Bachelorthesis

19Krogull98, Donnerstag, 06.02.2020 (vor 1533 Tagen)

Moin moin,

ich befinde mich zurzeit im letzten Abschnitt meines Bachelorstudiums in "Verwaltung" und schreibe zum Abschluss meine Bachelorthesis.

Diese beschäftigt sich mit der Zweitwohnungssteuersatzung meiner Behörde.
Ich bin bei einer verbandsfreien Gemeinde mit 27.000 Einwohnern beschäftigt.

Unsere Satzung hat als Steuermaßstab ebenfalls die Jahresrohmiete auf Grundlage des § 79 I des Bewertungsgesetzes festgelegt, was im Urteil des BVerfG vom 18.07.2019 für verfassungswidrig erklärt wurde.
In einem Abschnitt meiner 25-35 seitigen Thesis möchte ich gerne einen neue Bemessungsgrundlage erarbeiten.
Ich weiß bereits, dass es drei unterschiedliche Modelle gibt:
- Das Überlinger Modell (nach dem jährlichen Mietaufwand (dem Mietentgelt oder. für Eigentümer und teilentgeltlich Nutzende, die ortsübliche Miete)
- Das Westerländer/ Timmendorfer Modell (Jahresrohmiete)(Vorteile irrelevant, weil unmöglich)
- Das Hamburger Modell (Jahresnettokaltmiete, hilfsweise der im Mietspiegel angegebene maßgebliche Mittelwert)

Welche Vor- und Nachteile bieten das Überlinger und Hamburger Modell?
Gibt es andere Modelle, die in Frage kommen?

Ich würde mich sehr über jegliche Form der Unterstützung freuen.
MfG 19Krogull98

Bachelorthesis

Alfred @, Donnerstag, 06.02.2020 (vor 1533 Tagen) @ 19Krogull98

Die tatsächlich betriebene Aufwand (Mietaufwand, Jahresrohmiete, Jahresnettokaltmiete o. ä.) dürfte als Bemessungsgrundlage rechtlich nicht zu beanstanden sein, ist aber hier nicht das Problem. Schwer zu erfassen ist der Aufwand bei Eigentümern und Inhabern, die un- oder teilentgeltlich nutzen. Keines der drei Modelle dürfte bei einer 27.000 Einwohner zählenden Gemeinde anwendbar sein.

- Das Überlinger Modell (… für Eigentümer und teilentgeltlich Nutzende, die ortsübliche Miete): Ob das haltbar ist, bleibt abzuwarten – bei der gegenwärtigen Tendenz in der Rechtsprechung eher unwahrscheinlich
- Das Westerländer/ Timmendorfer Modell (Jahresrohmiete)(Vorteile irrelevant, weil unmöglich): Wurde im Januar vom OVG SH für rechtswidrig erklärt, Revision bei BVerwG zugelassen.
- Das Hamburger Modell (… hilfsweise der im Mietspiegel angegebene maßgebliche Mittelwert): Dürfte Bestand haben, wenn der Mietspiegel den rechtlichen Anforderungen genügt

Bliebe nur die Schätzung des Aufwands – und das geht auch nicht so ohne weiteres. Dürfte auch kostspielig sein.

Zusatz: Das Einwohnermeldeamt kann bei gewissenhafter Aufgabenwahrnehmung die Zahl der Nebenwohnung deutlich senken.

Bachelorthesis

Alfred @, Donnerstag, 06.02.2020 (vor 1533 Tagen) @ 19Krogull98

Diese beschäftigt sich mit der Zweitwohnungssteuersatzung meiner Behörde.

Richtige Schreibweis "Zweitwohnungsteuersatzung" - ohnr Fugen-"s", wie Einkommensteuer-

Bachelorthesis

Rebell @, Freitag, 07.02.2020 (vor 1532 Tagen) @ 19Krogull98

In einem Abschnitt meiner 25-35 seitigen Thesis möchte ich gerne einen neue Bemessungsgrundlage erarbeiten.

Genau hier in der Bemessungsgrundlage liegt nämlich bei fast allen Satzungen - wenn es um die Nutzung eigener Wohnungen geht - da hier kein Mietvertrag vorliegt um den Bewis zu liefern für den Aufwand - der mit der Zwst zu besteuern gilt.

Ich würde mich sehr über jegliche Form der Unterstützung freuen.
MfG 19Krogull98

Hinweis > vom Verein Freunde für Ferien in Bayern e.V. wurde alle bisherigen graphierenden Fehler über Grundsatzentscheidungen durch das BVerfG und zusätzlich von BVerG. durch alle Instanzen gekippt - angefangen von der Staffelung bis jüngst auch wegen der Grundlagen Grundsteuer nach den Daten aus 1964.

Ganz Neu ist inzwischen auch ein Verfahren in Gang gesetzt worden - wo es wie bei fast allen Satzungen um "geschätzte" Mietkosten geht, die bisherien Beweise sind einfach willkürlich und und ebenfalls rechtswidrig nur um die Verwaltungskosten so gering wie möglich zu halten.
ES ist auch bekannt, die K osten für den Verwaltungsaufwand zur Zwst. übersteigen oftmals die Einnahmenmöglichkeiten. Lenkungswirkung vollkommen verfehlt!!
NEU> Vom VG- München Klage zurückgewiesen - Widerspruch liegt inzwischen beim VGH München - je nachdem was dort entschieden werden sollte - es ist scheinbar vorgesehen auh hier die rechtlichen Möglichkeiten auzuschöpfen.

Für die Zwst- Erhebenden Kommunen sei empfohlen - für jede vorgesehen zur besteuernden Wohnung müsste diese über einen ortskundigen -fremden - amtlich anerkannten Gutachter der eigentliche Mietwert ermittelt werden. Die Kosten hierfür hat die Kommune zu tragen- denn nur über die qm Größe einer Wonhnung eine ortsüblichen Vergleichswert festzulegen -ohne die Wohnung exakt zu kennen - es kommt auf die Lage und auch Ausstattung an.
Welcher Mieter ist denn bereit oder verpflichtet ohne Mietspiegel einer Mietpreisänderung aufgrund von geschätzten ortsüblichen Mietpreise zu akzeptieren.
Im Mieterschutzgesetz 558 ist dieses doch unmissverständlich geregelt und das sollte auch hier als Grundlage für mehr REchtssicherheit bie der Bemessungsgrundlage zur Zwst. auch von Gerichten zur WAhrung des Gleichheitsgrundsatzes anerkennen.
Nehmen Sie doch Kontakt auf mit fffbayern@gmx.net oder lesen Sie Veröffentlichungen unter www.bürgernetzwerk-bayern.de

Bachelorthesis

19Krogull98, Freitag, 07.02.2020 (vor 1532 Tagen) @ Rebell

Leider sind die Beiträge von http://www.buergernetzwerk-bayern.de für eine wissenschaftliche Arbeit unbrauchbar. Dieses Forum scheint mir ein Ventil zu sein, für Bürger, die ihrem Unmut gegenüber der Steuer Luft machen wollen.

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Rebell @, Freitag, 07.02.2020 (vor 1532 Tagen) @ 19Krogull98

Leider sind die Beiträge von http://www.buergernetzwerk-bayern.de für eine wissenschaftliche Arbeit unbrauchbar. Dieses Forum scheint mir ein Ventil zu sein, für Bürger, die ihrem Unmut gegenüber der Steuer Luft machen wollen.

Da aber diese Zweitwohnungssteuer nicht nach wissenschaftlichen Überlegungen einfach einmal von einem "Professer" ohne jeglichen Rechtssicheren Überlegungen in die Welt gesetzt worden ist und dafüR sogar auch noch als Geschenk die Ehrenbürgerschaft einseitig von Tourismusregion belohnt worden- war es wohl höchste Zeit solche Satzungen mit Gerichtsentscheidungen außer Kraft zu setzen.
Die Bemessungsgrundlage ist eben die Grundlage und auch der Knackpunkt.
Allerdings bleibt es immer wieder dabei "Wo kein Kläger,da auch kein Richter"!

Bachelorthesis

Rebell @, Samstag, 08.02.2020 (vor 1532 Tagen) @ 19Krogull98

Leider sind die Beiträge von http://www.buergernetzwerk-bayern.de für eine wissenschaftliche Arbeit unbrauchbar. Dieses Forum scheint mir ein Ventil zu sein, für Bürger, die ihrem Unmut gegenüber der Steuer Luft machen wollen.

Exakt auch aus solchen Kritikpunkten könnte man doch bemüht sein, gerade deshalb einmal wissenschaftliche Überlegeungen anzustellen - 'Warum das eigentlich im Zusammenhang so der Fall sei??

Beispiel: Kommunaler Finanzausgleich-
Bürger mit Zweitwohnsitz werden beim KFAG nicht berücksichtigt- nur für Bürger mit Erstwohnsitz gelten? (In Bayern nicht ganz so zutreffend)!
Dazu sei die Frage erlaubt: Das Geld für den KFAG stammt nicht nur von den Bürgern mit Erstwohnsitz sondern auch vom großen Steueraufkommen und dazu zählen eigentlich auch die Einnahmen von allen Bürgern?
Somit sind Bürger mit Erstwohnsitz für die Kommune viel mehr Wert??? Hinzu kommt noch gegenseitiges abjagen von Bürgern anderer Kommunen nur wegen dem KFAG?
Ein und der selbe Mensch kann von einem Tag auf den andern entweder wertvoll oder aber als unerwünschte Kreation werden- es genügt eben sich entweder mit Erstwohnsitz oer mit Zweitwohnsitz anzumelden- zweierlei Maßstäbe?? Das nur wegen GEldgier der Kommune??
Das System zu prüfen sollte für eine wissenschaftliche Arbeit sein!!
Weshalb darf ein Bürger mit Zweitwohnsitz sich bei Kommunalwahl nicht beteiligen?
Während ein Bürger aus einem anderen EU-Land nur weil er sich in einer Kommune aufhält allerdings mit Erstwohnsitz anmeldet allerdings seine Familie samt Kinder in einem anderen EU- Land zu Recht als seine Heimat bezeichnet, dazu auch Anspruch auf Kindergeld für Kinder in seinem Heimatland lebend??

Die Zweitwohnungssteuerdebatte ist eigentlich ein Spaltpilz in der Gesellschaft ?

Solche Fakten sollte man auch mal prüfen - es ist viel zu einfach zu behaupten ein gewisses Forum sei nur dazu da um dem Unmut eine Basis ein Ventiel zu bieten!!

Bachelorthesis

René ⌂ @, Mittwoch, 19.02.2020 (vor 1520 Tagen) @ 19Krogull98

Moin,

endlich mal eine spannende Frage:

1. Ich würde nicht von einem Überlinger Modell sprechen. Überlingen basierte auch auf Jahresrohmiete im Zusammenhang mit Bewertungsgesetzes. Zudem hatten die eine Staffel gehabt.
2. Der Unterschied zwischen 1 und 3 wirkt eher marginal, weil der Mietspiegel ja nur ein Hilfsinstrument für die ortsübliche Miete ist.
3. Neben diesen Bemessungsgrundlagen gibt es auch die Wohnfläche. Das heißt, es wird ein fester Satz je qm gezahlt.

Bachelorthesis

19Krogull98, Donnerstag, 20.02.2020 (vor 1519 Tagen) @ René

Moin,

endlich mal eine spannende Antwort ;)

1. Ich habe mich mittlerweile auch von den Begriffen der von mir o.g. Modelle entfernt. Ich habe diese Bezeichnungen in einem Aufsatz von kosdirekt gelesen. Ich vermute der Autor hat diese Bezeichnungen selbst "erfunden" und sie so genannt, weil die genannten Städte evtl. jeweils die ersten waren, die diese Bemessungsgrundlagen verwendet haben.

2. Der Mitspiegel als Hilfsinstrument ist aber gerade für meine Stadt hochinteressant!
Wir haben insgesamt ca. 300 Steuerpflichtige, wovon 190!!!, also 65% selbst Eigentümer der Zweitwohnung sind. Dementsprechend kann eine Berechnung nach der Jahresnettokaltmiete (laut Mietvertrag) mangels Mietvertrag nicht erfolgen.
Unsere Stadt hat keinen eigenen Mietspiegel. Ich bin derzeit dabei zu Prüfen, ob und inwieweit der Mietspiegel von der kreisfreien Stadt Koblenz angewandt werden kann.
Die Mustersatzung vom GStB RLP von H. Meffert sieht eine solche Lösung vor unter Anwendung eines "Abschlags auf Grund der ländlichen strukturierten Wohnlage".
Ich hatte Kontakt mit der VG Vallendar. Die VG Vallendar verwendet nämlich genau diese Besteuerungsvariante.

3. Ich habe mich in diese Richtung noch nicht orientiert und informiert. Allerdings erscheint es mir schwierig, weil ja alle Wohnungen über einen Kamm geschert werden. Die Bemessung nach der Jahresrohmiete ist doch verfassungswidrig, weil man gerade eben das nicht darf... In meinen Augen müssen mindestens das Baujahr und die Größe der Wohnung einen Einfluss auf die Bemessung haben. Zumal der Quadratmeter-Mietpreis extrem schwankt bei unterschiedlichen Größenordnungen von Wohnungen.

Bachelorthesis

Rebell @, Donnerstag, 20.02.2020 (vor 1519 Tagen) @ 19Krogull98

BRavo Bachelorthesis - weitermachen und Schwachpunkte suchen!!

3. Ich habe mich in diese Richtung noch nicht orientiert und informiert. Allerdings erscheint es mir schwierig, weil ja alle Wohnungen über einen Kamm geschert werden. Die Bemessung nach der Jahresrohmiete ist doch verfassungswidrig, weil man gerade eben das nicht darf... In meinen Augen müssen mindestens das Baujahr und die Größe der Wohnung einen Einfluss auf die Bemessung haben. Zumal der Quadratmeter-Mietpreis extrem schwankt bei unterschiedlichen Größenordnungen von Wohnungen.

Exakt diese Art der Bemessungsgrundlage ist im Grunde die Schwachstelle der Zwst- nur haben das noch viele Betroffene nicht erkannt. Man scheut sich einfach zu einer Klage, es kommt noch hinzu, dass hier eigentlich nur Juristen welche im Vertwaltungsrecht sich bemühen erfolgversprechende Klagen in Aussicht zu stellen.
Der Streitwert ist in der Regel nicht utopisch hoch - dementsprechend sind auch die Honorare sehr bescheiden!!
Als weitere Nachteile darf man auch anführen- sind die meisten Verwaltungsjuristen überwiegend von Aufträgen aus den Kommunen versorgt und bemühen sich auch deshalb ungern gegen diese mit Klagen vorzugehen.
Fakt ist noch in diesem Jahr steht eine Entscheidung vom VGH aus - wo es um die Bmessungsgrundlage Zwst geht - Jahresrohmiete bei diversen Kommunen ohne Mietspiegel und nur noch geschätzte Annahmen von ähnlich gelagerten Fälle in Kommunen.

Nur nach Größe der Wohnung - es müsste auch jede Wohnung eigens besichtigt und bewertet werden - denn auch die Ausstattung ist maßgebend!!

Bachelorthesis

René ⌂ @, Dienstag, 25.02.2020 (vor 1515 Tagen) @ 19Krogull98

zu 3:

Die Wohnfläche kann man nach Lage im Gemeindegebiet und weiterer Faktoren klassifizieren.

Es gäbe ansonsten auch "Methode Wandlitz" (mein Fachbegriff), die zwar auf Kaltmiete abzielen, aber in der Satzung schon feste Werte vorgeben, wenn sie nicht ermittelbar ist.

Die Jahresrohmiete ist nicht verboten, sondern die Ermittlung über den Einheitswert von anno domini. In Bad Dürrheim wird die Jahresrohmiete herangezogen:

Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).