ZwSt im Norden....z.B. Lübeck Erfahrungen ?

mc-monty, Samstag, 01.07.2023 (vor 392 Tagen)

Moin,

seid ihr in diesem Forum mehr in den südlichen Gefilden beheimatet oder tauchen ab und zu mal einige "Fischköppe" auf (so wie ich :-)

Geht nämlich um Travemünde.
Bin verheiratet, Madame ist in HH gemeldet, meiner einer in HL, von wegen Vermeidung von ZwSt für meine Whg in Travemünde.
Denkt man sich ja prima, jetzt trage ich auch zum Länderfinanzausgleich, als steuerzahlender Einwohner der Stadt Lübeck mit bei und somit ist die ZwSt, als mögliche Infrastruktur- und Wirtschaftskostenausgleichsmaßnahme eigentlich obsolet ?

Jo, sachst du....aber nu kriegt meine Frau 'ne Aufforderung zur Zahlung der ZwSt, weil sie die Travemünder Wohnung als, im weitesten Sinne a u s g e l e g t e Zweitwohnung, als eben eine Ehewohnung benutzen kann und könnte.

Unsere Antwort auf die Aufforderung eine Erklärung, mittels vorgegebener Abfragen zu Objekt und Subjekt zu geben, fiel dergestalt aus:
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"Hiermit erkläre ich, dass die Wohnung (Adresse) von mir nicht als Zweitwohnung genutzt oder bewohnt wird. Ich habe keinen Einfluss auf die Nutzung oder Gestaltung der betreffenden Wohnung.
Im gegenseitigem Einvernehmen befindet sich mein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Hamburg und der meines Mannes in Travemünde.
Es gibt also keine vorwiegend gemeinsam genutzte Wohnung und auch keinen gemeinsamen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen.
Entsprechend ist jeder nur mit seiner alleinigen Wohnung im jeweiligen Melderegister eingetragen.
mfg"
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Jedoch, ob der munteren und geschäftstüchtigen Lübecker Tradition, verwaltungsmäßig konform, erreichte uns, ungehemmt behördlicher Bearbeitungsfristen alsbald der eigentliche Zweck, nämlich der ZwSt-Bescheid, mit folgender Begründung:

"Ich bestätige den Eingang ihres Schreibens vom 16.06.2023. Sie teilen mit, dass es sich bei der O. G. Wohnung nicht um eine Zweitwohnung handelt, dass es bei Ihnen und Ihrem Ehemann keine gemeinsam vorwiegend genutzte Wohnung gibt, sondern jeder mit seiner alleinigen Wohnung im Melderegister eingetragen ist.

Nach dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft haben sich Ehegatten die Benutzung der Ehewohnung nach Paragraph 1353 Abs. 1 BGB gegenseitig zu gestatten. Der Begriff der Ehewohnung ist dabei weit auszulegen und umfasst alle Räume die Ehegatten zum Wohnen benutzen.
Die Ehegatten können auch mehrere mehrere Ehewohnungen haben.
Welche Wohnung vorwiegend genutzt wird, wo der räumliche Lebensmittelpunkt der Ehegatten liegt, braucht nicht festgestellt werden. Für den Begriff der Ehewohnung sind die Eigentumsverhältnisse unerheblich. Unerheblich ist auch, dass die Zweitwohnung melderechtlich die alleinige Hauptwohnung ist. Eine Wohnung kann gleichzeitig Haupt- und Nebenwohnung sein."

Interessant, wie weit hier die Deutung und Interpretationsweite des Begriffes Ehewohnung betrieben wird.
Rein rechtlich habe ich bisher diese Kernaussage gefunden:
"Als Ehewohnung wird der Raum bezeichnet, in dem die Eheleute während der Zeit der Ehe gemeinsam leben….."

Die Lübecker Ansicht birgt doch eine gewisse Kluft, in Anbetracht von:
"...umfasst alle Räume die Ehegatten zum Wohnen benutzen..."
obwohl, so genau soll es dann doch nicht sein:
"...welche Wohnung vorwiegend genutzt wird, wo der räumliche Lebensmittelpunkt der Ehegatten liegt, braucht nicht festgestellt werden..."

desch iss ja weysch wie buhda

D.h: konkret...Was ihr wie und wo macht interessiert uns nicht so genau, es reicht uns für einen Bescheid, dass ihr es könntet

Ach ja....es gibt auch noch Plan B.....wieso wollen die eine ZwSt erheben, auf eine Whg, für die schon ein örtlich gemeldeter und dort auch steuerpflichtiger Besitzer die Gemeindekasse füllt ???? Haallo ??

Nun denn, liebes For(ios)um, ob meines lieblichen Vortrags, nun die Gewissensfragen :-)

Wer hat denn nu' Erfahrungen mit "die Fischköpp" und kann berichten/unterstützen ?

Wer kennt + nennt, in eben diesem nur durch 2 Meere begrenztem Raum der sog. norddeutschen Tiefebene, einen Anwalt (Verwaltungsrecht o.ä.), dessen Namensnennung schon so manchen VerwBeam zum Rückzug bewegt hat ?

Moin und Grüß Gott miteinander,
mc-monty

ZwSt im Norden....z.B. Lübeck Erfahrungen ?

Alfred @, Montag, 03.07.2023 (vor 390 Tagen) @ mc-monty

somit ist die ZwSt, als mögliche Infrastruktur- und Wirtschaftskostenausgleichsmaßnahme eigentlich obsolet ?

Nun ist die ZWSt formal keine Infrastruktur- und Wirtschaftskostenausgleichsmaßnahme sondern eine Steuer auf eine bestimmte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – nämlich auf das Innehaben einer Zweitwohnung. Das Melderecht bezieht sich auf die tatsächliche Nutzung einer Wohnung. Die Lübecker argumentieren mit der rechtlich abgesicherten Nutzung/Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung. Ob das für das „Innehaben“ (tatsächliche Verfügungsgewalt und rechtliche Verfügungsbefugnis) ausreicht, würde ich mal hinterfragen.

ZwSt im Norden....z.B. Lübeck Erfahrungen ?

Rebell @, Montag, 03.07.2023 (vor 390 Tagen) @ mc-monty

Die Lübecker Ansicht birgt doch eine gewisse Kluft, in Anbetracht von:
"...umfasst alle Räume die Ehegatten zum Wohnen benutzen..."
obwohl, so genau soll es dann doch nicht sein:
"...welche Wohnung vorwiegend genutzt wird, wo der räumliche Lebensmittelpunkt der Ehegatten liegt, braucht nicht festgestellt werden..."

Ob nun Lübeck oder Garmisch-Partenkirchen in solchen Fällen nur nachweislich eine Befreiung möglich wenn eben die Nachweise für "Nichtnutzung" über längeren Zeitraum - wie eben Wasser - oder Stromverbrauch nachgewiesen wird.SElbst bei Nullverbrauchsnachweis

Übrigens sind auch Kommunen verpflichtet zu prüfen ob Melderegister missbraucht wird um eine Umgehung von Steuer zutreffend sei - jeder Missbrauch ist wohl strafbar, folglich Kontrolle ob und wie Erstwohnsitz zutreffend - bei der Veranlagung beim Finanzamt!

ZwSt im Norden....z.B. Lübeck Erfahrungen ?

Kommunalfreund @, Montag, 03.07.2023 (vor 390 Tagen) @ Rebell

Die Lübecker Ansicht birgt doch eine gewisse Kluft, in Anbetracht von:
"...umfasst alle Räume die Ehegatten zum Wohnen benutzen..."
obwohl, so genau soll es dann doch nicht sein:
"...welche Wohnung vorwiegend genutzt wird, wo der räumliche Lebensmittelpunkt der Ehegatten liegt, braucht nicht festgestellt werden..."

In erster Linie müsste wohl über einen fristgerechten Widerspruch bzw. Klage gute Aussichten bestehen, da eben wie viele Satzungen bei der Bemessungsgrundlage eben auch die Lübekcer Satzung verstößt,da eben der Bodernrichtwert zu Grunde gelegt wird.
Solche Satzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht unmissverständlich als ungültig erklärt!

leicht zu finden bei Entscheidungen BverwG. Leipzig!

ZwSt im Norden....z.B. Lübeck Erfahrungen ?

Jst123, Mittwoch, 05.07.2023 (vor 388 Tagen) @ mc-monty

Im Norden bist du nicht allein mit deiner Reaktion auf die Zast.
Schau in meine Hinweise zur Zast Amt Probstei/ Schönberger Strand, weiter unten....

Ja, ich bin einer der wenigen, die klagen. (Kosten bisher über € 5000,-)**
Stand der Dinge: 2023 unterstellt das Amt mir einen Aufwand für die Wohnung von gut 48.000 €, ausgehend vom Bodenrichtwert. Das ergibt eine Zast von über 3.600,-€

Fehrmarn hat übrigens einen Prozess mit ähnlicher Satzung verloren. Ist aber in Berufung gegangen. Daher ruht mein Gerichtsverfahren.

Problematisch ist das Anmelden in getrennten Wohnungen (als Hauptwohnsitz). Das Finanzamt hat auch gute Leute, die prüfen, ob hier Missbrauch von Gestaltung vorliegt.
Ich möchte nicht in die Falle der getrennten Einkommensteuerveranlagung laufen.


** Ich habe Bekannte auf einem Campingplatz, die zahlen die Zast, weil die wegen ein paar Euros keinen Bock auf ein Prozess haben. Und so stärken diese Gemeindeunterstützern durch Nichtstuns die Gemeinden. Die können jetzt behaupten: Seht 99% haben unsere Satzung anerkannt.
Wir Klagenden holen für die 99% Feiglinge nun die brennende Kohlen aus dem Feuer.

ZwSt im Norden....z.B. Lübeck Erfahrungen ?

Rebell @, Mittwoch, 05.07.2023 (vor 388 Tagen) @ Jst123

Im Norden bist du nicht allein mit deiner Reaktion auf die Zast.
Schau in meine Hinweise zur Zast Amt Probstei/ Schönberger Strand, weiter unten....

Aha Probstei

Ja, ich bin einer der wenigen, die klagen. (Kosten bisher über € 5000,-)**
Stand der Dinge: 2023 unterstellt das Amt mir einen Aufwand für die Wohnung von gut 48.000 €, ausgehend vom Bodenrichtwert. Das ergibt eine Zast von über 3.600,-€

Wie REcht und Zustimmung zu Ist 123 nur deshalb sind die Gemeinden bestrebt alles zu blockiern und sogar von betrogerischen Methoden nicht zurückschrecken-

Fehmarn hat übrigens einen Prozess mit ähnlicher Satzung verloren. Ist aber in Berufung gegangen. Daher ruht mein Gerichtsverfahren.

Auch von Dresdener Satzung ist bekannt - wegen Bodenrichtwert unzulässig !!
Ob und wie Gerichte entscheiden hängt einmal von den Juristische Formulierungen ab - sofern man einen Anwalt findet welcher bereit ist entsprechende Begründungen von Klagen zu formulieren

Großes Fragezeichen - bei der Unabhängigkeit von Gerichten - eher abhängig von der jweilisgen Landesregierung!!

ZwSt im Norden....z.B. Lübeck Erfahrungen ?

René ⌂ @, Montag, 14.08.2023 (vor 347 Tagen) @ mc-monty

Interessante Argumentation. Ich zitiere mal § 1353 Abs. 1 BGB

[blockquote](1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.[/blockquote]

Ich lese in dem §§ nichts heraus, was darauf abzielt, dass jeglicher räumlicher Besitz zu teilen sei. Mit der Auslegung maßen sie sich auch an, zu regeln, wie eine Ehe abzulaufen hat. Auch in diesem Kommentar lese ich dazu nicht diese Ableitung heraus. Nachvollziehbar ist, dass es Indizien braucht, warum es eine Ehe gibt. Das Zusammenleben (häusliche Gemeinschaft) wäre ein deutlicher Indiz.