Macht der Kommunalverbände pocht auf Ungleichbehandlung

Rebell @, Samstag, 30.01.2016 (vor 2971 Tagen)

VG-München und Leipzig kippt bisherige Zweitwohnungssteuersatzungen und die Juristen von Gemeindetag(= eingetragener Verein) ermuntern zu einem Widerspruch??Die Macht von solchen Vereinen will damit erreichen, dass Ungleichbehandlungen zulässig sei?
Werden wohl künftig Diese Entscheidungen von Bad-Wiessee – Schliersee und auch Leipzig mit folgenden Widerspruchsthesen von den Kommunalverbänden den Versuch starten diese Urteile wieder zu kippen?

Degressive Steuertarife sind nicht generell unzulässig. Die hierdurch hervorgerufenen Ungleichbehandlungen können verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden(vgl.BVerfGE 127,224, 248), weil der Normgeber zu einer reinen Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht verpflichtet ist (vgl.BVerfGE 27,58 <68>; 43,108 <120 f>). Bei der Rechtfertigung unterliegt er jedoch über das bloße Willkürverbot hinausgehende Bindungen….
Die durch den degressiven Steuertarif der angegriffenen Steuersatzungen( der Stadt in Baden-Württemberg) hervorgerufenen Ungleichbehandlung ist danach nicht mehr gerechtfertigt…
Die Rechtfertigung einer durch die Stufenbildung hervorgerufenen Ungleichbehandlung setzt voraus, dass die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler ein gewisses Maß nicht übersteigt und die Vorteile der Vereinfachung im rechten Verhältnis hierzu stehen (vgl.BVerfGE 110, 274 <292> 116 , 164 <182 f.>;117,1 <31>; 120, 1 <30>.

Macht der Kommunalverbände pocht auf Ungleichbehandlung

Rebell @, Dienstag, 09.02.2016 (vor 2961 Tagen) @ Rebell

VG-München und Leipzig kippt bisherige Zweitwohnungssteuersatzungen und die Juristen von Gemeindetag(= eingetragener Verein) ermuntern zu einem Widerspruch??Die Macht von solchen Vereinen will damit erreichen, dass Ungleichbehandlungen zulässig sei?

Es sei hiermit überhaupt in Frage gestellt: Erfüllt denn ein derartiger Verein wie Gemeinde- oder Städtetag "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" wenn das Recht auf Geleichbehandlung nach Art.3 Abs. 1 GG so wie bei der Zweitwohnungssteuer missachtet bzw. mit Füssen getreten wird?

Werden wohl künftig Diese Entscheidungen von Bad-Wiessee – Schliersee und auch Leipzig mit folgenden Widerspruchsthesen von den Kommunalverbänden den Versuch starten diese Urteile wieder zu kippen?

Degressive Steuertarife sind nicht generell unzulässig. Die hierdurch hervorgerufenen Ungleichbehandlungen können verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden(vgl.BVerfGE 127,224, 248), weil der Normgeber zu einer reinen Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht verpflichtet ist (vgl.BVerfGE 27,58 <68>; 43,108 <120 f>). Bei der Rechtfertigung unterliegt er jedoch über das bloße Willkürverbot hinausgehende Bindungen….
Die durch den degressiven Steuertarif der angegriffenen Steuersatzungen( der Stadt in Baden-Württemberg) hervorgerufenen Ungleichbehandlung ist danach nicht mehr gerechtfertigt…
Die Rechtfertigung einer durch die Stufenbildung hervorgerufenen Ungleichbehandlung setzt voraus, dass die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler ein gewisses Maß nicht übersteigt und die Vorteile der Vereinfachung im rechten Verhältnis hierzu stehen (vgl.BVerfGE 110, 274 <292> 116 , 164 <182 f.>;117,1 <31>; 120, 1 <30>.

das VG- Leipzig hat hierzu entschieden >>>>

Leipzig Hier die Entscheidungsgründe aus dem VG- Urteil 6 K 594/15
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Zweitwohnungssteuerbescheid v. 17.11.2014 ist, soweit er das Jahr 2011 betrifft, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei weist das Gericht daraufhin, dass in einem Hauptsacheverfahren- anders als in einem Eilverfahren – auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abgabensatzung ausschließlich der Verfassungsmäßigkeit zu prüfen ist.
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage nicht in einer gültigen Abgabensatzung, da die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Leipzig(im Folgenden ZwStS) in § 6 Abs.1 ZwStS gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil v. 15..1.2014 festgestellt, dass ein degressiver Zweitwohnungssteuertarif das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß. Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verletzt, wenn dies nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Lenkungszwecke, zum einen mit Nebenwohnsitz gemeldete Personen zur Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zu bewegen, zum anderen das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen, seien nicht geeignet, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Diese Lenkungszwecke würden auch bei linearer oder progressiver Steuertarifausgestaltung erfüllt.(BVerfG. Urt. v 15.1.2014 – 1 Bv ^1656/09-juris LS 1 Rn 86 Rn 89) sich zu eigen.
bei Staffel a) v. Leipzig.MA 1200.- Mindestmiete (ang, 600.-€) 20 % Höchstmiete : 10 %
bei Staffel e) v. Leipzig MA 5000 Mindestmiete 12 % (ang. 20 000.-Höchstmiete 3 %
Die durch den degressiven Steuertarif der ZwStS hervorgerufene Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen!
Die Vereinfachung der Verwaltung kann den insgesamt degressiven Verlauf des Steuertarifs nicht rechtfertigen. Es besteht hinsichtlich der Steuerverwaltung kein Vorteil gegenüber, der Verwendung eines linearen oder Progressiven Steuertarifes( vgl. BVerfG. aaO, Rn 76)
Auch die Lenkungszwecke, die der Erhebung der Zweitwohnungssteuer denkbar zugrunde liegen können, rechtfertigen die degressive Ausgestaltung nicht: Weder das Ziel, Zweitwohnungsinhaber zur Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zu bewegen, noch das Ziel, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, ist allein mit einer degressiven Ausgestaltung der Steuerstufen zu erreichen. Ein linearer oder progressiver Steuertarif würde die Lenkungsziele in gleicher Weise fördern (vgl. BVerfG, aaO, RN 89)
Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss vom 8.Dezember 2015