Köln aktuell: Antwort der Stadt auf Einsprüche Studierender

Manni @, Köln, Mittwoch, 18.01.2006 (vor 6697 Tagen)

Studenten in Köln, die in der Erklärung zur ZWST angegeben haben, dass keine ZWHG ihm Sinne der Satzung vorliegt und dies mit dem Urteil vom VG Lüneburg begründen, bekommen zur Zeit ein mehrseitiges Standardschreiben zugeschickt.

Im Kern werden folgende Argumente genannt:

- Das Innehaben einer Zweitwohnung erfordert in aller Regel die Aufwendung zusätzlicher finanzieller Mittle und bringt damit zugleich wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck.

- Soweit die Steuer auch von Studenten verlangt wird, ist das nach Rechtssprechung des BVG vom 12. April 2000 (11 C 12.99) nicht zu beanstanden.

- 1983 hat das BVG entschieden, "dass die unterschiedliche Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium darstellt un damit vor Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz keinen Bestand hat. Aufgrund dessen ist es verfassungsrechtlich ausgeschlossen, bestimmte Gruppen von ZWHG-Inhabern - wie z.B. Gewerbetreibende, Studierende etc. - von Vornherein aus dem Kreis der Steuerpflichtigen herauszunehmen."

Anmerkung meinerseits: Heisst das nun, dass man bestimmte Gruppen nicht per se, aber doch nach einer Prüfung von der Steuer ausnehmen könnte> Darüber hinaus kann man in der Steuererklärung der Stadt Köln z.B. ankreuzen:
"Die Nebenwohnung ist für mich keine ZWHG im Sinne der ZWST-Satzung, weil ich die Wohnung ausschließlich gewerblich nutze."
Dies widerspricht ja nun dem Urteil von 1983, oder nicht>


- Bei der niedersächsischen ZWST-Satzung, die Grundlage für das Urteil des VG Lüneburg war, sei "Wohnung im Sinne der dortigen ZWST-Satzung jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnung und Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören."
Köln versucht dies folgendermaßen zu umgehen: "Wohnung im Sinne der Köln ZWSTS ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird."
Und weiter: "Diese Kölner Voraussetzung dürfte auch das Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung erfüllen."

Also, wie soll man weiter vorgehen> Nochmal die Erklärung zurückschicken, wieder ankreuzen dass man keine Zweitwohnung hat und die Erklärung des OVG Lüneburg aussteht> Habe ich ja bereits alles gemacht..

Oder erklären dass man eine Zweitwohnung hat, auf den Bescheid warten, und dann erst Einspruch einlegen>

Der Stadt Köln den Text des [link=http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp>Ind=0550020040001185%20A]Urteils des VG Lünburg[/link] zuschicken> (Übrigens sehr interessant zu lesen).

Danke für Eure Antworten

Köln aktuell: Antwort der Stadt auf Einsprüche Studierender

Michael @, Mittwoch, 18.01.2006 (vor 6696 Tagen) @ Manni

Ein ähnliches Problem habe ich auch mit der Stadt Steinfurt.

Ich habe Widerspruch unter Bezug auf das Lüneburger Urteil eingelegt und einen Schrieb zurückbekommen, wonach das Lüneburger Urteil nicht anwendbar wäre, weil laut Satzung der Stadt Steinfurt jede Nebenwohnung im melderechtlichen Sinne relevant sei und das wäre wohl in Lüneburg anders gewesen. (Mir liegt der genaue Wortlaut des Schreibens leider gerade nicht vor, war aber wohl ähnlich wie oben beschrieben für Köln.)

Die haben also das Urteil auf die Definition des Wohnungsbegriffs reduziert, auf den Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die laut Urteilsbegründung bei Studenten nicht unbedingt gegeben sein muss (und so weiter...), sind die nicht eingegangen.

Ich suche jetzt auch noch die richtige Formulierung für einen weiteren Widerspruch, wo ich genau eben auf letzteres eingehen will. (Das ebenfalls in der Urteilsbegründung erwähnte Bafög bekomme ich leider nicht...)

Hat da jemand eine Idee>

Michael

Köln aktuell: Antwort der Stadt auf Einsprüche Studierender

robafella @, Donnerstag, 19.01.2006 (vor 6695 Tagen) @ Manni

Ich habe mich zwar bisher nur besonders mit dem Berliner Gesetz beschäftigt, aber dort wird seitens des Finanzamtes ähnlich verfahren und nur auf den melderechtlichen Status verwiesen.
Dort verweisen die zum Begriff was eine Wohnung ist auf die Berliner Wohnung. Erstaunlicherweise interessiert dies die Behörden nur bei der Zweitwohnung ob dies auch wirklich eine Wohnung ist. Diese Diskussion hängt gerade im Einspruchsverfahren in Berlin, bin mal gespannt, was dabei rauskommt.
Man sollte ja dabei daran denken, dass es um eine "Zweitwohnungsteuer" geht, meiner Ansicht nach kann ich nur eine Zweitwohnung haben, wenn es auch eine Erstwohnung gibt.

Interessant ist aber auch das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 11.Oktober 2005. Darin hat sich einer der Kläger auch auf die Berufsfreiheit berufen, dazu hat das Gericht in der Entscheidung jedoch nichts weiter geschrieben, vielleicht kann mans damit ja mal versuchen, also Bezug auf Art 12 Grundgesetz. Für Studenten wäre vielleicht auch noch Art 6 GG denkbar bezüglich dem Schutz der Familie. Schließlich sind doch Eltern unterhaltsverpflichtet, soweit Kinder noch keine abgeschlossene erste Ausbildung haben, wenn ich mich nicht täusche.

Köln aktuell: Antwort der Stadt auf Einsprüche Studierender

Manni, Mittwoch, 25.01.2006 (vor 6690 Tagen) @ robafella

Artikel 6 GG kanste in dem Fall knicken würde ich sagen..

Hier aber ein paar Zeilen aus meinem Schreiben:

Mit Verwunderung nehme ich Ihren Kommentar auf, dass „die Stadt Köln […] aufgrund der Rechtsprechung gehindert [war], einen entsprechenden Steuerbefreiungstatbestand zu schaffen.“ Interessanterweise scheint andernorts ein vergünstigter Zweitwohnungssteuertarif für Studierende keinen Rechtsverstoß darzustellen. Vgl. hierzu BVerfGE 65, 325 (357).


Aus der Urteilsbegründung des VG Lüneburg: [link]http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp>Ind=0550020040001185%20A[/link]

"Der Steuertatbestand verlangt, dass der Steuerpflichtige zwei Wohnungen im Sinne des steuerrechtlichen Wohnungsbegriffes unterhält, weil nur daraus tatsächlich auf die geforderte besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann. Deshalb kann es für die Definition der Zweitwohnung nicht allein auf die melderechtlichen Bestimmungen, die gem. § 7 NMG einen anderen Wohnungsbegriff zur Grundlage haben, ankommen."


"Es liegt auf der Hand und ist offenkundig, dass bei der Mehrzahl der Studenten das Vorhalten einer zweiten Wohnung am Standort der Universität nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, was die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer rechtfertigt."

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Christian @, Grafschaft, Mittwoch, 08.03.2006 (vor 6647 Tagen) @ Manni

» Artikel 6 GG gibt für unterhaltsberechtigte Studenten durchaus etwas her - sie gehören zur Familie. auch andere Artikel können greifen. Der Streit ist mit den Begriffen "Zweitunterkunfts-/-wohnsitz-/-wohnungs" vermutlich endlos.

Bisher hat das BVerfG 1983 nur eine "echte" Zweitwohnungssteuer" als örtliche Aufwandssteuer akzeptiert, nach der übrigens im Dortmunder und Hannoverschen Fall beide Kläger zahlen müssten.

Die Kopfgeburt liegt in der aus vielen Gründen offensichtlichen aber dennoch perversen "Anknüpfung an das Melderecht", zu der leider vom BVerfG 2005 nichts gesagt wurde - es hat aber auch keiner dagegen geklagt.

Aber das ermöglicht jetzt, meiner Meinung nach mit Aussicht auf Erfolg die Argumentation mit allen Fällen, wo das Melderecht den Wohnsitz vorschreibt. Wer GG-geschützte Rechte vorbringen und nachweisen kann, dass er nur wegen des Melderechts gezwungen ist, eine Nebenwohnung anzumelden, dürfte spätestens vor dem Verfassungsgericht gewinnen - in 10 - 15 Jahren. Bis dahin hilft nur der Rechtsweg.

Das Lüneburger Urteil geht für Studenten schon ansatzweise in die richtige Richtung, aber der Richter hat übersehen, dass zur Steuererhebung keine BESONDERE wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist, um die die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zu rechtfertigen. Damit kommt er nicht durch. Aber Studenten ist meist schon geholfen, wenn er mit "Innehaben" und steuerrechtlicher "Wohnung" Erfolg hat.

Köln aktuell: Antwort der Stadt auf Einsprüche Studierender

Jochen @, Donnerstag, 09.03.2006 (vor 6647 Tagen) @ Manni

Und ich sage hier: Diese Zweitwohnungsabgabe ist zu niedrig. Es muckt ja keiner richtig auf.:-)
Nur um es klarzustellen: Auch ich bin betroffen, und so sehr geht es mir noch nicht mal um das Geld, wohl aber um den Hausfrieden. Dass da einfach jemand kommen darf und fragen, wie groß denn mein Zimmer ist...