Dresden - Klappe die Zweite - Fehlende w. Leistungsf.

Christian @, Mittwoch, 20.12.2006 (vor 6534 Tagen)

Nun liest man in den „Informationen zur Zweitwohnungsteuer“, herausgegeben von der Landeshauptstadt Dresden, zur fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit:

[blockquote] Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Die Zweitwohnungsteuer gehört zu den Aufwandsteuern i. S. v. Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie knüpfen an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an (ausgeschlossen sind somit der Kapitalanlage dienende Wohnungen).
Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung ist ein Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Aufwand in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Dabei ist es unerheblich, von wem diese finanziellen Mittel stammen oder ob sie im Einzelfall die finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen. Die Rechtsauffassung der Stadt Dresden wird insoweit bestätigt durch neuere Urteile der Verwaltungsgerichte Mainz vom 07. Mai 2006 (Aktenzeichen 3 L 156/06.Mz) und Schwerin vom 22. Mai 2006 (Aktenzeichen: 3 A 1504/04). [/blockquote]

Wer an dieser Stelle nicht versteht, was diese Ausführungen mit der Überschrift zu tun hat, dem sei gesagt: Da muss man ganz einfach den Gedankensprung machen und sich vorstellen die Überschrift lautete: „Wie begründet sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit>“.

Ansonsten freut es den geneigten Leser und juristischen Laien zu lesen, was da steht. So ist es, und so soll es sein. Nur der letzte Satz stört. Denn was da zu lesen ist, ist nun gerade nicht die Rechtsauffassung der Landeshauptstadt Dresden, wenn sie nur Nebenwohnungen besteuert. Es ist vielmehr die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, nachzulesen im Beschluss von 1983, letztmals bestätigt 2005. Diese Quelle(n) hätte man ruhig angeben dürfen.

Zugegeben, Entscheidungen des BVerfG sind manchmal schwer verständlich, aber in ganz Deutschland in Rechtsfragen ziemlich maßgeblich - für alle dem BVerfG nachgeordneten Gerichte (und das sind alle deutschen Gerichte - auch Schwerin und Mainz - insofern können die nichts anderes sagen) sogar verbindlich.

Die Landeshauptstadt Dresden wäre gut beraten, sich konsequent an diese Rechtsauffassung zu halten, um unnötige Prozesse zu vermeiden.

Wird forgesetzt.