ZwSt Lübeck

Bienchen @, Freitag, 01.07.2011 (vor 4923 Tagen)

Hallo,

ich habe heute den Brief zur ZwSt in Lübeck erhalten.
Dort steht in den "Informationen zur Zweitwohnungssteuer":

Sie sind (Mit-)Eigentümer, (Mit-)Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter einer Wohnung oder Ihnen stehen sonstige Räumlichkeiten zur Nutzung als Wohnraum zur Verfügung>

Der Wohnraum ist objektiv von Ihnen bewohnbar bzw. nutzbar>

In diesem Wohnraum verfügen Sie über die Anschlußmöglichkeit einer Kochgelegenheit und sanitäre Ausstattung>

Diese Wohnung/Räumlichkeiten ist/sind nicht als "Hauptwohnung" oder "alleinige Wohnung" für Sie oder einen Mitnutzer/Mitnutzungsberechtigten im Melderegister eingetragen>

Dann sind die grundsätzlich zweitwohnungsteuerpflichtig.


Jetzt habe ich folgende Frage: die ersten Punkte treffen für mich alle zu. Nur der letzte (fett gedruckte) Punkt trifft meines Erachtens nicht zu. Mein Mitbewohner bzw. Mitmieter ist hier mit Hauptwohnsitz gemeldet. Heißt das, ich bin NICHT zweitwohnungsteuerpflichtig> Kennt sich da jemand aus>
Bin ich als Student grundsätzlich zweitwohnungsteuerpflichtig>

Wäre super, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Viele Grüße
Bienchen

ZwSt Lübeck

Alfred @, Freitag, 01.07.2011 (vor 4922 Tagen) @ Bienchen

» Mein Mitbewohner bzw. Mitmieter ist hier mit Hauptwohnsitz gemeldet. Heißt das, ich bin NICHT zweitwohnungsteuerpflichtig> Kennt sich da jemand aus>
Nun kenne ich die Lübecker Satzung nicht, aber sie wird wie die meisten anderen funktionieren: Wer mit Nebenwohnung registriert ist, soll ZWSt zahlen. Die Frage ist allerdings etwas seltsam formuliert, denn wie Dein Mitmieter/-bewohner melderechtlich erfasst ist, bleibt für Deine persönliche Steuerpflicht außen vor.

» Bin ich als Student grundsätzlich zweitwohnungsteuerpflichtig>
Zweitwohnungsteuerpflichtig ist, wer eine Zweitwohnung innehat> Ausnahmen gibt es da nur bei Verheirateten usw. (hängt von der Satzung und der Laune des Gerichts ab). Bei Studenten gibt es da so eine Art pawlowschen Reflex: Die müssen zahlen, sonst ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.