Zweitwohnsitz erst nach 6 Monaten anmelden?

Brownie, Donnerstag, 18.03.2021 (vor 1568 Tagen)

Liebe Experten,

wir haben uns eine Wohnung in Bad Wiessee gekauft die voraussichtlich dauerhaft als Zweitwohnsitz genutzt werden soll. Voraussichtlich, sicher wissen wir es nicht - wir wollen es mal probieren und schauen... Möbel kaufen wir aber mal, wir könnten die Wohnung ja ggf. später auch möbliert vermieten.

Ich lese einerseits man muss den Zweitwohnsitz innerhalb von 2 Wochen anmelden. Andererseits lese ich aber auch, wenn man nicht länger als 6 Monate die Wohnung besitzt dann ist die Anmeldung nicht notwendig. Nutzt die Wohnung dann doch länger, muss man sicher wieder innerhalb von 2 Wochen anmelden.

Frage: kann ich also 6 Monate mit der Anmeldung warten auch wenn ich voraussichtlich danach die Whg. behalten werde? Wie streng ist hier also die Abgrenzung - mach ich mich strafbar wenn ich so handle?

Könnt Ihr einschätzen was in Bad Wiessee vermutlich als monatliche Nettomiete je qm geschätzt werden dürfte?

Vielen Dank vorab, Grüße von
Brownie

Zweitwohnsitz erst nach 6 Monaten anmelden?

Rebell @, Freitag, 19.03.2021 (vor 1568 Tagen) @ Brownie

Könnt Ihr einschätzen was in Bad Wiessee vermutlich als monatliche Nettomiete je qm geschätzt werden dürfte?

Vielen Dank vorab, Grüße von
Brownie

Die Kommunen haben nach jüngstem Urteil vom VGH München einen Freibrief erhalten wenn eben der Mietpreis nicht verbindlich ermittelt werden kann. Bei der Satzung von Bad Wiessee wie in allen bayerischen Satzungen nun anzutreffen geht es um die Bemessungsgrundlage und da heißt es nach den ortsüblichen Mieten "geschätzt"
Juristisch eigentlich eine willkürliche Festlegung- dazu hat nun die Kommune freie Hand.
Für eine Im Eigentum genutzte Wohnung kann kein Mietspiegel erstellt werden. Es ist nur möglich über eine vermietete Wohnung einen Mietspiegel zu erstellen.
Ein verbindliche Alternative wäre, wie eigentlich im Mieterschutzgesetz § 558 - welches für jeden Mieter und Vermieter als verbindliche Grundlage dient einen rechtlich vertretbaren Mietpreis festzustellen geht es nur über einen amtlich anerkannten gerichtlich vereidigten - ortskundigen - unabhängigen Sachverständigen ein Gutachten zu erstellen, dabei ist auch Voraussetzung - dass dieser nicht nur wegen der Ortskenntnisse - auch zusätzlich die Wohnung zur Begutachtung auch betreten muss.
Die Kosten für derartiges Gutachten hat nur der Vermieter zu tragen.
Bei der Zweitwohnungssteuer - so auch das Urteil vom VGH kann man es der Gemeinde nicht zumuten zum Beweis einen Gutachter einzuschalten- da der Aufwand für diese einfach nicht im Verhältnis zum Ertrag der Zwst stünde.
Ob dieses System in absehbarer Zeit nun mit neuen gegensätzlichen Urteilen vom Bundesverwaltungsgericht gekippt wird ist sehr wahrscheinlich, denn Verwaltungsgerichte wie auch beim letzten Urteil zu Gunsten Miesbach hat sich auch die Landesanwaltschaft eingeschaltet - das ist ein Hinweis - dass eben Verwaltungsgerichte nicht neutral sondern weisungsgebunden von der Landesregierung abhängig seien. Verwaltungsgerichte sind zur Durchsetzung des Willen der Staatsregierung verpflichtet. mehr Infos zu finden unter www.bürgernetzwerk-bayern.de

Zweitwohnsitz erst nach 6 Monaten anmelden?

Brownie, Freitag, 19.03.2021 (vor 1568 Tagen) @ Rebell

Guten Morgen Rebell,

vielen Dank für deine Rückmeldung - den Geist dieser Willkür der Gemeinden hatte ich im Forum bereits gespürt. Da bleibt uns wohl nix anderes übrig als zunächst abzuwarten.

Kannst Du mir netterweise, Du scheinst ein echter Profi zu sein, auch etwas zum ersten Sachverhalt meiner Frage Rückmeldung geben? Immerhin könnte man sich ggf. einmalig 6 Monate Steuer ersparen, sofern das Vorgehen legitim ist.
Was meinst Du zu diesem Gedanken?

Grüße, Brownie

Zweitwohnsitz erst nach 6 Monaten anmelden?

Rebell @, Freitag, 19.03.2021 (vor 1567 Tagen) @ Brownie

Kannst Du mir netterweise, Du scheinst ein echter Profi zu sein, auch etwas zum ersten Sachverhalt meiner Frage Rückmeldung geben? Immerhin könnte man sich ggf. einmalig 6 Monate Steuer ersparen, sofern das Vorgehen legitim ist.

Mir ist lediglich bekannt, wenn z.B.ein Haus gebaut wird und sei es noch so große wie z.B. in Oberstdorf hat ein Bauunternehmer ein Villa mit über 250 qm Wohnfläche - wegen der inzwischen "erfundenen" Zweitwohnungssteuer aus Verärgerung das ganze Anwesen inkl Außenanlagen im Verkaufswert (ohne Möblierung) 5 Mio € nicht bewohnt und braucht auch fast 10 Jahre keine Zweitwohnungssteuer bezahlen - aus Frust ist dieses Anwesen nun verkauft und bewohnt- von einer GmbH - auch danach konnte keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden.

Was meinst Du zu diesem Gedanken?
Grüße, Brownie

Fakt ist: Der Gesetzgeber hat es gestattet - niemals empfohlen oder befohlen- der Aufwand den ein Inhaber einer Zweitwohnung betreibt zu besteuern- folglich solange eine Wohnung nicht als Wohnung ausgestattet ist - kann auch der Aufwand nicht besteuert werden - unabhängig von der Zweitwohnsitzanmeldung.
Wer natürlich in der eigenen Dummheit sich anmeldet zahlt auch freiwillig bzw. die Gemeinde hat eine Benachrichtigung vom Notariat über den Kauf einer Immobilie und verschickt oft ohne Zweitwohnsitzanmeldung einen Zwst-Bescheid, das beweist das Protokoll und der Grundbucheintrag.
Mir ist ein Fall im Gedächtnis, da erbte eine betagte REntnerin mit 94 Jahren eine Wohnung - wenige Wochen danach bekam diese einen Bescheid zur zwst., da diese allerding 300 km enternt wohnte und blind war konnte diese die Wohnung nicht nutzen. Widerspruch wurde abgelehnt mit der Begründung sobald und so lange möbliert ist - kann diese bewohnt werden und somit ist auch die Steuer fällig. (es wird der Aufwand besteuert)
Das ist deutsche Rechtstaatlichkeit und Freibrief für die Kommunen!
In der Regel sind nur noch die vielen bzw. die meisten rechtswidrigen Satzungen angreifbar!!! allerdings nicht immer über Verwaltungsgerichte, denn diese sind der Ländesregierung und deren Willkür unterworfen- nur das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Bundesrecht und dort ist niemand für die Zweitwohnungssteuer zuständig - da es reine Ländersache zu betrachten ist. Auch Petionen an den Bundestag werden wegen nicht zuständig demnach zurückgewiesen! In Bayern gehen die Uhren nochmals anders da machen die Kommunalverbände Druck auf die Regierung und diese drückt alle Augen zu und genehmigt den Kommunen mit lügenhafter Doppelstrategie auf Kosten der allgem. Steuerzahler dabei wird auch ein Steuer- und Finanzskandal im Volumen von 500 000 000€ von keinem Kontrollorgan aufgegriffen - zur Zeit große Unruhe stürzt die CSU wegen Maskenaffäre in eine Krise und das wenige Monate vor der Bundestagswahl!!

Zweitwohnsitz erst nach 6 Monaten anmelden?

René ⌂ @, Freitag, 19.03.2021 (vor 1567 Tagen) @ Brownie

Ich zitiere §27 BMG:

(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.

Man muss demnach keine Nebenwohnung melden, wenn man in eine solche zieht, deren geplanter Zeitraum von vorn herein beschränkt ist. Typischer Anwendungsfall ist das duale Studium / Berufsakademie, wo du im Quartalstakt zwischen Uni- und Firmenort wechselst. Nun können sich auch mal die gemachten Pläne ändern - und das hat der Gesetzgeber mit dem zweiten Satz gewürdigt: dann musst du eben nachmelden.

Nun auf deinen Fall gemünzt, habe ich Zweifel, einer Kommune nachvollziehbar zu verklickern: "Ich habe das Haus gekauft, bin mit Möbel eingezogen - aber all das soll für mich nur eine Überbrückung sein."

Praktisch in Hinblick auf die Zweitwohnungsteuer geblickt, macht es dann kaum einen Unterschied, wenn du dann doch länger in der Wohnung bleibst. Du musst ja dann nicht zum Tag "nach den sechs Monaten" dich melden, sondern zum alten Einzugstag.

Im übrigen ist der Einzugstag nicht der Tag, an dem du gekauft oder dir die Schlüssel überreicht worden sind, sondern der Tag, an dem du die Wohnung bezogen hast. Mit Mitbringen von Einrichtungsgegenständen wird als solches gewertet.