Zweitwohnung nicht erlaubt aber Zweitwohnungssteuer in Feriengebiet

leon42, Freitag, 08.09.2023 (vor 323 Tagen)

Ich habe eine Ferienwohnung in einem Gebiet, in dem laut B-Plan (Bebauungsplan) außer für Vermietungstätigkeit für Ferienwohnungen nicht gewohnt werden darf. Obwohl ich die Wohnung praktisch nie selbst nutze sondern an Feriengäste vermiete, will die Gemeinde jetzt Zweitwohnungssteuer von mir kassieren.
Sie unterstellt mir ja eigentlich, dass ich dort (zeitweilig) illegal "wohne", obwohl man da nur Ferien machen soll.

Hat jemand Erfahrung damit, ob die Gemeinde damit durchkommt?

Zweitwohnung nicht erlaubt aber Zweitwohnungssteuer in Feriengebiet

Rebell @, Freitag, 08.09.2023 (vor 323 Tagen) @ leon42

Ich habe eine Ferienwohnung in einem Gebiet, in dem laut B-Plan (Bebauungsplan) außer für Vermietungstätigkeit für Ferienwohnungen nicht gewohnt werden darf.

Ja das passt wohl - denn in Gebieten welche gem Bebauungsplan als Fereienwohngebiet ausgewiesen sind ist Dauerwohnen nicht zugelassen.

Obwohl ich die Wohnung praktisch nie selbst nutze sondern an Feriengäste vermiete, will die Gemeinde jetzt Zweitwohnungssteuer von mir kassieren.

Das ist nicht neu - egal in welchem Bundesland - aber es gibt eben auch Kommunen welche auf eine Zweitwohnungssteuer verzichten - Allerdings sind inzwischen viele A--------kommunen stark interessiert Bürger mit Zweitwohnungen zu vertreiben-- bestes Beispiel Oberstdorf lässt eine Nutzung als Zweitwohnung nicht mehr nutzen wenn nicht an mehr als die Hälfte der Tage eines Jahres nachweislich diese Wohnung vermietet wird - bei Verstoß 50 000 € Strafandrohung.
Nur bisherige Eigennutzung hat Bestandschutz -der allerdings mit Besitzübergang erlischt -ob nun Verkauf oder Vererbung!!

ABER hier müssten eben alle Vermietungen als Fewo verboten werden, wenn dazu keine genehmigte Nutzungsänderung nachgewiesen werden kann, denn es sind reine Wohngebiete, und Vermietung als Fewo gem BAUNVO verboten.

Sie unterstellt mir ja eigentlich, dass ich dort (zeitweilig) illegal "wohne", obwohl man da nur Ferien machen soll.

Es kommt drauf an ob die Gemeinde rabiat oder Fremdenfeindlich ist - es fällt allerdings keine Zweitwohnungssteuer an wenn nachweisbar als Kapitalanlage - dazu bedarf es den Nachweis von Nichtverbrauch von Strom- und Wasser über das Jahr vorgelegt wird.

Hat jemand Erfahrung damit, ob die Gemeinde damit durchkommt?

Nur eine Nacht Eigennutzung - löst auch Zweitwohnungssteuer aus - selbst wenn Sie Ihre Fewo an 360 Tagen vermieten - und diese Mieter auch noch Kurtaxe für diese Tage bezahlen - hat die Gemeinde das Recht von Ihnen eine Zweitwohnungssteuer zu erheben.

Nur wenn Sie über einen Agenturvertrag die Nichtnutzung nachweisen geht es ohne Zweitwohnungssteuer an die Gemeinde- aber dazu kassiert ja die Agentur -oft kräftig ab! dann ist auch wohl die Lust dort Freizeit zu verbringen - keine Ferienlaune mehr !

Das ist im Freistaat Bayern sooo anzutreffen - und nur die Wähler bestimmen - Zweitwohnsitze haben nur Pflichten und keine bürgerlichen Rechte vor Ort!!

Zweitwohnung nicht erlaubt aber Zweitwohnungssteuer in Feriengebiet

leon42, Freitag, 08.09.2023 (vor 323 Tagen) @ Rebell

Ich hätte gedacht, dass in einem Gebiet, in dem man nicht wohnen darf, also auch nicht zweitwohnen, Zweitwohnungssteuer gar nicht zulässig sein dürfte. Wenn die Gemeinde das duldet, wäre eine Nutzung als Zweitwohnung trotzdem illegal.
Ich vermiete, soweit es geht, aber man unterstellt mir einfach illegales wohnen. Da sollte doch die Unschuldsvermutung greifen, nämlich dass ich eben nichts illegales mache.
Sollen die mir doch illegales Wohnen nachweisen.
Oder?

Zweitwohnung nicht erlaubt aber Zweitwohnungssteuer in Feriengebiet

Kommunalfreund @, Samstag, 09.09.2023 (vor 322 Tagen) @ leon42

Ich hätte gedacht, dass in einem Gebiet, in dem man nicht wohnen darf, also auch nicht zweitwohnen, Zweitwohnungssteuer gar nicht zulässig sein dürfte. Wenn die Gemeinde das duldet, wäre eine Nutzung als Zweitwohnung trotzdem illegal.

Wohl falsch verstanden:
Nutzung als Zweitwohnung ist eben legal - dort wo Baugenehmigung als Wohnung genehmigt- Folglich auch in genehmigter Fewo-Siedlung - dort ist nur Dauerwohnen nicht genehmigt.

Ich vermiete, soweit es geht, aber man unterstellt mir einfach illegales wohnen.

Die Zweitwohnungssteuer ist - zwar vollkommen falscher Begriff- man besteuert den Aufwand für das Halten oder Innehaben ( ist auch bei gemieteter Zweitwohnung) einer Zweiten Wohnung in einem Anderen Gebäude als der Wohnung mit Erstwohnsitz!

Da sollte doch die Unschuldsvermutung greifen, nämlich dass ich eben nichts illegales mache.

ES bedarf einfach des Nachweises - dass diese (im Eigentum) befindliche Wohnung nicht genutzt wird. nur dann kann Keine Zwst erhoben werden.

Sollen die mir doch illegales Wohnen nachweisen.

falsch verstanden -

Oder?

weiteres Beispiel > ein Investor kauf sich eine Doppelhaushälfte mit der Absicht diese Wohnung z.B. an Messebesucher zu vermieten- keine Absicht selbst dort zu wohnen - auch nicht gelgentlich in der Zeit wo keine Vermietung möglich ist.
Der Nachbar klagt - da eben die Baugenehmigung als Wohnung deklariert - und will die Vermietung an wechselnde Gäste verbieten solange dafür keine gnehmigte Nutzungsänderung vorweisbar ist.

Das Landratsamt verhängt ein Vermietungsverbot - erst nach erteilter genehmigten Nutzungsänderung kann mit Einschränkung - max 6 Personen - vermietet werden.
Da allerdings es nicht möglich ist ununterbrochen an Gäste zu vermieten - hätte der Eigentümer die Möglichkeit selbst zu nutzen - In der Folge muss dieser eine Zweitwohnungssteuer bezahlen.

Soooo ist die Rechtslage in ganz DEutschland -

Zweitwohnung nicht erlaubt aber Zweitwohnungssteuer in Feriengebiet

leon42, Sonntag, 10.09.2023 (vor 321 Tagen) @ Kommunalfreund

Ich hätte gedacht, dass in einem Gebiet, in dem man nicht wohnen darf, also auch nicht zweitwohnen, Zweitwohnungssteuer gar nicht zulässig sein dürfte. Wenn die Gemeinde das duldet, wäre eine Nutzung als Zweitwohnung trotzdem illegal.


Wohl falsch verstanden:
Nutzung als Zweitwohnung ist eben legal - dort wo Baugenehmigung als Wohnung genehmigt- Folglich auch in genehmigter Fewo-Siedlung - dort ist nur Dauerwohnen nicht genehmigt.

Laut B-Plan sind im betreffenden Feriengebiet unter anderem "Betrieb und Einrichtungen für Kur- und Erholungsaufenthalt einschließlich Ferienwohnungen" zulässig. Ansonsten nur etwas, was damit zusammenhängt. Laut Auskunft aus einer Baubehörde macht man solche Einschränkungen, damit die Ferieninfrastruktur möglichst viel genutzt wird. Man soll dort Ferien machen und nicht einfach nur "wohnen". Jemand, der dort eine Wohnung nur als Zweitwohnsitz vorhält, ist laut Bebauungsplan zumindest unerwünscht.

Ich vermiete, soweit es geht, aber man unterstellt mir einfach illegales wohnen.


Die Zweitwohnungssteuer ist - zwar vollkommen falscher Begriff- man besteuert den Aufwand für das Halten oder Innehaben ( ist auch bei gemieteter Zweitwohnung) einer Zweiten Wohnung in einem Anderen Gebäude als der Wohnung mit Erstwohnsitz!

Da sollte doch die Unschuldsvermutung greifen, nämlich dass ich eben nichts illegales mache.


ES bedarf einfach des Nachweises - dass diese (im Eigentum) befindliche Wohnung nicht genutzt wird. nur dann kann Keine Zwst erhoben werden.

Wenn ich dort Ferien machen würde, wäre es bestimmungsgemäß. Warum dann Zwst?

Sollen die mir doch illegales Wohnen nachweisen.


falsch verstanden -

Wieso?

Oder?


weiteres Beispiel > ein Investor kauf sich eine Doppelhaushälfte mit der Absicht diese Wohnung z.B. an Messebesucher zu vermieten- keine Absicht selbst dort zu wohnen - auch nicht gelgentlich in der Zeit wo keine Vermietung möglich ist.
Der Nachbar klagt - da eben die Baugenehmigung als Wohnung deklariert - und will die Vermietung an wechselnde Gäste verbieten solange dafür keine gnehmigte Nutzungsänderung vorweisbar ist.

Das Landratsamt verhängt ein Vermietungsverbot - erst nach erteilter genehmigten Nutzungsänderung kann mit Einschränkung - max 6 Personen - vermietet werden.
Da allerdings es nicht möglich ist ununterbrochen an Gäste zu vermieten - hätte der Eigentümer die Möglichkeit selbst zu nutzen - In der Folge muss dieser eine Zweitwohnungssteuer bezahlen.

Soooo ist die Rechtslage in ganz DEutschland -

Die Beispiele passen leider überhaupt nicht.

Die Zwst macht Sinn für die Gemeinde als Ersatz dafür, dass ihre Infrastrukur von den nur gelegentlichen dort wohnenden nicht genügend kostenpflichtig genutzt wird und dass ihr Einkommensteuer entgeht. Das passt, wo (Zweit-)Wohnungen an sich erlaubt sind. Und in Feriengebieten, für die, die sich nicht an die Regeln halten, als Strafsteuer. Das Problem ist, dass es dafür keine Unschuldsvermutung gibt.

Zweitwohnung nicht erlaubt aber Zweitwohnungssteuer in Feriengebiet

Rebell @, Sonntag, 10.09.2023 (vor 321 Tagen) @ leon42

Ich vermiete, soweit es geht, aber man unterstellt mir einfach illegales wohnen.


Die Zweitwohnungssteuer ist - zwar vollkommen falscher Begriff- man besteuert den Aufwand für das Halten oder Innehaben ( ist auch bei gemieteter Zweitwohnung) einer Zweiten Wohnung in einem Anderen Gebäude als der Wohnung mit Erstwohnsitz!

ES bedarf einfach des Nachweises - dass diese (im Eigentum) befindliche Wohnung nicht genutzt wird. nur dann kann Keine Zwst erhoben werden.

Wenn ich dort Ferien machen würde, wäre es bestimmungsgemäß. Warum dann Zwst?

Reine Willkürentscheidung einer Kommune, denn es gibt keine Verordnung, dass eine Kommune eine Zweitwohnungssteuer erheben müsste.

Sollen die mir doch illegales Wohnen nachweisen.

Das ist eben das Kuriose- nicht die Kommune muss es nachweisen,denn der Bürger als Eigentümer oder Mieter einer Wohnung muss den Nachweis liefern, dass er die Wohnung nicht nutzte!

Die Zwst macht Sinn für die Gemeinde als Ersatz dafür, dass ihre Infrastrukur von den nur gelegentlichen dort wohnenden nicht genügend kostenpflichtig genutzt wird und dass ihr Einkommensteuer entgeht.

Diese Argumentation passt wohl auf einige Bundesländer - nicht jedoch für Bayern zutreffend, denn ab 1980 wurde in Bayern den Kommunen verboten eine Zwst zu erheben- als Ersatz für diese entgehenden Einnahmen - hat man die Bürger mit Zweitwohnsitz mit den Büergern mit Erstwohnsitz gleichgestellt im KFAG - jährlich in Millionenhöhe und ab 2005 wurde zusätzlich die Erlaubnis erteilt eine Zwst zu erheben- wobei nur ein Teil der bayerischen Kommunen sich dazu entschieden haben- in der Folge steht denen noch bis Ende 2024 Schlüsselzuweisungen für Nebenwohnsitze zu - ab 2015 in gekürzter Form - und zwar nach dem Stand v.25.5.1987 bekannten bzwe registrierten Zahlen an ZWeitwohnungen.

In der Folge werden eben diese Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer bei der Bewertung der Finanzkraft nicht angerechnet - also der Vorteil Nummer 3 - nur in Bayern so anzutreffen.

Das passt, wo (Zweit-)Wohnungen an sich erlaubt sind. Und in Feriengebieten, für die, die sich nicht an die Regeln halten, als Strafsteuer. Das Problem ist, dass es dafür keine Unschuldsvermutung gibt.

Fakt ist: Der Gesetzgeber bzw. der Freistaat Bayern ist seit 2005 bereit die Jagd und Diskrimminierung der Bürger mit Zweitwohnsitz zu fördern - die vielen Leserbriefe und sogar eine ins Leben gerufene Petition übers Internet bestätigt und beweist es - der Erfolg in Bayern liegt aus Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer inzwischen bei über 506 444 706 € und die Schlüsselzuweisungen in ähnlicher Höhe aus dem großen Pott aller Steuerzahler finanziert, dazu noch mit von der ersten Stunde an mit rechtwidrigen Satzungen - welche wiederholt von Gerichten für unzulässig erklärt worden sind.

Zweitwohnung nicht erlaubt aber Zweitwohnungssteuer in Feriengebiet

leon42, Sonntag, 10.09.2023 (vor 321 Tagen) @ Rebell

Dass die Gemeinden es sich gerne zu ihren Gunsten auslegen, ist schon klar.
Mich interessiert aber, ob noch jemand bzgl. der Zwst in den B-Plan (Bebauungsplan) geguckt hat und festgestellt hat, dass die Nutzung der Ferienwohnung als Haupt- der Nebenwohnung gar nicht erlaubt ist (nur Kur- und Erholungsaufenthalt), und wie er/sie damit umgegangen ist.

Ich vermiete, soweit es geht, aber man unterstellt mir einfach illegales wohnen.


Die Zweitwohnungssteuer ist - zwar vollkommen falscher Begriff- man besteuert den Aufwand für das Halten oder Innehaben ( ist auch bei gemieteter Zweitwohnung) einer Zweiten Wohnung in einem Anderen Gebäude als der Wohnung mit Erstwohnsitz!

ES bedarf einfach des Nachweises - dass diese (im Eigentum) befindliche Wohnung nicht genutzt wird. nur dann kann Keine Zwst erhoben werden.

Wenn ich dort Ferien machen würde, wäre es bestimmungsgemäß. Warum dann Zwst?

Reine Willkürentscheidung einer Kommune, denn es gibt keine Verordnung, dass eine Kommune eine Zweitwohnungssteuer erheben müsste.

Sollen die mir doch illegales Wohnen nachweisen.


Das ist eben das Kuriose- nicht die Kommune muss es nachweisen,denn der Bürger als Eigentümer oder Mieter einer Wohnung muss den Nachweis liefern, dass er die Wohnung nicht nutzte!

Die Zwst macht Sinn für die Gemeinde als Ersatz dafür, dass ihre Infrastrukur von den nur gelegentlichen dort wohnenden nicht genügend kostenpflichtig genutzt wird und dass ihr Einkommensteuer entgeht.


Diese Argumentation passt wohl auf einige Bundesländer - nicht jedoch für Bayern zutreffend, denn ab 1980 wurde in Bayern den Kommunen verboten eine Zwst zu erheben- als Ersatz für diese entgehenden Einnahmen - hat man die Bürger mit Zweitwohnsitz mit den Büergern mit Erstwohnsitz gleichgestellt im KFAG - jährlich in Millionenhöhe und ab 2005 wurde zusätzlich die Erlaubnis erteilt eine Zwst zu erheben- wobei nur ein Teil der bayerischen Kommunen sich dazu entschieden haben- in der Folge steht denen noch bis Ende 2024 Schlüsselzuweisungen für Nebenwohnsitze zu - ab 2015 in gekürzter Form - und zwar nach dem Stand v.25.5.1987 bekannten bzwe registrierten Zahlen an ZWeitwohnungen.

In der Folge werden eben diese Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer bei der Bewertung der Finanzkraft nicht angerechnet - also der Vorteil Nummer 3 - nur in Bayern so anzutreffen.

Das passt, wo (Zweit-)Wohnungen an sich erlaubt sind. Und in Feriengebieten, für die, die sich nicht an die Regeln halten, als Strafsteuer. Das Problem ist, dass es dafür keine Unschuldsvermutung gibt.


Fakt ist: Der Gesetzgeber bzw. der Freistaat Bayern ist seit 2005 bereit die Jagd und Diskrimminierung der Bürger mit Zweitwohnsitz zu fördern - die vielen Leserbriefe und sogar eine ins Leben gerufene Petition übers Internet bestätigt und beweist es - der Erfolg in Bayern liegt aus Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer inzwischen bei über 506 444 706 € und die Schlüsselzuweisungen in ähnlicher Höhe aus dem großen Pott aller Steuerzahler finanziert, dazu noch mit von der ersten Stunde an mit rechtwidrigen Satzungen - welche wiederholt von Gerichten für unzulässig erklärt worden sind.

Zweitwohnung nicht erlaubt aber Zweitwohnungssteuer in Feriengebiet

Rebell @, Montag, 11.09.2023 (vor 320 Tagen) @ leon42

Dass die Gemeinden es sich gerne zu ihren Gunsten auslegen, ist schon klar.

Stimme Ihnen vollkommen zu, ja ob nun Bürgermeister oder Gemeinderat - allen ist und war schon bekannt was ein Bebauungsplan bedeutet - und bei der Beschlussfassung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer und Festlegung der Satzung wurde von den meisten Kommunalpolitikern die gesetzliche Grundlage missachtet - wenn nun von 19 Ratsmitglieder ein großer Teil die mit dem Bebaungsplan in Verbindung gültige BauNVO wird fast generell missachtet - es erfolgt die Vermietung als Ferienwohnung ohne dafür überhaupt eine genehmigte und erforderliche Nutzungsänderung nachzuweisen. (Wo kein Kläger da kein Richter)

Warum?: Ganz einfach die Einnahmen aus der Vermietung als Fewo ist pro Woche höher als Vermietung an Bürger mit Erstwohnsitz (Dauerwohner) in einem Monat.

Resultat> eklatante Wohnungsnot - das Traurige dabei - landauf landab wird nun das Innehaben einer Zweitwohnung verantwortlich gemacht für die herrschende Wohnungsnot und dabei diese Bürger mit den Zweitwohnungen in fremdenfeindlichen Aktionen an den Pranger gestellt.

traurig allerdings- die allermeisten Betroffenen von der Zwst - kümmern sich nicht - und bezahlen was die Gemeinde fordert - die wenigsten legen Widerspruch ein oder klagen !!

Mich interessiert aber, ob noch jemand bzgl. der Zwst in den B-Plan (Bebauungsplan) geguckt hat und festgestellt hat, dass die Nutzung der Ferienwohnung als Haupt- der Nebenwohnung gar nicht erlaubt ist (nur Kur- und Erholungsaufenthalt), und wie er/sie damit umgegangen ist.

Wer sich vor einem Kauf nicht dafür interressiert ist wohl selber schuldig, dass allerdings - so wie im Freistaat Bayern 25 Jahre lang die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer verboten war - gab es wohl keinen Anlass - im Gegenteil der Erwerb eine Wohnung wurde viele Jahre mit steuerlicher Vergünstigung gesegnet -

SElbst nach Erlaubnis der Zwst- Erhebung wurde im KFAG den Gemeinden Millionen € weiterhin zugesichert und diese Einnahmen auch nicht berücksichtigt - das gilt weiterhin - diese Einnahmen werden behandelt und legalisiert wie Schwarzgeld bei einem Unternehmen - und das alles unter dem Schutz der CSU-Regierung in Bayern - dazu ist alles legal geduldet!!!! Gerichte interessiert so eine Vorgehensweise nicht - denn es ist legal so genehmigt - dazu haben wohl Gerichte keinen Anlass - Was die Regierung beschließt und duldet ist verbindlich!