Zweifamilienhaus in Dresden, Eigentum

Balou @, Freitag, 18.11.2016 (vor 2944 Tagen)

Eine Wohnung bewohne ich selbst, die andere, kleinere vermiete ich an ca. 180 Tagen im Jahre an Touristen. Nun bin ich von der Stadt Dresden aufgefordert worden, eine „Erklärung zur Zweitwohnungssteuer“ abzugeben. Warum ist mir schleierhaft, denn weder ich noch sonst jemand aus meiner Familie benutzt diese Ferienwohnung. Aus der Erklärung bin ich nicht so richtig schlau geworden und eine Sachbearbeiterin bei der Stadt behauptet+, dass ich die Zweitwohnungssteuer berappen muss, weil ich die Wohnung angeblich „für meinen persönlichen Lebensbedarf vorhalte“ – ob ich sie benutze oder nicht sei völlig egal. Das soll das Oberverwaltungsgericht erst neulich so entschieden haben.

Zweifamilienhaus in Dresden, Eigentum

Kommunalfreund @, Samstag, 19.11.2016 (vor 2943 Tagen) @ Balou

eine Sachbearbeiterin bei der Stadt behauptet+, dass ich die Zweitwohnungssteuer berappen muss, weil ich die Wohnung angeblich „für meinen persönlichen Lebensbedarf vorhalte“ – ob ich sie benutze oder nicht sei völlig egal. Das soll das Oberverwaltungsgericht erst neulich so entschieden haben.

Ja und da hat diese sogar auch noch Recht, denn in jener Zeit wo diese Wohnung nicht an Touristen vermietet ist, besteht die Möglichkeit diese Wohnung selbst zu nutzen.

Die Stadt Berlin ist wohl auf dem richtigen Weg, denn wer sich solchen Luxus mit 2 Wohnungen leisten kann, der ist auch in der Lage die Zweitwohnungssteuer an die Stadt zu bezahlen.
Leider ist in Berlin diese Aufwandsteuer viel zu niedrig angesetzt, die stark verschuldete Berliner Stadt sollte vom Bund in Zukunft nur noch Zuwendungen aus dem großen Steueraufkommen erhalten wenn diese Zweitwohnungssteuer wie in Baden Baden z,B. 35 % der Jahreskaltmiete beträgt. Auch in Konstanz müssen ab 1. Januar 2017 diese reichen Bürger dmit Zweitwohnungen 25 % der Jahreskaltmiete an die Stadt abführen- zum Zwecke - mehr freie Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt für die vielen Wohnungssuchenden und auch zur Unterbringung von A............n - das wir wohl im nächsten Jahr noch dramatischer wenn die Flüchtlingszahlen wieder steigen in Deutschland. Wenn Bundeskanzlerin wieder gewählt ist, wird sich vielen ändern, denn die Willkommenspolitik wird von den Wählern begrüßt und stärkt der Kanzlerin den Rücken. Die Lobeshymnen von Obama sind sehr deutlich ausgefallen - also weiter sooo

Deutschland hat eine seriöse Kanzlerin - das ist mal soo und Amerika hat einen starken Präsidenten gewählt - und wird das Land säubern?

Zweifamilienhaus in Dresden, Eigentum

Alfred @, Samstag, 19.11.2016 (vor 2943 Tagen) @ Kommunalfreund

Ja und da hat diese sogar auch noch Recht, denn in jener Zeit wo diese Wohnung nicht an Touristen vermietet ist, besteht die Möglichkeit diese Wohnung selbst zu nutzen.

In Bayern hätte die Dame in den meisten Kommunen eben nicht Recht, dort haben die meisten Kommunen wohlweislich bei der ZWSt eine Klausel eingebaut, die derartigen Streitigkeiten mit ihren Bürgern aus dem Weg geht. Da heißt es in der Satzung schlicht:
„Zweitwohnung ist jede Wohnung im Stadtgebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.“

So wie sie in Dresden ebenfalls nicht Recht hat. Dort ist eine Zweitwohnung ... jede Wohnung, die jemand als Nebenwohnung innehat. Und für die Qualität einer Nebenwohnung reicht es eben nicht, wenn nur die Möglichkeit besteht diese Wohnung selbst zu nutzen (s. Bundesmeldegestz).

Auch das BVerfG ist nicht ganz auf der Linie Dresdens, wenn es ausführt:
„Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine unwiderlegliche Vermutung dem Wohnungseigentümer den Nachweis, dass er die Wohnung nicht für seine persönliche Lebensführung nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nicht durchgängig für das ganze Jahr eine Vermietung nachweisen kann.
Eine solche Ausgestaltung oder Auslegung der einschlägigen Regelungen trifft diejenigen Wohnungseigentümer besonders hart, die in einem typischen Feriengebiet leben und eine Wohnung in dem von ihnen bewohnten Haus oder in dessen Nähe für die Vermietung an Feriengäste nutzen. In solchen Fällen kann auch bei typisierender Betrachtung nicht schon aus dem Umstand, dass es nicht gelungen ist, die Wohnung ganzjährig zu vermieten, gefolgert werden, sie diene der persönlichen Lebensführung. Es entspricht vielmehr der Erfahrung, dass in vielen Erholungsgebieten die Nachfrage saisonbedingt schwankt und dass der größere Teil der Ferienwohnungen nur zu bestimmten Jahreszeiten an Gäste vermietet werden kann, auch wenn sich das Urlaubsverhalten teilweise geändert hat. Andererseits spricht wenig dafür, dass der Eigentümer, der selbst im Feriengebiet wohnt, die Wohnung überhaupt und dies ausgerechnet zu den Zeiten, in denen er sie nicht an Gäste vermieten kann, für seine persönliche Lebensführung nutzt.“

Welches sächsische Gericht das anders sieht, weiß ich noch nicht, finde es aber raus und melde mich dann wieder.

Die Stadt Berlin ist wohl auf dem richtigen Weg, denn wer sich solchen Luxus mit 2 Wohnungen leisten kann, der ist auch in der Lage die Zweitwohnungssteuer an die Stadt zu bezahlen.

Dein Neidgefasel stärkt eher anderen Rücken-selbst solchen, die kein Rückgrat haben. Wo ist denn in diesem Fall der von Dir propagierte „Luxus“, wenn ich eine Wohnung an Feriengäste vermiete und so mein Einkommen verbessere - Stichwort „Kapitalanlage“. Und mit Luxus haben auch sonst die meisten Zweitwohnungen nichts zu tun. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ZW-Inhaber ist eine, vom BVerfG abgesegnete, Fiktion

Deine restlichen Ausführungen buche ich unter „Geschwurbel“ ab.

Zweifamilienhaus in Dresden, Eigentum

Kommunalfreund @, Samstag, 19.11.2016 (vor 2943 Tagen) @ Alfred

Eine solche Ausgestaltung oder Auslegung der einschlägigen Regelungen trifft diejenigen Wohnungseigentümer besonders hart, die in einem typischen Feriengebiet leben und eine Wohnung in dem von ihnen bewohnten Haus oder in dessen Nähe für die Vermietung an Feriengäste nutzen. In solchen Fällen kann auch bei typisierender Betrachtung nicht schon aus dem Umstand, dass es nicht gelungen ist, die Wohnung ganzjährig zu vermieten, gefolgert werden, sie diene der persönlichen Lebensführung. Es entspricht vielmehr der Erfahrung, dass in vielen Erholungsgebieten die Nachfrage saisonbedingt schwankt und dass der größere Teil der Ferienwohnungen nur zu bestimmten Jahreszeiten an Gäste vermietet werden kann, auch wenn sich das Urlaubsverhalten teilweise geändert hat. Andererseits spricht wenig dafür, dass der Eigentümer, der selbst im Feriengebiet wohnt, die Wohnung überhaupt und dies ausgerechnet zu den Zeiten, in denen er sie nicht an Gäste vermieten kann, für seine persönliche Lebensführung nutzt.“

Dazu sei ein Hinweis: Bei Vermietung des Eigentümers an 240 Tagen im Jahr aus Eigeniniative (ohne Agentur) ist trotzdem eine Zwst fällig plus Jahreskurbeitrag- all das trägt doch auch zu Deinem "Geschurbel" bei

Deine restlichen Ausführungen buche ich unter „Geschwurbel“ ab.

entweder haben wir eine gültige Rechtslage oder das ganze Forum hier ist auch nur "Geschwurbel" - aber Alfred hat immer Recht und die Andern sollten einfach zahlen ?

All diese Diskussionen hier in diesem Forum sind somit überflüssig, die wenigen Einträge beweisen wohl den Rest-

Wann wird dieses Forum eigentlich verschwinden ?

Deutschlands reiche Bürger müssen stärker gemolken werden - denn es herrscht Anlagnotstand und aus diesem Grunde kaufen die Reichen alles auf - im Allgäu kommen jetzt noch die Schweeizer mit Ihrem SFR. denen ist nichts zu teuer - ganz im Gegenteil - die dummen Deutschen verdienen einfach weniger als die Schweizer !

Zweifamilienhaus in Dresden, Eigentum

Alfred @, Samstag, 19.11.2016 (vor 2943 Tagen) @ Kommunalfreund

Dazu sei ein Hinweis: Bei Vermietung des Eigentümers an 240 Tagen im Jahr aus Eigeniniative (ohne Agentur) ist trotzdem eine Zwst fällig plus Jahreskurbeitrag- all das trägt doch auch zu Deinem "Geschurbel" bei

Selbst abschreiben kannst Du nicht richtig. Und dein Hinweis geht an der Sachlage vorbei.

Zweifamilienhaus in Dresden, Eigentum

Alfred @, Montag, 21.11.2016 (vor 2941 Tagen) @ Balou

Die Stadt Dresden bezieht sich wohl auf den Beschuss des Sächsischen OVG vom 03.08.2016 - 4 A 243/15 , mit dem es den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Dresden vom 20.02.2015 - 2 K 402/13 zurückweist.

Nach Auffassung des OVG hat das VG richtig entschieden, wenn es sieht: Der Kläger wohnt „in D.1 und ist Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen in D.2 [meine Anmerk. = Dresden]. Eine der Wohnungen ist dauerhaft vermietet, die weitere Wohnung vermietet der Kläger als Gästewohnung. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass Zweitwohnung im Sinne der Satzung jede Wohnung sei, die ein Einwohner nach § 12 SächsMG [meine Anmerk.: Satzung inzwischen aktualisiert in § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes] für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf der Familienmitglieder in der D.2 innehabe. Danach habe der Kläger eine Zweitwohnung, weil er sie während der Zeiten, in denen sie nicht vermietet sei, selbst nutzen könne. Dass nach seinem Vorbringen seine Aufenthalte in der Wohnung nur wegen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten erfolgt seien, ändere daran nichts.“

Wenn das OVG abschließend feststellt, „Ob es zu einer tatsächlichen Inanspruchnahme gekommen ist, ist – wie ausgeführt – unerheblich.“ tritt es das Melderecht mit Füßen. Denn eine Nebenwohnung ist melderechtlich nur dann eine Nebenwohnung, wenn sie neben einer Hauptwohnung – tatsächlich – zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Und gem. Satzung muss eine Zweitwohnung nun mal eine Nebenwohnung sein.

Nach meiner Auffassung bist Du also nicht steuerpflichtig. Das lässt sich zusätzlich mit dem von mir schon genannten Beschluss des BVerfG (von 1995) begründen. Nun kenne ich allerdings den Dresdener Vordruck zur Steuererklärung nicht, aber aus Deinen Antworten sollte eindeutig hervorgehen, dass die in Rede stehende Wohnung nicht Deine Nebenwohnung und somit auch keine Zweitwohnung ist. Solltest Du dennoch zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden, hilft nur eine Klage. und der Rechtsweg könnte langwierig werden und vermutlich bis zum Bundesverwaltungsgericht führen.

Zweifamilienhaus in Dresden, Eigentum

Rebell @, Dienstag, 22.11.2016 (vor 2940 Tagen) @ Alfred

Die Stadt Dresden bezieht sich wohl auf den Beschuss des Sächsischen OVG vom 03.08.2016 - 4 A 243/15 , mit dem es den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Dresden vom 20.02.2015 - 2 K 402/13 zurückweist.

Nach Auffassung des OVG hat das VG richtig entschieden, wenn es sieht: Der Kläger wohnt „in D.1 und ist Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen in D.2 [meine Anmerk. = Dresden]. Eine der Wohnungen ist dauerhaft vermietet, die weitere Wohnung vermietet der Kläger als Gästewohnung. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass Zweitwohnung im Sinne der Satzung jede Wohnung sei, die ein Einwohner nach § 12 SächsMG [meine Anmerk.: Satzung inzwischen aktualisiert in § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes] für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf der Familienmitglieder in der D.2 innehabe. Danach habe der Kläger eine Zweitwohnung, weil er sie während der Zeiten, in denen sie nicht vermietet sei, selbst nutzen könne. Dass nach seinem Vorbringen seine Aufenthalte in der Wohnung nur wegen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten erfolgt seien, ändere daran nichts.“

Das ist die offizielle gängige Rechtsprechung - siehe dazu auch folgendes Urteil VGH 4 B 08.1604

Wenn das OVG abschließend feststellt, „Ob es zu einer tatsächlichen Inanspruchnahme gekommen ist, ist – wie ausgeführt – unerheblich.“ tritt es das Melderecht mit Füßen. Denn eine Nebenwohnung ist melderechtlich nur dann eine Nebenwohnung, wenn sie neben einer Hauptwohnung – tatsächlich – zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Und gem. Satzung muss eine Zweitwohnung nun mal eine Nebenwohnung sein.

Sehr entscheidend ist und bleibt: Nur wenn über Vertraglich nachweisbaren Unterlagen über eine Agentur eine Eigennutzung ausgeschlossen ist - bleibt es Zwst frei sonst ist eben jene Zeit, wo nicht vermietet ist die Möglichkeit der gelgentlichen Eigennutzungsmöglickeit gegeben - nur die Nutzungsmöglichkeit genügt um den Aufwand des Vorhaltens einer Wohnung zu besteuern.


Nach meiner Auffassung bist Du also nicht steuerpflichtig. Das lässt sich zusätzlich mit dem von mir schon genannten Beschluss des BVerfG (von 1995) begründen. Nun kenne ich allerdings den Dresdener Vordruck zur Steuererklärung nicht, aber aus Deinen Antworten sollte eindeutig hervorgehen, dass die in Rede stehende Wohnung nicht Deine Nebenwohnung und somit auch keine Zweitwohnung ist. Solltest Du dennoch zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden, hilft nur eine Klage. und der Rechtsweg könnte langwierig werden und vermutlich bis zum Bundesverwaltungsgericht führen.

Da nützt aus das Geschwurbel von Alfred nichts vor Gericht, da haben auch schon die besten Anwälte verloren.

Es bleibt dabei Bürger mit Zweitwohnung sind unerwünscht, deshalb auch diese Besteuerung.
Vorschlag: Die Wohnung einfach verkaufen ist die einfachere wirksamste Lösung !

Zweifamilenhaus in Dresden, Eigentum

Alfred @, Dienstag, 22.11.2016 (vor 2940 Tagen) @ Rebell

Man sollte schon genauer hinschauen

Das ist die offizielle gängige Rechtsprechung - siehe dazu auch folgendes Urteil VGH 4 B 08.1604

Genau das besagt dieser Beschluss nicht. Der Bayer VGH (ich nehme an, den meinst Du) hat die Steuerpflicht in diesem durchaus vergleichbaren Fall verneint. Zutreffender wäre hier z.B. das Urteil des Bay VGH vom 14.02.2007 - 4 N 06.367, in dem die Vortrefflichkeit der Bindung an das Melderecht im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung gesehen wird. Durchaus im Sinne meiner Ausführungen und positiv für Balous Anliegen.

Sehr entscheidend ist und bleibt: Nur wenn über Vertraglich nachweisbaren Unterlagen über eine Agentur eine Eigennutzung ausgeschlossen ist - bleibt es Zwst frei sonst ist eben jene Zeit, wo nicht vermietet ist die Möglichkeit der gelgentlichen Eigennutzungsmöglickeit gegeben - nur die Nutzungsmöglichkeit genügt um den Aufwand des Vorhaltens einer Wohnung zu besteuern.

Eben nicht; s. den von mir genannten Beschluss BVerfG von 1995 und den von Dir genannten Beschluss des Bay VGH (dessen Aktenzeichen ist übrigens 4 ZB 08.1604).

Da nützt aus das Geschwurbel von Alfred nichts vor Gericht, da haben auch schon die besten Anwälte verloren.


Vor Gericht zu verlieren sagt nicht unbedingt etwas über die Qualität der anwaltlichen Vertretung oder der Argumente aus

Vorschlag: Die Wohnung einfach verkaufen ...

Im eigenen Haus?

Zweifamilenhaus in Dresden, Eigentum

Balou @, Samstag, 26.11.2016 (vor 2936 Tagen) @ Alfred

Alfreds Meinung ist mir natürlich viel sympathischer. Aber das, was Rebell da sagt,

Sehr entscheidend ist und bleibt: Nur wenn über Vertraglich nachweisbaren Unterlagen über eine Agentur eine Eigennutzung ausgeschlossen ist - bleibt es Zwst frei sonst ist eben jene Zeit, wo nicht vermietet ist die Möglichkeit der gelgentlichen Eigennutzungsmöglickeit gegeben - nur die Nutzungsmöglichkeit genügt um den Aufwand des Vorhaltens einer Wohnung zu besteuern.

und

Das ist die offizielle gängige Rechtsprechung - siehe dazu auch folgendes Urteil VGH 4 B 08.1604

ist doch leider richtig. Ein Bekannter von mir (übrigens vom Fach) hat mir das sinngemäß bestätigt.

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Rebell @, Samstag, 26.11.2016 (vor 2936 Tagen) @ Balou

Alfreds Meinung ist mir natürlich viel sympathischer. Aber das, was Rebell da sagt,

ja ich würde gerne mehr aus der Schule plaudern, aber hier in diesem Forum sind leider viel zu wenige Aufrufe und auch nicht die zu erwartenden Kommentierungen oft falsch es wird der Eindruck vermittelt -wer eine Zweitwohnung innehat soll auch bezahlen! Abweichend allerdings bei Studenten.

ist doch leider richtig. Ein Bekannter von mir (übrigens vom Fach) hat mir das sinngemäß bestätigt.

Um die Situation zu ändern gibt es zwar mehrere Möglichkeiten sich zur Wehr zu setzen, leider sind in Deutschland die meisten Betroffenen entweder zu feige oder zu träge - In der Schweiz haben sich tausende zusammengeschlossen in > Allianz Zweitwohnungssteuer< die Erfolge sind zwar vorerst noch spärlich - wird sich allerdings auch nachhaltig auswirken.

Vorbeugende Abhilfemaßnahmen: Landes- und Kommunalpolitiker diesbezüglich in den nächsten Monaten direkt ansprechen und auf die Misere hinweisen, denn diese wissen oft nicht weshalb zu einer Gesetzgebung eine Abstimmung bzw. Zustimmung erfolgt- man schließt sich den Vorgaben der Fraktion einfach an -blindes Vertrauen in die Parteiführung!

Nur Konsequenzen bei den Wahlen androhen - zur Zeit reagieren diese bei allen etablierten Parteien sehr sensibel -die bisherigen Mehrheiten gehen eben den Bach runter!


das sind Erkenntnisse von fffbayern@gmx.net

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Alfred @, Sonntag, 27.11.2016 (vor 2935 Tagen) @ Balou

Sehr entscheidend ist und bleibt: Nur wenn über Vertraglich nachweisbaren Unterlagen über eine Agentur eine Eigennutzung ausgeschlossen ist - bleibt es Zwst frei sonst ist eben jene Zeit, wo nicht vermietet ist die Möglichkeit der gelgentlichen Eigennutzungsmöglickeit gegeben - nur die Nutzungsmöglichkeit genügt um den Aufwand des Vorhaltens einer Wohnung zu besteuern.

und

Das ist die offizielle gängige Rechtsprechung - siehe dazu auch folgendes Urteil VGH 4 B 08.1604

sowie

Ein Bekannter von mir (übrigens vom Fach) hat mir das sinngemäß bestätigt.

Nicht verunsichern lassen. So kategorisch stimmt das eben nicht. Auch Dein Bekannter – von welchem Fach eigentlich? – irrt hier. Höchstrichterlich festgestellt und „gängige Rechtsprechung“ ist:
Grundsätzlich sind typisierende und generalisierende Regelungen bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern zulässig. Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine unwiderlegbare Vermutung dem Wohnungseigentümer den Nachweis, dass er die Wohnung nicht für seine persönliche Lebensführung nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nicht durchgängig das ganze Jahr eine Vermietung nachweisen kann.“
Und diesen Nachweis kannst Du bei einer Wohnung im eigenen Haus leicht führen (s. „gleiches Feriengebiet“

Davon abgesehen hast Du überhaupt keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung – und die ist das verbindliche Ortsrecht für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer. Als Ortsrecht ist es offen für vielgestaltige Regelungen in den Kommunen. Zusammen mit dem Meldegesetz ist es im Wesentlichen die Grundlage für den Richter (Spruchkörper oder wie immer), um in rechtsstaatlicher Art und Weise zu entscheiden.

Am Rande.

Der Satz im Beschuss des Sächsischen OVG
„Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in D.1 und ist Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen in D.2.“
Ist unsauber und legt schon den Grundstein für die Behauptung, der Kläger sei Inhaber einer Zweitwohnung.
Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz mitnichten in D.1 und dort auch nicht seine Hauptwohnung. Sachlich richtig und hinreichend bestimmt wäre hier gewesen:
„Der Kläger mit Wohnsitz in D.1 ist Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen in D.2.“
oder
„Der Kläger hat melderechtlich seine alleinige Wohnung in D.1 und ist Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen in D.2.“

Wenn es dann im übernächsten Satz heißt:
„... Zweitwohnung im Sinne der Satzung jede Wohnung sei, die ein Einwohner nach § 12 SächsMG für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf der Familienmitglieder in der D.2 innehabe.“
wird auf dem schwungvoll gelegten Grundstein ein schönes, aber unvollkommenes Gebäude konstruiert. Wichtig und hinreichend bestimmt wäre hier gewesen:
„... Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung jede Wohnung sei, die ein Einwohner als Nebenwohnung nach § 12 SächsMG für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Landeshauptstadt Dresden innehat.“

Das könnte schon Zweifel an der „rechtsstaatlichen Art und Weise“ wie dieser Beschlusszustande gekommen ist, aufkommen lassen. Meine rhetorische Frage an dieser Stelle: Wurde hier „als Nebenwohnung“ vom OVG nur versehentlich weggelassen oder betreibt das OVG unausgesprochen teleologische Reduktion, weil es der Auffassung ist, dass die vom Wortlaut umfassten Fälle der Zielsetzung der Satzung widersprechen?

Das ist nach Auffassung einiger natürlich nur unseriöse, grob böswillige Dampfplauderei, wenn man richterliche Entscheidungen bei einer fast lächerlichen Bagatellsteuer kritisiert. Man gibt sozusagen den Donald Trump des deutschen Verwaltungsrechts und bedient populistische Klischees.