zwst neubrandenburg

paula @, Mittwoch, 17.08.2011 (vor 5036 Tagen)

ich war 2009 hier schon mal eingeloggt. meine tochter bewohnte zu der zeit noch ein internat in neubrandenburg und sollte rückwirkend zwst an die stadt neubrandenburg zahlen. dagegen haben wir widerspruch eingelegt. am 19.08.2011 wird darüber beim verwaltungsgericht greifswald verhandelt. wir hatten damit agrumentiert, das sie den hauptwohnsitz( meine wohnung) nicht tatsächlich innehat, weil die wohnung von mir gemietet ist und sie nicht mal ein eigenes zimmer besaß, sondern am wochenende (unregelmässige besuche)auf der couch übernachtet hat. die stadt hat inzwischen ihre satzung rückwirkend geändert. darin heisst es..."Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen
Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder für mindestens
zwei Monate im Jahr innehat. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte, auch außerhalb des
Gebiets der Bundesrepublik Deutschland liegende Wohnung des Einwohners. Für die Hauptwohnung
muss keine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis bestehen."

woher nimmt die stadt diese feststellung, das für die hauptwohnung keine rechtlich gesicherte befugnis bestehen muss>
lieben dank für eine antwort

zwst neubrandenburg

Alfred @, Donnerstag, 18.08.2011 (vor 5036 Tagen) @ paula

» woher nimmt die stadt diese feststellung, das für die hauptwohnung keine rechtlich gesicherte befugnis bestehen muss>
Diese Vorschrift hat der Stadtrat dank der ihm verliehenen gesetzgeberischen Befugnis erlassen.

Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 19.08.2011> Das ist ein bisschen knapp.

Da würde ich auf „unzulässige Rückwirkung“ plädieren. Denn nach der alten Satzung musste man Erst- und Zweitwohnung innehaben (so hat das OVG M-V 2007 rechtskräftig entschieden – hier: OVG M-V Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 L 194/06; von der Sache her bestätigt durch das BVerwG). Das war bei Deiner Tochter offensichtlich wohl nicht der Fall. Mit der neuen Satzung wird unzulässigerweise der Kreis der Steuerpflichtigen erweitert. Das macht sie m.E. unwirksam. Das müsste eigentlich ausreichen, um die ZW-Steuer zu kippen.

Ansonsten:
Ich kenne die Wohn- und Lebensverhältnisse der Tochter nicht.
1. Wenn sie ein Internat besucht hat, hat sie sich, rein zeitlich gesehen dort vermutlich überwiegend aufgehalten und hatte damit dort ihre Erstwohnung. Die war - wenn die Tochter bereits volljährig war – als Nebenwohnung zwar falsch registriert, aber wegen der faktisch vorwiegenden Nutzung die „Erstwohnung“ und darf deswegen nicht besteuert werden. War die Tochter noch minderjährig, verstieße eine Besteuerung in diesem Fall gegen Art. 6 Abs 1 GG.
2. Hilfsweise fiele mir noch ein, dass sie im Internat in ihrem Zimmer, auch nicht vorübergehend, einen eigenen Haushalt führen konnte. Denn üblicherweise verfügen Internatsschüler nicht über eine Kochgelegenheit.

Sollte Dein Anwalt die Verhandlung versieben, solltest Du Dir einen neuen suchen und gegen das für Dich negative Urteil Berufung beim OVG einlegen.

zwst neubrandenburg

paula @, Donnerstag, 18.08.2011 (vor 5036 Tagen) @ Alfred

hallo alfred,
19.08.2011 ist morgen. ich habe nur zur eigenen vorbereitung nochmal in diesem forum gelesen. vielen dank für deine antwort.
die zwst wurde ab volljährigkeit meiner tochter von der stadt nb verlangt. aber mit deinen vermutungen über das internat hast du recht. ich versuche es so und schreibe den ausgang morgen in dieses forum.
vielen dank
bis bald-paula

zwst neubrandenburg

paula @, Donnerstag, 18.08.2011 (vor 5035 Tagen) @ Alfred

hallo alfred,
ich weiss nicht, ob du das hier noch liest. welche bedeutung hat das urteil des bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2008
(BVerwG 9 C 17.07, VG 25 K 2703/07)
für den fall meiner tochter> darauf bezieht sich die stadt neubrandenburg
liebe grüsse paula

zwst neubrandenburg

Alfred @, Freitag, 19.08.2011 (vor 5035 Tagen) @ paula

Ich weiss nicht, ob Du das hier noch rechtzeitig liest.

» welche Bedeutung hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2008 - 9 C 17.07 zu VG Düsseldorf 25 K 2703/07

Das ist das dümmste der Urteile, auf das die Stadt sich beziehen kann. Es besagt nichts anderes, als dass Bundesrecht nicht verlangt, dass Erst- und Zweitwohnung innegehabt werden müssen (wie es in der alten NBrdB Satzung der Fall war). Es genügt nach Auffassung des BVerwG, wenn die Zweitwohnung innegehabt wird.
Das Urteil ändert nichts daran, dass die neue Satzung nicht rückwirkend erlassen werden durfte. Begründung habe ich Dir schon gegeben. Die passt schon - muss der Richter nur noch erkennen.

zwst neubrandenburg

paula @, Freitag, 19.08.2011 (vor 5035 Tagen) @ Alfred

hallo alfred,
wir haben uns heute durchsetzen können und müssen nicht`s zahlen. vielen dank nochmals für die beratung.als ich 2009 das erste mal in diesem forum hilfe suchte, hat mich das mutiger gemacht und es hat sich nun ja doch gelohnt.
übrigens war unser anwalt auch ganz gut. ich kann ihn gern weiter empfehlen...
liebe grüsse und tausend dank
paula

zwst neubrandenburg

Alfred @, Freitag, 19.08.2011 (vor 5035 Tagen) @ paula

Erfreulich zu hören. Wenn das Urteil da ist, würde mich die Begründung interessieren. Lässt sich das machen (Scan per mail)> Oder kannst Du jetzt schon was Näheres sagen.

zwst neubrandenburg

paula @, Freitag, 19.08.2011 (vor 5034 Tagen) @ Alfred

das kann ich gern machen, bevor ich dir hier was falsches erzähle...an welche mailadresse>

zwst neubrandenburg

paula @, Freitag, 19.08.2011 (vor 5034 Tagen) @ paula

» das kann ich gern machen, bevor ich dir hier was falsches erzähle...
okay...hab grad gesehen, das es hier über das forum geht...also bis bald
paula

zwst neubrandenburg

Alfred @, Samstag, 20.08.2011 (vor 5034 Tagen) @ paula

» das kann ich gern machen, ...
Wäre nett, dann kann ich damit vielleicht anderen beim Umgsng mit Behörden weiterhelfen.