Halle/S. ist jung und braucht das Geld ;-)

Barneby @, Sonntag, 24.07.2011 (vor 5115 Tagen)

Hallo alle zusammen,
die sich an diesem Forum beteiligen, insbesondere „Alfred“. Ein ganz großes Dankeschön vorneweg an deine Adresse. Ich finde die mehr oder weniger ehrenamtliche Aktivität beeindruckend. Immerhin stehen viele, der hier zum handeln gezwungenen Teilnehmer - sicherlich ähnlich wie ich- wie das Männlein im Walde, ganz still und dumm… (Text frei geändert ;-)

Ich starte mal kurz und knapp in die Materie. ZWst im schönen Halle an der Saale.

Meine Freundin hatte ebenfalls den Meldebescheid erhalten, und sich zurück gemeldet, inklusive der Angaben ihrer Kontodaten (…denn, wenn ich mich nicht täusche, ist man dazu nicht unbedingt veranlasst sofern man kein „Einschreiben“ per Post erhält).

ZWst-bescheid kam dann Anfang Juni mit Hinweis auf Zahlung im Juli. Geld wurde Anfang letzter Woche abgebucht (€ 280 für das letzte Kalenderjahr) – jedoch wieder zurück gebucht, weil das Konto meiner Freundin nicht gedeckt war. Demensprechend hat meine Freundin nunmehr eine Aufforderung erhalten das Geld selbst zu überweisen.

Meine Freundin ist natürlich auch in der Ausbildung – Bafögamt benötigt nunmehr schon 8 Monate um ihr Geld zu berechnen !!!- und besitzt keine weiteren Zuschüsse (…mal abgesehen von einem Lebenserhaltungsminimum ihrer Eltern). Natürlich zählt das ja alles nichts – ein Widerspruch wegen Erreichung des Existenzminimums als auch mangelnder Rechtmäßigkeit (…weil ja ursprünglich nur wohlhabende Personen besteuert werden sollten) scheint ja mittlerweile Überflüssig zu sein.

Demnach folgen meine Fragen:
1. Ist es überhaupt noch sinnvoll einen Widerspruch einzureichen, da die ursprüngliche Widerspruchspflicht nunmehr verstrichen ist >
2. Meine Freundin hat während dieser Zeit und bis heute ein Zimmer bei ihren Eltern besessen – könnte sich daraus ein weiterer Grund des Widerspruchs ergeben>
3. Sofern ein Widerspruch möglich ist, muss sicherlich die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden – wenn ja, beim Ressort Steuern oder gleich beim VerwG >

Abschließend noch eine Frage: warum sind Partner im Eheverhältnis während einer Ausbildung, laut halleschen Statuten, von der Zahlung der ZWst befreit, ledige Studenten jedoch nicht > Auch hier fehlt mir wie in anderen Gesichtspunkten, die, einer solchen Entscheidung zugrunde liegende, sozial-ökonomische Perspektive >

Vielen Dank für etwaige Rückmeldungen !

Halle/S. ist jung und braucht das Geld ;-)

Alfred @, Sonntag, 24.07.2011 (vor 5115 Tagen) @ Barneby

» ... – ein Widerspruch wegen ... mangelnder Rechtmäßigkeit (…weil ja ursprünglich nur wohlhabende Personen besteuert werden sollten) scheint ja mittlerweile Überflüssig zu sein.
Ursprünglich war das so wohl gemeint. Aber wie so vieles hat sich das selbständig gemacht. Mit „wohlhabend“ hat das schon lange nichts mehr zu tun. Heute gilt wohl die absurde Vorstellung, dass derjenige, der eine nicht vorwiegend genutzte Wohnung (= umschlossener Raum) innehat, damit eine „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ demonstriert, die mit einer Aufwandsteuer abgeschöpft werden darf (nach Auffassung einiger Spinner sogar abgeschöpft werden muss). Streng dogmatisch gesehen, ist diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ja auch vorhanden. Das Prinzip der Leistungsfähigkeit kommt allerdings aus dem Einkommensteuerrecht und besagt im Wesentlichen, dass sich die Höhe der Steuer danach richtet, wie viel der einzelne Steuerpflichtige, zur Finanzierung des Staates (im weitesten Sinn) beitragen kann. Und von daher ist es natürlich Unfug zu sagen, das „Innehaben einer nicht vorwiegend genutzten Wohnung sei Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit“. Typischerweise ist bei der Anknüpfung der Steuer an die melderechtliche Registrierung einer Nebenwohnung eher das Gegenteil ist der Fall. Da stimmen die Maßstäbe nicht mehr. Um es mal so zu sagen: Mit dem Gehalt eines Bundesrichters könnte man durchaus auf den Gedanken kommen, dass es sich bei einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 10 Prozent der Kaltmiete nur um eine unwesentliche finanzielle Belastung handelt. Ob so eine Auffassung allerdings richtig ist, sei dahingestellt. Man könnte sie mit einiger Berechtigung auch als arrogant oder zumindest gedankenlos bezeichnen. Insbesondere dann, wenn man bei Doppelverdienern darin eine besondere finanzielle Belastung erkennt.

» 1. Ist es überhaupt noch sinnvoll einen Widerspruch einzureichen, da die ursprüngliche Widerspruchspflicht nunmehr verstrichen ist >
Nein – es ist auch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ersichtlich.

» 2. Meine Freundin hat während dieser Zeit und bis heute ein Zimmer bei ihren Eltern besessen – könnte sich daraus ein weiterer Grund des Widerspruchs ergeben>
Nein – das ist seit Januar 2010 gegessen.

» 3. Sofern ein Widerspruch möglich ist, muss sicherlich die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden – wenn ja, beim Ressort Steuern oder gleich beim VerwG >
Hat sich erledigt (s.o.).

Ob es evtl. noch andere Möglichkeiten gibt. ggf. mit einem sach- und fachkundigen Rechtsanwalt klären.

» warum sind Partner im Eheverhältnis während einer Ausbildung, laut halleschen Statuten, von der Zahlung der ZWst befreit, ledige Studenten jedoch nicht > Auch hier fehlt mir wie in anderen Gesichtspunkten, die, einer solchen Entscheidung zugrunde liegende, sozial-ökonomische Perspektive >
Ist im konkreten Fall zwar nicht mehr hilfreich, aber trotzdem. Die Satzung ist so ausgelegt, dass nur Alleinstehende zahlen. Das ist auf eine Entscheidung des BVerfG von 2005 zurückzuführen, nach der es verfassungswidrig ist, die Steuerpflicht an die melderechtliche Registrierung der Wohnungen zu knüpfen. Das diskriminiert die Ehe und deswegen sind derartige Satzungen nichtig. Und damit beginnt ein juristisches Affentheater, dem der Laie nur bewundernd zuschauen kann. Landauf, landab entscheiden die Gerichte nach Mutmaßungen, gelehrten Auslegungen und was sonst noch so im juristischen Instrumentarium zu finden ist. Das VG Halle ist übrigens seit 2006 der (richtigen) Ansicht, dass die Satzung der Stadt nichtig ist (ein Widerspruch hätte sich also durchaus gelohnt).

Halle/S. ist jung und braucht das Geld ;-)

Barneby @, Sonntag, 24.07.2011 (vor 5115 Tagen) @ Alfred

Vielen Dank für deine, wie so häufig, unmittelbare Rückmeldung, "Alfred" !

Deine Einschätzung deckt sich zu nahezu 100% mit der Aussage eines befreundeten Juristen, den ich ebenfalls konsultierte.

Wenn es okay ist, würde ich kurz auf einen anderen Fall überleiten. Dieser betrifft mich selbst.

Die Stadt Halle möchte auch mich zur Kasse bitten. Hierbei wollte sie Ansprüche auf die letzten vier Jahre geltend machen. Jedoch habe ich während dieser Zeit, einen erheblichen Teil im Ausland verbracht. Leider habe ich mich in den angegebenen Zeiträumen nicht ordnungsgemäß abgemeldet, wie mir auch generell nicht bewusst war, dass ich im Zuge von Baföganträgen und Angaben über Wohnzimmer in WG'S vom Status her als Zweitwohnsitzinhaber geführt wurde.

Das letztere, sprich Unwissenheit, ist sicherlich kein Argument - Dummheit/Unwissenheit schützt vor dem Steuerressort nicht (so oder so ähnlich heißt es doch ;-)
Jedoch dürfte es doch durch den Nachweis von Mietverträgen möglich sein, eine Verkürzung des besteurungsfähigen Zeitraums zu erwirken, oder >

Desweiteren hattest du in einem der zurück liegenden Forenbeiträge den widerspruchswürdigen Punkt der "unzulässigen Rückwirkung" aufgegriffen, wonach eine rückwirkende Forderung dann rechtmäßig ist, "wenn der Kreis der Steuerpflichtigen nicht erweitert wird." Könntest du kurz darauf eingehen, wie dies zu verstehen ist, ggf. mit kurzem Vermerk bezüglich der Anwendbarkeit auf meinen Fall. Man spricht doch, glaub ich, hierbei auch vom sog. "Vertrauensschutz" >
Ich habe im Laufe der letzten Jahre nie etwas von der Stadt Halle erhalten bzw. sollte Stellung zu meinem Wohnsitz beziehen.

Abschließend der Nachtrag, dass ich in dem angegebenen Zeitraum immer nur ein Zimmer innerhalb einer WG besaß und offiziell auch ein Zimmer bei meinen Eltern bewohnte.


Vielen Dank und liebe Grüße!

Halle/S. ist jung und braucht das Geld ;-)

Alfred @, Sonntag, 24.07.2011 (vor 5115 Tagen) @ Barneby

» Deine Einschätzung deckt sich zu nahezu 100% mit der Aussage eines befreundeten Juristen, den ich ebenfalls konsultierte.
Au wei, so daneben liege ich selten.:-D

» Wenn es okay ist, würde ich kurz auf einen anderen Fall überleiten. Dieser betrifft mich selbst.
Ein bisschen viel Fragen auf einmal. Und die Sachlage ist mir nicht so ganz klar. Deswegen Gegenfragen:
1. Du bist seit vier Jahren (TT.MM.JJJJ) in Halle mit NW registriert>
2. In diesen vier Jahren hast Du wie lange im Ausland gelebt>
3. Was war in dieser Zeit mit Deiner Nebenwohnung> Warst Du da weiterhin MieterMitmieter/Untermieter> Hattest Du noch Sachen in der Wohnung/WG>
4. Worin besteht/Wie ist der Zusammenhang zwischen melderechtlicher Registrierung mit Nebenwohnung und Bafög-Anträgen (da stehe ich im roten Mäntelein im Wald)>

» Die Stadt Halle möchte auch mich zur Kasse bitten.
Heißt das, dass Du schon einen Steuerbescheid bekommen hast, oder sollst Du erst eine Stuzererklärung abgeben>

Hierbei wollte sie Ansprüche auf die letzten vier Jahre geltend machen.
Was grundsätzlich zulässig wäre.

» den widerspruchswürdigen Punkt der "unzulässigen Rückwirkung" aufgegriffen, wonach eine rückwirkende Forderung dann rechtmäßig ist, "wenn der Kreis der Steuerpflichtigen nicht erweitert wird."
Zur Rückwirkung: Da ich im Einklang mit dem VG Halle die Satzung für unwirksam halte, habe ich mich mit der Frage der unzulässigen Rückwirkung nur am Rande befasst (wenn jemand schon am Boden liegt, soll man nicht nachtreten). War bisher auch noch nicht Gegenstand einer Klage.
Gleich vorweg:
Mit der in Deinem Fall rückwirkenden Steuerforderung hat das nichts zu tun. Aber u.U. mit der Unwirksamkeit der Satzung überhaupt:
Halle hat inzwischen die 3. Satzung in die Welt gesetzt alle vorgeblich in Kraft zum 1.1.2004.
In der 1. Satzung war „Zweitwohnung“ definiert als „jede Gesamtheit von Räumen, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat, …“. Diese Satzung ist rechtskräftig unwirksam.
In der 2. Satzung war „Wohnung“ definiert als „jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“. Diese Satzung ist rechtskräftig unwirksam.
In der 3. Satzung – das ist die derzeit bestehende - „Wohnung“ definiert als „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“. Da ist die Frage der Wirksamkeit wegen der unveränderten Nichtigkeit noch nicht endgültig geklärt.
Aber es kann eigentlich keinen Streit geben, dass „Gesamtheit von Räumen“ höhere Anforderungen an eine Wohnung stellt als „jeder umschlossene Raum“; d.h. dass hier in der 3. Satzung rückwirkend der Kreis der Steuerpflichtigen erweitert wird, was die 3. Satzung unwirksam machen müsste, wenn sie es nicht aus anderen Gründen schon wäre.
Nach der 2. Satzung wäre zudem nur steuerpflichtig, wer eine weitere Wohnung „neben seiner Hauptwohnung … innehat“. D.h. dass man mindestens zwei Wohnungen innehaben muss (was bei Dir nicht der Fall wäre). Das wurde mit der 3. Satzung dann ebenfalls unzulässigerweise rückwirkend geändert – da genügt es, eine Nebenwohnung inne zu haben.
Dazu noch Fragen Deinerseits>

Halle/S. ist jung und braucht das Geld ;-)

Barneby @, Sonntag, 24.07.2011 (vor 5115 Tagen) @ Alfred

Hallo nochmal,

tut mir leid, dass die Überleitung sich elaborierter gestaltete. Deshalb jetzt kürzer.

Die Stadt Halle möchte auch mich zur Kasse bitten.
» Heißt das, dass Du schon einen Steuerbescheid bekommen hast, oder sollst Du
» erst eine Stuzererklärung abgeben>

Ich habe von der Stadt Halle/S. lediglich ein Formblatt erhalten, um Auskunft zu geben. Da das Schreiben nicht "VW-zustellungskonform" war, sah ich mich nicht dazu veranlasst zu reagieren (bzw. es wurde mir empfohlen so zu reagieren).

Auskunft sollte ich über den Zeitraum beginnend ab 2007 geben. Zwischen Juli 2007 bis Oktober 2008 besaß ich aufgrund des Auslandsaufenthalts kein WG-Zimmer in Halle. Zwischen Nov.2008 bis März 2010 habe ich dann wieder ein kleines Zimmer besessen. Seit September 2010 bewohne ich erstmals ernsthaft allein eine Wohnung in Halle, welche ich jedoch Anfang August aufgeben werde. Für alle Auszüge und Neuankünfte habe ich die Mietprotokolle, sämtliche Übergangszeiten wurden nicht in Halle verbracht.

4. Worin besteht/Wie ist der Zusammenhang zwischen melderechtlicher
» Registrierung mit Nebenwohnung und Bafög-Anträgen (da stehe ich im roten
» Mäntelein im Wald)>

Was die Anmeldungen anbetrifft, spricht da eher die Verärgerung aus mir, dass sowohl bei der Wohngeldstelle oder dem Bafögamt, geschweigedenn auf dem Einwohnermeldeamt nicht mal mit einer Silbe die Empfehlung kam, in den Hauptwohnsitz zu wechseln. Viele Studenten der jüngeren Jahrgänge werde zum Semesterauftakt über diesen Sachverhalt informiert.

Was dein Satzungsbeispiel unter dem Aspekt "rückwirkende Forderungen" betrifft, habe ich es so verstanden, dass ein WG-Zimmer unter Satzung eins und zwei nicht die Anforderungen der Besteuerung erfüllen würde, oder > Eine Abänderung nach Satzung 3 würde dann zwar noch eher auf ein WG-Zimmer zutreffen, wäre jedoch aufgrund der "Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen" ebenfalls wackelig, oder hab ich auch das falsch verstanden.


Vielen Dank nochmals für die schnelle Verständigung.

Halle/S. ist jung und braucht das Geld ;-)

Alfred @, Sonntag, 24.07.2011 (vor 5115 Tagen) @ Barneby

» Da das Schreiben nicht "VW-zustellungskonform" war, ... sah ich mich nicht dazu veranlasst zu reagieren (bzw. es wurde mir empfohlen so zu reagieren).
Überhaupt nicht zu reagieren war keine gute Empfehlung.

» Ich habe von der Stadt Halle/S. lediglich ein Formblatt erhalten, um Auskunft zu geben.
“Formblatt zur Auskunft“ ist das die „Erklärung zur Zweitwohnungsteuer“>
Ich nehme mal an, dass Du 2007 in Halle zugezogen bist, noch mit dieser Wohnung registriert bist und die Erklärung sich auf diese Nebenwohnung“ beziehen soll. Nov. 2008 bis März 2010 bist Du da in eine andere Wohnung gezogen> Für die wäre dann nämlich eine neue Steuererklärung erforderlich. Wenn Du aus den Wohnungen jeweils ausgezogen bist und nur vergessen hast, Dich um-/abzumelden besteht für die "Übergangszeiten" von vorneherein keine Steuerpflicht

» ... Hauptwohnsitz zu wechseln. Viele Studenten der jüngeren Jahrgänge werde zum Semesterauftakt über diesen Sachverhalt informiert.
Das ist völlig unerheblich. Die melderechtliche Registrierung richtet sich nach dem Meldegesetz und nicht nach einer ominösen ZWSt. Aber das ist eigentlich nur am Rande interessant, denn wer mit Hauptwohnung registriert ist (ob richtig oder nicht), wird vom Ressort „Steuern“ überhaupt nicht erfasst.

» ... habe ich es so verstanden, dass ein WG-Zimmer unter Satzung eins und zwei nicht die Anforderungen der Besteuerung erfüllen würde, ...
Ja, so ist es zu verstehen.

» ... nach Satzung 3 würde dann zwar noch eher auf ein WG-Zimmer zutreffen, wäre jedoch aufgrund der "Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen" ebenfalls wackelig, ...
Wohl ein bisschen mehr als wackelig.

Halle/S. ist jung und braucht das Geld ;-)

Schumi @, Montag, 01.08.2011 (vor 5107 Tagen) @ Alfred

gibt es denn jetzt ein Urteil, in dem irgendein Gericht mal was zur zulässigen Höchstdauer einer Rückwirkung gesagt hat> Ich kenn nur das vom VG München zu einer einjährigen Rückwirkung. Das wäre ja (noch) in Ordnung...

Halle/S. ist jung und braucht das Geld ;-)

Alfred @, Montag, 01.08.2011 (vor 5107 Tagen) @ Schumi

Die zulässige Höchstdauer einer Rückwirkung ist gesetzlich geregelt. Dazu bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung.

Halle/S. ist jung und braucht das Geld ;-)

Schumi @, Freitag, 05.08.2011 (vor 5103 Tagen) @ Alfred

in welchem GEsetz denn> Ich kenn nur Art. 20 GG.

Halle/S. ist jung und braucht das Geld ;-)

Alfred @, Freitag, 05.08.2011 (vor 5103 Tagen) @ Schumi

» in welchem GEsetz denn> Ich kenn nur Art. 20 GG.
Ja, die Vision der Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht …

Hier sind einschlägig:
Zur Festsetzungsfrist: §§ 169 und 170 AO.
Zur Rückwirkung der Satzung: § 2 KAG LSA

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Schumi @, Montag, 08.08.2011 (vor 5100 Tagen) @ Alfred

ah, und da gegen § 2 S. 3 LSAKAG verstoßen wurde, ist die Satzung nichtig spannend. Im Übrigen dürfte doch wohl auch nur eine Satzung ersetzt werden oder> Auch hier ist die Satzung wohl nichtig. Hurra!