BFH- Urteil - Notiz

Rebell @, Montag, 17.10.2011 (vor 5275 Tagen)

Zweitwohnungsteuer

Steuerpflicht der Zweitwohnung einer ledigen Mutter mit volljährigem Kind: Nach dem Hamburger Zweitwohnungsteuergesetz gilt die Steuerpflicht u.a. nicht für Wohnungen, die eine verheiratete Person aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Im Verfahren II R 67/08 stellt sich für den II. Senat die Frage, ob diese Regel gegen den besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, da die Steuerbefreiung nicht auch unverheirate Mütter mit in Schulausbildung befindlichen Kindern umfasst. Die Klägerin ist ledig und meldete in Mecklenburg-Vorpommern ihre Hauptwohnung an, wo sie sich überwiegend aufhielt und ihre Tochter das Gymnasium besuchte. Daneben mietete die Klägerin eine weitere Wohnung bei ihrem Arbeitsplatz in Hamburg. Der II. Senat hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 (BFHE 228, 480, BStBl II 2010, 522) den Senator für Finanzen der Freien und Hansestadt Hamburg zum Beitritt aufgefordert.
- Mündliche Verhandlung am 13. April 2011 -

BFH- Urteil - Notiz

Alfred @, Montag, 17.10.2011 (vor 5275 Tagen) @ Rebell

Keine falschen Hoffnungen wecken. Die einzigen, die darauf reingefallen sind: Die Stadt Halle (Saale) und das OVG des Landes Sachsen-Anhalt. Die Sache ist entschieden und zwar so, wie es zu erwarten war.

BFHF Urteil vom 13.4.2011, II R 67/08

Leitsätze
1. Die in § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG unter bestimmten Voraussetzungen für Zweitwohnungen von Ehegatten oder Lebenspartnern vorgesehene Steuerbefreiung ist auf Zweitwohnungen Alleinerziehender nicht entsprechend anwendbar.
2. 2. § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.
Die entsprechende Vorschrift lautet:
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
c) für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist.

und verstößt selbstverständlich gegen die Verfassung bzw. ist in der Auslegung durch das BFH absolut überflüssig.