Befristeter Mietvertrag 6 Monate

jblhsv, Donnerstag, 29.02.2024 (vor 148 Tagen)

Guten Tag & schon mal Danke für Feedback !

Folgender Fall:

- Wohnung angemietet
- 6 Monate befristet (endet automatisch)

Meine Einschätzung (keine Zweitwohnsitzsteuer):

Gemäß Bundesmeldegesetz 27 (2) besteht eine Meldepflicht erst nach Ablauf von 6 Monaten:
„(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.“

Einschätzung vom Bürgeramt (sehr wohl Zweitsteuer)

- Zweitwohnungssteuer soll anfallen, sogar für das ganze Jahr!!
- Es schreibt:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 26. September 2001 (- 9 C 1.01 -) erneut entschieden, dass die Erhebung des vollen Jahresbetrages der Zweitwohnungssteuer nicht unverhältnismäßig ist, wenn der Inhaber über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung von mindestens 2 Monaten im Jahr verfügt."

Beim Urteil ist Inhaber = Eigentümer einer Ferienwohnung, die die meiste Zeit des Jahres vermietet ist. Also nur bedingt vergleichbar.

Befristeter Mietvertrag 6 Monate

Kommunalfreund @, Freitag, 01.03.2024 (vor 148 Tagen) @ jblhsv

Einschätzung vom Bürgeramt (sehr wohl Zweitsteuer)

Welche Gemeinde ??

- Zweitwohnungssteuer soll anfallen, sogar für das ganze Jahr!!
- Es schreibt:

es kommt u.U. auf die Satzung an


"Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 26. September 2001 (- 9 C 1.01 -) erneut entschieden, dass die Erhebung des vollen Jahresbetrages der Zweitwohnungssteuer nicht unverhältnismäßig ist, wenn der Inhaber über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung von mindestens 2 Monaten im Jahr verfügt."

Beim Urteil ist Inhaber = Eigentümer einer Ferienwohnung, die die meiste Zeit des Jahres vermietet ist. Also nur bedingt vergleichbar.

In welchem Bundesland wäre auch noch interessant zu erfahren, denn es gibt starke Unterschiede - denn Zweitwohnungssteuer ist reine Ländersache - also nichts zu tun mit Bundesrepublik Deutschland dazu noch von Kommune zu Kommune unterschiedlich!

Befristeter Mietvertrag 6 Monate

jblhsv, Freitag, 01.03.2024 (vor 148 Tagen) @ Kommunalfreund

Okay - danke. Ist in Schleswig-Holstein.

Wenn's grundsätzlich auf die kommunale Satzung ankommt, und die deutschen Gesetze eine Erhebung in so einem Fall grundsätzlich nicht ausschließen, dann reicht mir das als Antwort ehrlich gesagt.

Befristeter Mietvertrag 6 Monate

René ⌂ @, Mittwoch, 13.03.2024 (vor 136 Tagen) @ jblhsv

ZWS ist Kommunalrecht. Was in Kiel gilt, gilt in Luschendorf noch lange nicht.

Befristeter Mietvertrag 6 Monate

René ⌂ @, Dienstag, 12.03.2024 (vor 136 Tagen) @ jblhsv

1. Die Mietdauer ist uninteressant. Entscheidend nach Meldegesetz ist Tag des Einzugs und Tag des Auszugs. Und als Einzug wird das Mitführen von Einrichtungsgegenständen verstanden. Sprich: zwischen Schlüsselübergabe und Einzug können auch Tage oder Wochen vergehen.

2. Das zitierte Urteil sehe ich hier nicht. Dort ging es um Ferienwohnungen. Also Wohnungen, die Leute besitzen - und gerne da auch selbst Urlaub machen. Die erfüllen in der Regel genau die Funktion einer Nebenwohnung. Und die restliche Zeit wird vermietet. Und wer zwei Monate diese Ferienwohnung selbst nutzt, der kann dann eben auch die Steuer für das ganze Jahr entrichten.

3. Du hast aber einen Mietvertrag mit Beginn und Ende - und dokumentierst damit ja auch einen beabsichtigten Auszug. Sprich: mit Auszug bist du fort. (Oder du tust zu einem späteren Zeitpunkt dich eben entscheiden, dort länger zu verbleiben)

4. Ob du tatsächlich Steuer zahlen musst, hängt an der Satzung. Wenn sie ans Melderecht anknüpft, dann nicht: du musst nicht melden, also keine Steuer. Es könnte aber auch abweichende Definitionen geben, dass auch das Innehaben der Wohnung dazu führt. Dazu solltest du die Satzung deiner Stadt genau lesen, was in der Regel in §1 oder §2 steht.