Kölner Zweitwohnungsbetroffene

Himbim13 @, Dienstag, 05.07.2011 (vor 5091 Tagen)

An alle Kölner 2.WhgSt-Zahler und zukünftig Betroffene.
Dieses gilt auch für die Betroffenen in den anderen Bundesländern. Jeder Einzelne ist in der Hand dieser Stadt (Städte) ein Strohalm, der mit der bürokratischen Sense weg gemäht wird. Nur ein gemeinsames Vorgehen und nicht nur auf dem juristischen Weg, der ohnehin bereits ausgeschöpft ist, sondern vor allem mit Ihrer Stimme bei der nächsten Landtags- und Kommunalwahl besteht die Möglichkeit diesen Unsinn zu beenden. Zu bedenken dabei ist, Richter und die Kommunalbeamten sind infolge ihres Eides auf die Verfassung bzw. der Verpflichtung gegenüber dem Arbeitsgeber an die Gesetze und Verwaltungsvorschriften gebunden. Das war und ist bei allen politischem Systemen so. Diese Zweitwohnungssteuer muss weg! Und da diese Steuer Länder- und kommunale Angelegenheit ist, also keine „Ist-“ sondern eine „Kann-“ Steuer, liegt es bei der vom Volk gewählten Legislative, ob die Erhebung dieser Steuer erhoben wird oder nicht. Die Landtagsabgeordneten, sind die Ansprechpartner, die meistens unwissend über die Folgen ihres Votums aus Parteidisziplin einer solchen Regelung zustimmen (das Wort Unfähigkeit wird dabei nicht unterstellt). Gleiches gilt für die gewählten Kommunalvertreter. Hier kommt aber noch die Habgier hinzu!
Oder dem, den Kommunen auferlegten nicht sozial, sondern sozialistischen Bürden (Verteilung nicht erarbeiteter Gelder). Um einer Enttäuschung zu vermeiden schreiben Sie Parteien bzw. den Kandidaten an, dem Sie ihre Stimmen geben wollen und lassen Sie sich schriftlich dessen Meinung zu dieser Steuer geben. Die Publizierung dessen Auffassung dürfte ein weiterer Schritt sein sich für den Kandidaten zu entscheiden oder nicht.
Abgeordnetenwatch gibt hierzu die Möglichkeit. In Bayern gibt es bereits eine Interessengemeinschaft gegen die Zweitwohnungssteuer.

Kölner Zweitwohnungsbetroffene

Alfred @, Dienstag, 05.07.2011 (vor 5091 Tagen) @ Himbim13

» Und da diese Steuer Länder- und kommunale Angelegenheit ist, also keine „Ist-“ sondern eine „Kann-“ Steuer, liegt es bei der vom Volk gewählten Legislative, ob diese ... Steuer erhoben wird oder nicht.
Das ist bei jeder Steuer so.

» Die Landtagsabgeordneten, sind die Ansprechpartner, die meistens unwissend über die Folgen ihres Votums aus Parteidisziplin einer solchen Regelung zustimmen ...
Das war nur in Bayern so, weil dort, anderes als in den übrigen KAGs die Besteuerung von Wohnraum verboten war. Ansonsten gilt (auch) für die Kommunen das Steuererfindungsrecht.

» Um einer Enttäuschung zu vermeiden schreiben Sie Parteien bzw. den Kandidaten an, dem Sie ihre Stimmen geben wollen und lassen Sie sich schriftlich dessen Meinung zu dieser Steuer geben.
Vom Ansatz her richtig. Aber leider sind Erklärungen vor der Wahl nicht identisch mit dem Abstimmungsverhalten nach der Wahl. Sogar bei einer Bagatellsteuer wie der aus Zweitwohnungen gibt es dafür Beispiele

Kölner Zweitwohnungsbetroffene

Himbim13 @, Freitag, 08.07.2011 (vor 5088 Tagen) @ Alfred

».
» Das ist bei jeder Steuer so.
……. Wie geistreich

» Das war nur in Bayern so, »

Hier irrt der Kommentator zumindest was das Land Bayern betrifft. Oder verdreht etwas mit Absicht! Nicht die Besteuerung von Wohnraum war verboten, sondern die Besteuerung einer zweiten Wohnung, oder Ferienwohnung, die von den damals sehr gescheiten Landespolitikern mit einem größeren Weitblick, wie die Heutigen, diese Steuer als für das Land kontraproduktive Bagatellsteuer angesehen haben und dafür die Kommunen für die mit Nebenwohnung Gemeldeten auch mit Schlüsselzuweisung bedachten. Schon alleine aus diesem Gesichtspunkt ist ersichtlich, dass sehr wohl, weil es eben keine Bundessteuer, sondern dem Land zugestandene „Kannsteuer“ ist, alleine die Verantwortung bei der Landeslegislative gesehen werden muss (Art. 105 Abs. 2a GG). Das Wort „Befugnis“ beinhaltet „Ist oder Kann“. In Bayern und, wie ich sehe, auch in keinem anderen Bundesland, außer den Stadtstaaten, besteht eine generelle Anordnung, dass im gesamten Landesgebiet eine 2.WhgSt. zu erheben ist! Und wer stellt die Landesregierung> Eine Partei bzw. eine Koalition aus mehreren Parteien, deren Abgeordnetenmehrheit einer Änderung einer kommunalen Abgabenordnung (KAO) zuzustimmen haben. So sollte es zumindest in einer parlamentarischen Demokratie zugehen. Gleiches gilt, nach einer Änderung der KAO durch kursichtige Landespolitiker, wenn im Rahmen des kommunalen Selbstbestimmungsrechts im eigenen Wirkungsbereich, eine Satzungen zur Erhebung einer solchen Steuer die Kommunen oder deren Verbände befugt werden. Auch hier ist die Zustimmung der von den Bürgern gewählten Vertretern (Stadt- Gemeinderäte und Bürgermeister) erforderlich. Nachdem infolge der Landeswahlgesetzgebung für Kommunalwahlen mit Nebenwohnung Gemeldete weder wählbar noch wahlberichtigt sind, ist eine Stimmabgabenorientierung vorerst nur bei Landtagswahlen gegeben. Beachtlich ist, dass in Bayern, die seinerzeit als Ersatz für die verbotene Zweitwohnungssteuer für mit Nebenwohnung Gemeldeten Schlüsselzuweisungen weiterhin bestehen, sodass sich nur ein kleiner %Satz von Gemeinden durch die Inanspruchnahme von Schlüsselzuweisungen,Zweitwohnungssteuern und ggf. zusätzlicher Kurtaxe auf Kosten anderer, ländlicher Kommunen bereichern. Dem Gipfel der Bereicherung wird aufgesetzt, wenn aufgrund des Melderechtsrahmengesetz und dem Landesmeldegesetz die Kommune die Hauptwohnung aufgrund förmlicher Gegebenheit als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bestimmt. Damit seine Schlüsselzuweisungen und mannigfaltige finanzielle Zuweisungen erhöht werden(s. Zeitungsartikel Nürnberger Nachrichten a.a.O.) und damit zur Landflucht beiträgt.

» Vom Ansatz her richtig. s. Nachfolgendes.

Kölner Zweitwohnungsbetroffene

Alfred @, Freitag, 08.07.2011 (vor 5088 Tagen) @ Himbim13

» Hier irrt der Kommentator zumindest was das Land Bayern betrifft. Oder verdreht etwas mit Absicht!
Der Kommentator verdreht bestimmt nichts, schon gar nicht mit Absicht. Dass er sich irrt, bezweifle ich. Wie die KAG BY in der alten Fassung lautete, weiß ich leider nicht, denn die hat mich erst interessiert, als das Verbot aufgehoben wurde. Und seinerzeit war in allen offiziellen Verlautbarungen zu lesen, dass mit dem zum 01.08.2004 in Kraft getretenem Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts (GVBl S. 272) u.a. das „Verbot einer Steuer auf das Innehaben einer Wohnung“ aus Art. 3 Abs. 3 KAG gestrichen wurde. Wohnung, nicht Zweitwohnung oder Ferienwohnung. Das ist auch von der Systematik der KAG her logisch, denn „Zweitwohnung“ steht schon – in einer anderen Bedeutung – in § 7 KAG. Und im neuen Abs. 3 ist auch nicht von Zweit- oder Ferienwohnungen die Rede sondern von einer „Steuer auf das Innehaben einer Wohnung“. Ist letztlich für die Sache von marginaler Bedeutung. Aber vielleicht hat jemand noch Zugriff auf die alte Fassung der KAG und kann definitiv Klarheit schaffen.

» Schon alleine aus diesem Gesichtspunkt ist ersichtlich, dass sehr wohl, weil es eben keine Bundessteuer, sondern dem Land zugestandene „Kannsteuer“ ist, alleine die Verantwortung bei der Landeslegislative gesehen werden muss (Art. 105 Abs. 2a GG). Das Wort „Befugnis“ beinhaltet
„Ist oder Kann“.
Was nichts anderes bedeutet, als dass einer Kommune sich das Geld dort holen darf, wo es erlaubt ist. Auch wenn ich mich wiederhole: Das ist bei jeder Steuer so. Das soll nicht geistreich sein, sondern ist der Hinweis darauf, dass die ZWSt als Steuer zu betrachten und ggf. zu bekämpfen ist. Das ist folglich nur politisch möglich (da dürften wir uns einig sein). Auf dem Rechtsweg lässt sich bei der ZWSt nur eine verfassungsgemäße Steuererhebung einklagen, und das kann, je nach Satzung und Tatbestand, recht gut klappen.

» In Bayern und, wie ich sehe, auch in keinem anderen Bundesland, außer den Stadtstaaten, besteht eine generelle Anordnung, dass im gesamten Landesgebiet eine 2.WhgSt. zu erheben ist!
Wirklich nur der Vollständigkeit halber: Bremen ist wohl ein Stadtstadt, aber im Stadtgebiet Bremerhavens wird eine ZWSt (noch) nicht erhoben. Die Forderung an die Landespolitik kann also nur sein, das Verbot der Steuererhebung auf „das Innehaben einer Wohnung“ (wieder) einzuführen und an die Kommunen, eine Zweitwohnungsteuer bis zum Verbot durch das Land nicht zu erheben. Die Bundespolitik könnte allenfalls die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern in toto streichen oder eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung ausdrücklich verbieten (theoretische Überlegungen).

» und ggf. zusätzlicher Kurtaxe ...
Wirklich nur der Genauigkeit halber: Kurtaxe erheben m.W. nur Staatsbäder (Verordnung über die Erhebung der Kurtaxe … kurz: Kurtaxordnung für die bayerischen Staatsbäder).

» ...aufgrund des Melderechtsrahmengesetz und dem Landesmeldegesetz die Kommune die Hauptwohnung aufgrund förmlicher Gegebenheit als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bestimmt.
Wirklich nur der Genauigkeit halber: Weder das MRRG noch irgendein Landesmeldegesetz erlauben die Bestimmung der Hauptwohnung nach dem „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ (formal richtig: „Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“), dieser ist nur in (wohl eher seltenen) Zweifelsfällen) von entscheidender Bedeutung.

Kölner Zweitwohnungsbetroffene

Gustav @, Samstag, 09.07.2011 (vor 5087 Tagen) @ Himbim13

» » Das war nur in Bayern so, »
kontraproduktive Bagatellsteuer angesehen haben und dafür die Kommunen für die mit Nebenwohnung Gemeldeten auch mit Schlüsselzuweisung bedachten.

Zur Ergänzung sei noch erwähnt, dass nach der Beschlussfassung - Aufhebung des Verbots im Jahre 2004 - Die als Ersatz für die nicht mögliche Erzielung von Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer- diese Schlüsselzuweisungen für Nebenwohnsitze in Höhe von 35 Mio € weiterhin aus Steuermitteln umverteilt werden und diese ohne einen Landtagsbeschluss. Es gnügte die fraktionelle CSU - Mehrheitsentscheidung unter MP Stoiber, benannt als vorläufige Entscheidung im Jahre 2005.
Es ist so üblich, dass man so etwas als vorläufige - nicht endgültige Entscheidung betittelt, denn das dümmlich gehaltene (wehrlose) Wahlvolk wirds wohl akzeptieren oder >>>>>>
:-P :-P

Kölner Zweitwohnungsbetroffene

Alfred @, Samstag, 09.07.2011 (vor 5087 Tagen) @ Gustav

» ... und diese ohne einen Landtagsbeschluss.
Der war auch gar nicht nötig, denn der Finanzausgleich war (und ist immer noch) gesetzlich geregelt und wird letztlich im jeweilign Haushalt vom Landtag beschlossen.
Da muss man wohl auch tiefer bohren, denn die Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Einwohner mit Nebenwohnungen ist derzeit noch festgeschrieben und richtet sicn nach der letzten Volkszählung.

Kölner Zweitwohnungsbetroffene

Himbim13 @, Freitag, 08.07.2011 (vor 5088 Tagen) @ Alfred

» [i]Vom Ansatz her richtig. [/i]

Diese Feststellung ist direkt einmal erfreulich! Was hindert uns aber daran Lügner und Meineidige zu diskreditieren. Lügen haben kurze Beine, wie letzthin sich herausgestellt hat. Und wenn ein Volk sich dieses gefallen lässt ist es selbst schuld, wenn wir eine Bananenrepublik werden.