Lesen ZWZ Köln
Darüber, was die Kölner Stadtverwaltung bewogen hat, zur Vermeidung von Vollzugsdefiziten die „Aktion Zweifamilienhaus“ zu starten, kann man nur rätseln.
Darüber, welche Gedanken sich der Verfasser des „Beiblattes“ gemacht hat, kann man ebenfalls nur rätseln (ein Bekannter von mir – er ist übrigens Psychiater – hat eine klare Auffassung davon und wie mit den Verantwortlichen zu verfahren wäre).
Es wird wohl ohne Klagen nicht abgehen und da wird es entscheidend darauf ankommen, ob das VG Köln Mutmaßungen anstellt oder die Satzung als Maßstab heranzieht.
Art. 3 Abs. 1 GG halte ich auf jeden Fall für verletzt, denn mehrere Wohnungen (und damit auch Zweitwohnungen) kann man auch in einem Einfamilienhaus innehaben. So wie die „Aktion Zweifamilienhaus“ zur Vermeidung von Vollzugsdefiziten natürlich auch auf
- Mietwohngrundstücke,
- Geschäftsgrundstücke,
- gemischtgenutzte Grundstücke und
- land- und forstwirtschaftlichen (Wohnteil)
auszudehnen wäre. Denn:
Zweitwohnungen können immer und überall sein.
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AltKölner,
04.07.2011
- Lesen ZWZ Köln - Alfred, 04.07.2011