Verbot v. Bau von Zweitwohnungen in Wallgau Obb.

Rebell @, Donnerstag, 25.01.2024 (vor 184 Tagen)

In Wallgau wird ein Baugrundstück angeboten Größe 833 qm zum Sonderpreis 1 100 € / qm
zur Bebaung von Wohnungen oder Mehrfamilien haus aber für den Bau von Fereinwohnungen zur Nutzung als Zweitwohnung gibte es keine Baugenehmigung
Lt. Aussage von amtierenendem Bürgermeister will man es verhindern, dass noch weitee Zweitwohnsitze die meiste Zeit des Jahres leestehen bzw. unbewohnt sind bei 1500 Einwohner sind es jetzt schon zuviele Rollladensiedlungen - die bisheigen Einnahmen Zwst > f. 2022 164 052€ im jahr 2005 waren es nur 59 105 €
Zum Bau von Ferienwohnungen könnte u.U. eine Baugenehmigung möglich werden - denn diese sollten dann möglichst oft vermietet werden - man möchte den Frmdenverkehr - aber keine Bürger mit Zweitwohnsitz!

Klingt a bisserl nach Fremdenfeindlicheit !

Verbot v. Bau von Zweitwohnungen in Wallgau Obb.

René ⌂ @, Donnerstag, 25.01.2024 (vor 183 Tagen) @ Rebell

Mir erscheint es, als vermengst du verschiedene Sachverhalte.

Das eine ist das vertragsrechtliche: die Stadt überlässt Grundstücke "zum Sonderpreis" und stellt Bedingungen.

Das zweite ist das baurechtliche: Das unterscheidet vor allem Wohnzwecke und Gewerbliche Zwecke.

Und das dritte ist das melderechtliche: erst dort kommt die Nebenwohnung zum Tragen.

Was die Kommune für ihren Sonderpreis mit in den Vertrag schreibt, ist ja vor allem eine vertragliche Frage. Im Zweifel Pönale.

Das baurechtlich kann eine Nebenwohnung nicht verhindern. Sie kann eine Ferienwohnung verhindern.

Nun gibt es den §22 Abs. 5 BauGB:

Die Gemeinden [..] Fremdenverkehr [..] können [..] bestimmen, dass [..] Folgendes der Genehmigung unterliegt: die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.

Dieser Paragraf ist in meinen Augen völlig unausgereift. Zunächst verhindert es nicht den Bau, sondern die Nutzung. Das Mehrfamilienhaus kann ich ja bauen, schaffe Wohnraum bzw. das, was der Bebauungsplan oder die Umgebung eben hergibt.

Nun kommt die Nutzung: Ich ziehe ein. Und melde mich korrekt an. Damit mache ich das beim Meldeamt zur Nebenwohnung. Und nun verbietet mir das Bauamt die Nutzung? Also ziehe ich wieder aus? Bzw. ich hätte vorher das beim Bauamt beantragen müssen?

Nun bin ich ein gezogen, mein beruflicher Schwerpunkt verlagert sich - und es wird dadurch zur Nebenwohnung.

Oder ich bilde eine WG. Der eine Hauptwohnung, die andere Nebenwohnung. Was ist dann das Ergebnis der Wohnung?

Nun könnte ich sagen: Na gut, dann teile ich diese Wohnung zeitlich mit jemand anderem. Ich nutze Mo-Mi da, eine andere Person Fr-So. Brauche ich keine Genehmigung. Nun müsste ich für den Auszug die Genehmigung stellen. Oder die Tage zählen und bei Unterschreitung nachträglich beantragen?

Und so dürfte es viele abstruse Fälle geben. Daher sollten melderechtliche Fragen im Melderecht bleiben und baurechtliche Fragen im Baurecht.

Klingt a bisserl nach Fremdenfeindlichkeit !

Auf wenn es immer wieder unterstellt wird: es ist Quatsch. Würde ein Fremder mit Hauptwohnung einziehen, würde ja alles das egal sein. Und Fremdenfeindlichkeit zeichnet sich durch andere Faktoren aus.

Verbot v. Bau von Zweitwohnungen in Wallgau Obb.

Rebell @, Samstag, 27.01.2024 (vor 182 Tagen) @ René

Mir erscheint es, als vermengst du verschiedene Sachverhalte.

Ist es denn soooo schwierig zu dem was aufgeführt wird geistig zu folgen?

Fakt ist: Das Grundstück wird von einem privaten Eigentümer angeboten in einer Anzeige - der Interessent will vom Eigentümer wissen - ob es dazu einen Bebauungsplan gibt - wenn ja was darf dort gebaut werden.
Der Verkäufer kann diese Frage nicht beantworten und geht davon aus dass ringsum es Wohngbeäude seit jahren schon gibt.
Folglich Anfrage beim Bauamt - konkrete Antwort des Bürgermeister persönlich:

"Es gibt für dieses Flurstück und diese Gegend keinen Bebauungsplan - auf Grund der bisherigen Bebauung sind dort nur Baugenehmigung für Wohnungen möglich.
Gem. der rechtskräftigen Satzung werden im gesamten Gemeindegebiet Nutzung als Zweitwohnungen nicht erlaubt.

Dazu darf mal auch auf die bayerische Gemeindeordnung ein Hinweis zulässig sein:

(3) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten wie ortsansässige Grundbesitzer und Gewerbetreibende.

Was gilt eigentlich ?

Verbot v. Bau von Zweitwohnungen in Wallgau Obb.

René ⌂ @, Donnerstag, 01.02.2024 (vor 176 Tagen) @ Rebell

Ich habe die baurechtliche Problematik schon verstanden, keine Sorge.

Den Hinweis auf die bayrische Gemeindeordnung verstehe ich allerdings nicht. Egal, ob du auswärts wohnst oder nicht: wir reden hier über eine Nebenwohnung. Die Spielregeln gelten dann für alle Nebenwohnungen.

Verbot v. Bau von Zweitwohnungen in Wallgau Obb.

Rebell @, Sonntag, 04.02.2024 (vor 173 Tagen) @ René

Ich habe die baurechtliche Problematik schon verstanden, keine Sorge.

Den Hinweis auf die bayrische Gemeindeordnung verstehe ich allerdings nicht. Egal, ob du auswärts wohnst oder nicht: wir reden hier über eine Nebenwohnung. Die Spielregeln gelten dann für alle Nebenwohnungen.

"(3) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten wie ortsansässige Grundbesitzer und Gewerbetreibende.

Hier geht es wohl um den Grundbesitz - da ist eben eine Nebenwohnung nicht mit dem Grundbesitz zu verwechseln.
Nebenwohnung ist wohl eine gemietete Wohnung - und der Besitz einer Wohnung ist im Grundbuch sogar eingetragen - nicht jedoch eine gemietete Wohnung

Folglich von der Gemeindeordnung doch soooo und nicht anderst geregelt!!