ZWSt. bei Erwerbszweitwohnungen im gemeinsamen Eigentum?

TJK @, Samstag, 22.09.2012 (vor 4325 Tagen)

Armes Allgäu!

Auf Grund meiner beruflichen Tätigkeit - und ausschließlich wegen dieser - bin ich gezwungen, in einer kreisfreien Stadt im Allgäu eine Zweitwohnung zu unterhalten. 2010 erfolgte der gemeinsame Kauf mit meiner Frau zusammen und ab Sommer 2010 deren Nutzung durch mich. Ordnungsgemäß mit zweitem Wohnsitz gemeldet und mit den gewünschten Unterlagen (Steuererklräung und Bescheinigung des Arbeitgebers) erhielt ich den Steuerbescheid, dass diese Wohnung als nicht zweitwohnungssteuerpflichtig eingestuft sei. Meine Frau ist nur am Hauptwohnsitz gemeldet.

Im Sommer dieses Jahres erhielten meine Frau und ich ein Schreiben, dass der ursprüngliche Bescheid fehlerhaft sei, da meine Frau Miteigentümer der Wohnung sei und deshalb Zugang zur Wohnung hätte. Dabei sei irrelevant, ob sie gemeldet sei oder nicht. Ebenfalls irrelevant sei die Nutzung als Erwerbswohnung. Nach sinnlosem Schriftwechsel (Grundtenor: "egal was man schreibt, es interessiert mich nicht!")), liegt nun dem OB mein letztes Antwortschreiben und mir ein Steuerbescheid (rückwirkend für das gesamte Jahr 2012!) vor. Sollte bis Anfang dieser Woche keine Reaktion erfolgen, werde ich von der Kostendeckungszusage meiner Rechtsschutzversicherung Gebrauch machen und Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg einreichen lassen.

Momentan versucht auch die Stadt München diese Methode, wurde dort (gem. Internet-Recherche)auch ein Ehepaar zur Veranlagung herangezogen, wobei als Begründung die Tatsache genannt wurde, dass die Ehefrau Eigentümerin sei und deshalb Zugang hätte - die dort angeführte berufsbedingte Notwendigkeit wurde auch negiert.

Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht> Laufen hier bereits Verfahren>

Ist es sinnvoll, die Eigentumsverhältnisse so zu ändern, dass ich alleiniger Eigentümer werde> (Die Kosten für die Umschreibung sind im Vergleich zu 10 Jahren Zweitwohnungssteuer "Peanuts".)

ZWSt. bei Erwerbszweitwohnungen im gemeinsamen Eigentum?

Alfred @, Sonntag, 23.09.2012 (vor 4325 Tagen) @ TJK

Es sollte relativ einfach sein: Wer keine (melderechtliche) Hauptwohnung hat, kann nach den meisten bayerischen Satzungen keine weitere Wohnung innehaben. Der Besitz einer Wohnung ist zweitwohnungsteuerrechtlich damit völlig uninteressant. Das Institut der ehelichen Gütergemeinschaft wird hier missbraucht.

Ggf. muss die Ehefrau ihren Anteil an den Ehemann "vermieten" - rückwirkend, mit dem Tag des Einzugs. Das ist zwar Unsinn - aber wenn der Amtsschimmel es so will ... Wenn die Frist noch läuft, mit dieser Begründung erst mal Widerspruch einlegen.

Hat mit dieser Begründung m.W. noch keiner versucht.

ZWSt. bei Erwerbszweitwohnungen im gemeinsamen Eigentum?

Rebell @, Sonntag, 23.09.2012 (vor 4325 Tagen) @ TJK

» Armes Allgäu!
» Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht> Laufen hier bereits Verfahren> Ist es sinnvoll, die Eigentumsverhältnisse so zu ändern, dass ich alleiniger Eigentümer werde> (Die Kosten für die Umschreibung sind im Vergleich zu 10 Jahren Zweitwohnungssteuer "Peanuts".)

Die Sach ist ausreichend ausgereizt und durch VGH entschieden, das hat ein Jurist, welcher auch noch Steuerberater von Beruf ist bis in die letzte Instanz ausgereizt und musste bezahlen.
Abhilfe hat er danach, wie in vielen anderen bekannten Fällen auch erreicht, durch Protokoll - alleiniger Inhaber.(Besitzer)

Die Falle dazu kommt erst zu tragen bei Eintritt einer Erbschaft, dann fällt nämlich die Erbschaftssteuer an für den überlebenden Partner und diese kann alles wieder auf den Kopf stellen. dabei geht es dann nicht nur um "Peanats"!!

Fakt ist die bayerischen Tourismusorte sind zu feige den Zweitwohnungsinhabern zu sagen: "Wir wolllen Euch nicht in unserer Gemeinde"- wir wollen nur Euer Geld!

Diese sind auch zu feige zuzugeben, dass aus dem Steueraufkommen zu Unrecht "Schlüsselzuweisungen für Nebenwohnsitze" seit 1988 gesetzlich verankert zustehen.
Von Geimeinderäten, Bürgermeistern, Abgeordneten und Ministern im Bayer. Landtag hat man nämlich auf Druck des bayyer. Gemeindetag 2004 nicht mit offenen Karten gespielt und mit dem "Ermächtigungsgesetz" eine Erhebung zusätzlich erlaubt. Die Behauptungen, dass nur für Erstwohnsitzbürger den Gemeinden kommunaler Finanzauasgleichsregeln möglich seien und man von den Zweitwohnungsinhabern nur Lasten zu tragen hätte. Glaubwürdige Politik sieht wohl anders aus!

Sollten Sie liebe Betroffene mehr darüber wissen wollen, dann versuchen Sie mal ausführliche Infos anzufordern über
fffbayern@gmx.net, da gibt es einen Verein damit Sitz in Oberstdorf der bemüht sich um Aufklärung und nennt sich

Freunde für Ferien in Bayern e.V. Sitz Oberstdorf.
Vereinsmitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag in Höhe von € 25.--. Die gesammelten Erfahrungen sind diesen Beitrag wert!

ZWSt. bei Erwerbszweitwohnungen im gemeinsamen Eigentum?

Alfred @, Mittwoch, 26.09.2012 (vor 4322 Tagen) @ Rebell

» Jurist, welcher auch noch Steuerberater von Beruf ist
Jurist und Steuerberater – bei der Zweitwohnungsteuer nicht zwingend eine erfolgversprechende Kombination.

» bis in die letzte Instanz ausgereizt
Mir ist keine diesbezügliche Entscheidung des BVerfG bekannt – gibt es da ein Aktenzeichen>

ZWSt. bei Erwerbszweitwohnungen im gemeinsamen Eigentum?

Rebell @, Donnerstag, 27.09.2012 (vor 4320 Tagen) @ Alfred

» » Jurist, welcher auch noch Steuerberater von Beruf ist
» Jurist und Steuerberater – bei der Zweitwohnungsteuer nicht zwingend eine erfolgversprechende Kombination.
bis in die letzte Instanz ausgereizt-

Wenn vom VGH eine Revision nicht zugelassen - dürfte es wohl die letzte Instanz gewesen sein>

bitte mal nachlesen VGH 4 BV 10.1509 M 10 K 09.2017 v.8.8.2011

ZWSt. bei Erwerbszweitwohnungen im gemeinsamen Eigentum?

Alfred @, Freitag, 28.09.2012 (vor 4319 Tagen) @ Rebell

» Wenn vom VGH eine Revision nicht zugelassen - dürfte es wohl die letzt Instanz gewesen sein>
Nein, noch lange nicht.

ZWSt. bei Erwerbszweitwohnungen im gemeinsamen Eigentum?

Alfred @, Samstag, 29.09.2012 (vor 4318 Tagen) @ Rebell

Das Urteil ist bekannt. Da schießt sich der Kläger (Rechtsanwalt und Steuerberater) völlig unnötig selbst ins Knie, wenn er vorträgt:
Es bestünden tatsächlich zwei Hauptwohnsitze der
Familie. Jede der Wohnungen werde unter der Woche nur von einer Person genutzt. Am Wochenende hielten sich beide Ehepartner abwechselnd in München und O. auf.

Und so stellt der Bayer. VGH mit einigermaßen Berechtigung fest:
… über das der Kläger auch tatsächlich verfügen konnte und bei den vorgetragenen regelmäßigen Aufenthalten auch verfügt hat. Dass sich der Kläger seiner Nutzungsbefugnis völlig begeben hätte, lässt sich auch seinem Sachvortrag nicht entnehmen.

Und nach diesem deutlichen Hinweis hat der Kläger sein Problem anscheinend schließlich auch gelöst.