Wie lange noch Rechtswidrige Besteuerungen?

Rebell @, Freitag, 01.05.2015 (vor 3276 Tagen)

eigentlich nur deshalb möglich, da die Betroffenen Ihre bestehenden Möglichkeiten gar nicht ausschöpfen und einfach bezahlen!

Diese Erkenntnis vertritt der Verein Freunde für Ferien in Bayern e.V. seit Bekanntwerden des Urteils vom Bundesverfassungsgericht.
Diese Thesen gelten von der Nordsee bis zu den Alpen.(fffbayern@gmx.net)

Auch der Verband der Zweitwohnungseigentümer e.V. aus Hamburg vertritt inzwischen die gleiche Meinung- siehe dazu nachstehende Pressemitteilung vom 08.01.2015
Zweitwohnungsteuer möglicherweise rechtswidrig
Eigentümer sollten Widerspruch prüfen

Die Zweitwohnungsteuer werden viele Gemeinden im Jahr 2015 rechtswidrig erheben, wenn sie ihre Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer nicht rechtzeitig ändern. Darauf weisen der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland und der Verband der Zweitwohnungsinhaber in einer gemeinsamen Mitteilung hin. Betroffene Eigentümer sollten beispielsweise durch ihren Haus & Grund-Verein prüfen lassen, ob ein Widerspruch gegen einen künftigen Steuerbescheid sinnvoll ist.

Viele Gemeinden knüpfen die Zweitwohnungsteuer an Mietwerte, die die Finanzämter vor 50 Jahren zur Berechnung der Einheitswerte zum 1. Januar 1964 ermittelten. Zudem staffeln sie die Zweitwohnungsteuer. Die Staffelung kann unmittelbar durch Anknüpfung an abgestufte Mietwerte erfolgen. Sie kann auch mittelbar erfolgen, indem die Zweitwohnungsteuer nicht ab Beginn der Steuerpflicht berechnet wird, sondern ab anderen Zeitpunkten und indem sie den Jahresbetrag der Zweitwohnungsteuer bei teilweiser Vermietung nicht in dem Verhältnis aufteilen, wie Inhaber und Mieter die Wohnung tatsächlich räumlich oder zeitlich nutzen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 15. Januar 2014 (Az. 1 BvR 1656/09), dass eine unmittelbare Staffelung der Zweitwohnungsteuer rechtswidrig ist. Der Bundesfinanzhof wandte sich durch einen Beschluss vom 22. Oktober 2014 (Az. II R 16/13) an das Bundesverfassungsgericht, weil es die Berechnung einer Steuer nach den Mietwerten, die die Finanzämter vor über 50 Jahren zur Berechnung der Einheitswerte ermittelten, für rechtswidrig hält.

Wie lange noch Rechtswidrige Besteuerungen?

René ⌂ @, Sonntag, 03.05.2015 (vor 3273 Tagen) @ Rebell

Bei genauer Betrachtung hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofes keine unmittelbare Folge, es ist vielmehr eine Zuarbeit fürs
Bundesverfassungsgericht. So steht's auch in der Präambel und im Leitsatz des Beschlusses:

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=...

Ferner ging es in dem Verfahren nicht um die Zweitwohnungsteuer, sondern um die Grundsteuer.

In der Sach der Steuergerechtigkeit sollten diese Einheitswerte aktualisiert werden.

Wie lange noch Rechtswidrige Besteuerungen?

Rebell @, Montag, 04.05.2015 (vor 3273 Tagen) @ René

Ferner ging es in dem Verfahren nicht um die Zweitwohnungsteuer, sondern um die Grundsteuer.

Stimmt exakt- aber damit verbunden ist doch auch die Besteuerung mit der Zwst in zahlreichen Kommunen mit folgendem Satzungswortlaut:
Steuermaßstab:
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung.

(2) Basis für die Berechnung des Mietwertes ist die Jahresrohmiete.
Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3794/3807) finden dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den Oktober des Vorjahres hochgerechnet werden.
Diese Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland bzw. ab 1995 nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte Wohnungsmieten, der monatlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.
Da der Verbraucherpreisindex für Deutschland nicht mehr fortgeschrieben wird, wird der Hochrechnungsfaktor auf den Stand Januar 1995 mit 4,11034 festgeschrieben.

(3) Wurde eine Jahresrohmiete nach Absatz 2 vom Finanzamt nicht festgestellt, so wird der Mietwert wie folgt berechnet: Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten eine mittlere Jahresrohmiete errechnet. Die so errechnete Jahresrohmiete wird auf volle 100,00 € abgerundet. Im Übrigen findet Absatz 2 entsprechend Anwendung.

(4) Bei Mobilheimen, Wohn-und Campingwagen gilt als Mietwert die jährlich zu zahlende Standplatzmiete einschl. Mietnebenkosten entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes. Bei Eigennutzung ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschl. Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen.

§ 5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich 12 % des Mietwertes

In der Sach der Steuergerechtigkeit sollten diese Einheitswerte aktualisiert werden.

Genau da liegt nämlich der Ansatzpunkt - nach über 50 Jahre alten Daten werden doch auch in vielen Kommunen - willkürliche Steuerbescheide ausgestellt.

Aus diesem Grund wäre es wichtig die Entscheidungen des Bundesverfassungericht bewirkt somit sogar rückwirkende Ungültigkeit vieler Satzungen!!