Zweitwohnungssteuer bei räumlich verbundenen Wohnungen

mgl2501, Freitag, 29.05.2015 (vor 3346 Tagen)

Hallo Zusammen,

ich bin vor kurzem auf das Thema ZWS aufmerksam geworden und bin aktuell etwas verwirrt.

Ich bin Eigentümer einer 1-Zimmer Wohnung, die ich gemeinsam mit meiner Ehefrau bewohne. Aktuell steht die benachbarte 2-Zimmer Wohnung zum Verkauf. Wir würden diese gerne kaufen und durch einen Durchbruch (nach Genehmigung durch WEG) verbinden, d.h. 3-Zimmer Wohnung daraus machen. Beide Wohnungen habe die selbe Anschrift (Strasse + Hausnummer). Es handelt sich um die Stadt Darmstadt.

Eine Zusammenlegung im Grundbuch kann allerdings aufgrund der sehr hohen Aufwände nicht realisiert werden. D.h. auf dem Papier (Grundbuch + Nebenkostenabrechnung, etc.) würde diese 3-Zimmer Wohnung als zwei getrennte Wohnungen geführt.

Meine Frage ist relativ einfach - Muss ich in diesem Fall mit der Zweitwohnungssteuer rechnen? Falls ja, würde der Traum von der größeren Wohnung wohl platzen. Falls nein würde ich mich freuen, wenn Ihr mir hier ggfs. auch die rechtliche Grundlage nennen könntet. D.h. sind dies nun rechtlich eine oder zwei Wohnungen?

In der Satzung konnte ich zu diesem spezifischen Fall keine konkreten Informationen finden. Auf der Stadtverwaltung konnte ich heute Vormittag niemanden erreichen. Meine Internetrecherche verlief ebenfalls erfolglos.

Da ich Angst habe, dass die Wohnung bald verkauft sein könnte, würde ich mich sehr über eine schnelle Rückmeldung freuen.

Vielen Dank und Gruß

Zweitwohnungsteuer bei räumlich verbundenen Wohnungen

Alfred @, Freitag, 29.05.2015 (vor 3346 Tagen) @ mgl2501

Bei der Jonstruktion könnte eine klamme Stadt wirklich auf dumme Idee kommen.
Melderechtlich bleibt es bei einer Wohnung und deswegen wird die Stadt gar nicht auf die Idee kommen, eine ZWSt zu verlangen. also keine schlafende Hunde wecken (durch Fragen o.ä.).
Sollte die Stadt wider Erwarten dennoch nachfragen, kann und muss man sich wehren -durchaus mir guten Chancen.
Wegen der ZWSt würde ich mich nicht vom Kauf abschrecken lassen.

Zweitwohnungsteuer bei räumlich verbundenen Wohnungen

Rebell @, Samstag, 30.05.2015 (vor 3346 Tagen) @ Alfred

Melderechtlich bleibt es bei einer Wohnung und deswegen wird die Stadt gar nicht auf die Idee kommen, eine ZWSt zu verlangen. also keine schlafende Hunde wecken (durch Fragen o.ä.).

ja das kann gut gehen, aber mir ist allerdings diesbezüglich ein Fall bekannt mit ähnlicher Konstellation im Allgäu. Dort hat ein Zweitwohnungsbesitzer schon vor etwa 8 Jahren im selben Haus wo es schon seit 15 Jahren eine kleine Zweitwohnung (28 qm)sein eigen nennen durfte, die nebenanliegende 38 qm große Wohnung dazugekauft. Die Wohnung ist nur durch eine einzige Verbindungstüre verbunden. Ein Umbau war nicht erforderlich. Es ist auch das gleiche Grundstück und die gleiche Hausnummer aktenkundig. Im Jahre 2005 wurde er erstmals zur Zweitwohnungssteuer für seine 28 qm große Zweitwohnung veranlagt.
Bei der notariellen Beurkundung wurde Ihm erklärt, gem Urteil des VG Münster - wird nur für eine Wohnung eine Zwst fällig, wer im gleichen Orte eine weitere Zweitwohnung hätte braucht nur für eine Wohnung eine Zwst entrichten.
Eigentlich hätte diese Kommune schon im Jahre 2007 diese Änderung bzw. erkennen müssen - jede notarielle Beurkundung ist in einer Gemeinde bekannt über die Grundbucheintragung.

Sollte die Stadt wider Erwarten dennoch nachfragen, kann und muss man sich wehren -durchaus mir guten Chancen.

Jetzt im Januar 2015 stellt ihm die Kommune nun einen Zweitwohnungssteuerbescheid für die im Jahre 2007 erworbene Wohnung einen zusätzlichen Zweitwohnungsteuerbescheid für 4 Jahre rückwirkend zu. Auch für die Zweite Zweitwohnung wird eine Jahreskurpauschale gefordert. Der Betroffene legte zwar Einspruch ein und verweist auf das Urteil von Münster, die Kommune und das Landratsamt haben inzwischen den Widerspruch zurückgewiesen und die zusätzliche Besteuerung für zu Recht entschieden. Inzwischen versucht dieser über das Verwaltungsgericht eine Klärung zu erreichen. Der beratende Anwalt ist sich nicht so ganz sicher wie das Gericht wohl entscheiden wird.

Wegen der ZWSt würde ich mich nicht vom Kauf abschrecken lassen.

Darauf sich zu verlassen kann ins Auge gehen!

War es nun Glück oder Pech ?
Glück, dass nicht schon 2007 eine Besteuerung stattgefunden hat?
Oder Pech, dass 2015 die Sache entdeckte?

Zweitwohnungsteuer bei räumlich verbundenen Wohnungen

Alfred @, Sonntag, 31.05.2015 (vor 3344 Tagen) @ Rebell

Der beratende Anwalt ist sich nicht so ganz sicher wie das Gericht wohl entscheiden wird.

Das liegt in der Natur der unabhängigen Richter.
Ansonsten ist der Sachverhalt – insbesondere wegen der Kurpauschale schon nahezu lächerlich. Aber auch zur WSt gibt es Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und sogar des Bayer. VGH, die man zumindest nutzen kann.

Zweitwohnungsteuer bei räumlich verbundenen Wohnungen

René ⌂ @, Montag, 01.06.2015 (vor 3343 Tagen) @ Alfred

In der Tat ist dies eine spannende Konstellation.

Zunächst zielt Darmstadt nicht auf die Wohnungsdefinition der Bauordnung. Dann wäre deine Frage sehr einfach: du willst/kannst die beiden Wohnungen baurechtlich nicht zusammenlegen, also sind es nach wie vor zwei Wohnungen.

Aber Darmstadt zielt aufs Melderecht - und die dortige Definition ist sehr wage (§15 Hessisches Meldegesetz)

[blockquote]Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.[/blockquote]

Und nun beginnt die Frage der Auslegung dieses Gesetzes, ob bei einem Wanddurchbruch aus zwei umschlossenen Räumen automatisch ein großer umschlossener Raum wird. Und hier kann man nur sagen: "Herr Richter, was spricht er?"

Es bestünde als Option ggf. die Möglichkeit, sich wechselseitig mit alleiniger Wohnung zu melden.

Zweitwohnungsteuer bei räumlich verbundenen Wohnungen

Alfred @, Mittwoch, 03.06.2015 (vor 3341 Tagen) @ René

Man kann auch bei einer der Wohnungen die Eingangstür zumauern. Dann handelt es sich bei den beiden Wohnungen zweifelsfrei und einen (1) umschlossenen Raum.