nicht so einfach zuungunsten des Beteiligten abweichen.
» Jetzt werden aber willkürlich Eigentümer von Wohnungen zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert.
Das sehe ich ja genau so, die Stadt Köln sieht es bestimmt anders und entschieden wird das willkürlich woanders.
» Etwas vereinfacht ausgedrückt: Erklärt der Angeschriebene nicht ausdrücklich gegenüber der Stadt, dass er steuerpflichtig ist, ist die Stadt genau so schlau wie vor der 'Aktion Zweifamilienhäuser'.
Das könnte sich als zu "vereinfacht" erweisen. Das Beiblatt ist ja schon auf der Grundlage der Vermutung, dass Steuerpflicht besteht, angelegt.
ZWS Köln
LionelHutz
, Montag, 20.06.2011 (vor 5618 Tagen) @ Alfred
» Mit der Regelvermutung ist das so eine Sache. entscheidend ist nicht, ob sie sachlich richtig ist, sondern ob ein Gericht sie für richtig befindet.
Wie immer im Leben. Recht haben bedeutet nicht zwingend auch Recht zu bekommen.
Wer sich mit der 'Aktion Zweifamilienhäuser' der Stadt Köln konfrontiert sieht, muss zwangsläufig entscheiden, wie er damit umgeht und ob er sich auf leidvolle Diskussionen mit der Stadt einlassen will. Sofern tatsächlich eine steuerpflichtige Zweitwohnung innegehabt wird, besteht natürlich auch eine Steuererklärungspflicht. Im Zweifel sollte eine individuelle rechtliche Beratung eingeholt werden.
In der Mehrzahl der Fälle dürften Steuerforderungen in jeweiliger Höhe von mehreren Tausend Euro (!) im Raum stehen. Wer von vornherein der Meinung ist, dass eine fehlende Rechtsgrundlagen ohnehin vom Gericht herbei gezaubert wird, der kann direkt eine Einzugsermächtigung unterschreiben und braucht sich dann keine weiteren Gedanken mehr machen.
Selbst die Stadt Köln musste in der letzten Zeit begreifen, dass das (bis zu einem gewissen Maß gerechtfertigte) Wohlwollen der Gerichte nicht grenzenlos ist.
Theoretisch kann natürlich jeder Einwohner einen Hund halten. Trotzdem ist mir nicht bekannt, dass eine Kommune bislang mit dieser Begründung sämtliche Einwohner zur Abgabe einer Erklärung zur Hundesteuer aufgefordert hätte.
» Bei „keiner Steuererklärung“ will ich das noch mittragen. Die Negativerklärung will ich aber als einen für den Beteiligten günstigen Umstand verstanden wissen, den die „Finanzbehörde“ zu berücksichtigen hat.
Gemeint war "keine Steuererklärung bzw. keine Negativerklärung". Die Negativerklärung ist nur eine besondere Form der Steuererklärung. Der Steuererklärungspflichtige erklärt mit der Negativerklärung, dass er die Voraussetzungen für eine Besteuerung nicht erfüllt.
ZWS Köln
Alfred
, Montag, 20.06.2011 (vor 5618 Tagen) @ LionelHutz
» Selbst die Stadt Köln musste in der letzten Zeit begreifen, dass ...
Die Aktion "ZFH" scheint aber eher zu beweisen, dass man immer noch nichts begriffen hat.
PS: Rechtsgrundlage für die Erhebung der ZWSt soll die Satzung in der Fassung der 4. Änderungssatzung sein, die (einschl. § 2 Abs. 6 in neuer Fassung) rückwirkend zum 1.1.1005 in Kraft getreten wurde.
ZWS Köln
StellaD
, Sonntag, 26.06.2011 (vor 5612 Tagen) @ Peter1492
Hallo Peter,
genauso in der gleichen Situation waren wir (mein Mann, meine Kinder und ich)bis 2006 (mein Schwiegervater verstorben). Seit dem wohnt mein studierender Sohn unentgeldlich in diesem Wohnbereich. Wir sind dementsprechend also "runtergezogen", mein Sohn nicht! Selbstverständlich befinde sich auch noch immer Möbel und dergleichen von uns in diesem Bereich, das heißt es wird auch noch immer von uns genutzt. Wir wohnen eigentlich überall im ganzen Haus......! Man kann diese Wohnung auch nicht vermieten, da die Gegebenheiten nicht vorhanden sind (abschließbar oder Ähnliches). Fremde Mieter könnten uns die Wohnung leerräumen.....!
Das Gesetz definiert ein Zweitwohnung als eine zeitweise] benutzte Wohnung und keine dauernd bewohnte Wohnung.
Ich verstehe das jetzt so, das sich alles widerspricht!
Nun ist es mal wieder soweit, dass man nur die richtige Formulierung finden muss. Für einen Tipp wäre ich sehr dankbar!
liebe Grüße Stella
ZWS Köln
Alfred
, Montag, 27.06.2011 (vor 5612 Tagen) @ StellaD
» Das Gesetz definiert ein Zweitwohnung als eine zeitweise] benutzte Wohnung und keine dauernd bewohnte Wohnung.
Das Gesetz definiert die Nebenwohnung als die "nicht vorwiegend genutzte" Wohnung, was das Nutzen einer Hauptwohnug (vorwiegend genutzte) voraussetzt.
» Nun ist es mal wieder soweit, dass man nur die richtige Formulierung finden muss. Für einen Tipp wäre ich sehr dankbar!
Da fiele mit nur ein (habe ich schon weiter oben geschrieben): Schreiben an die Stadt, Text in etwa:
„in der Anlage erhalten Sie zu meiner Entlastung Ihre Vordrucke „Erklärung zur Zweitwohnungsteuer“ sowie das Beiblatt unausgefüllt zurück. Wie Sie dem Melderegister unschwer entnehmen können, bin ich in Köln weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnung registriert und damit gem. § 9 Abs. 4 Ihrer Satzung nicht steuerpflichtig.“
Was dann passiert, steht in den Sternen. Aber es hält den Rechtsweg offen.