Widerspruchsverfahren in LE

Motte @, Montag, 13.08.2007 (vor 6193 Tagen)

Ich bin neu hier - und komme gleich mit einem Problem. Und wenn man sich hier so umschaut, bekommt man leicht den Eindruch, der Wahnsinn hat Methode.

Ich habe zwei Wohnsitze (Zweitwohnung in Leipzig), soll Zweitwohnsteuer zahlen und habe gegen den entsprechenden Bescheid (wie ja z.B. vom Bund der Steuerzahler empfohlen wird) Widerspruch eingelegt mit Verweis auf ein offenes Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (das genaue AZ habe ich nicht hier, die Unterlagen sind in der anderen Wohnung).

Wie empfohlen habe ich Ruhen des Verfahrens beantragt, habe aber gleichzeitig darauf hingewiesen, daß ich unter Vorbehalt zahle.

Jetzt bekomme ich einen Widerspruchsbescheid, der mir völlig absurd erscheint.

Das kleinste Problem ist, daß sie meinen Antrag auf Ruhen des Verfahrens als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung werten - ich habe ja schon deutlich gemacht, daß es so nicht ist.

Aber sie weisen auch meinen Widerspruch mit einer für mich nicht nachvollziehbaren Begründung zurück. Sie erklären mir sehr ausführlich, daß ein vorliegendes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes für mich nicht zutrifft, da es nur für Verheiratete gilt.

Das wußte ich längst, auf dieses Urteil habe ich mich nie bezogen, sondern eben auf eine noch nicht entschiedene Klage, die bei positiver Entscheidung durchaus für mich relevant wäre.

Was nun>
Muß ich gegen den Bescheid klagen>
Kann ich davon ausgehen, daß bei eingehender Prüfung deutlich wird, daß dieser Bescheid an meinem Widerspruch völlig vorbeigeht>
Kann ich das jetzt einfach auf sich beruhen lassen, oder hätte ich dann (im Falle das oberste Gericht entscheidet daß die Steuer auch für Leute wie mich nicht gerechtfertigt war) keine Chance mehr mein Geld zurückzubekommen>

Ich hoffe ihr könnt mir helfen

LG Petra

Widerspruchsverfahren in LE

Christian @, Montag, 13.08.2007 (vor 6193 Tagen) @ Motte

Hallo Petra,

wenn der Widerspruch zurückgewiesen wurde, ist diese Messe gelesen und der nächste Schritt ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Da kann man Spielchen mit dem „Ruhen des Verfahrens“ eventuell beginnen. Sinnvoll ist das aber nur, wenn man sich auf eine Klage bezieht, die genau zu den eigenen Lebens- und Wohnverhältnisse oder die sich grundsätzlich gegen die Zweitwohnungsteuer. Letzteres birgt ein hohes Risiko, denn die grundsätzliche Zulässigkeit hat das BVerfG ja schon bestätigt.

Wenn Du, wie Du schreibst, zwei eigen Wohnungen innehast, sehe ich ehrlich gesagt keine besonderen Erfolgschancen vor dem Verwaltungsgericht. Ausnahme: Art. 6 GG lässt sich irgendwie ziehen.

Noch Fragen>

Gruß

Widerspruchsverfahren in LE

Motte @, Montag, 13.08.2007 (vor 6193 Tagen) @ Christian

Danke Christian,

Ich habs gefürchtet. :-(

Ist aber schon komisch, daß die einen Widerspruch ablehnen und die Begründung mit dem eigentlichen Widerspruch nix zu tun hat.

Hätte ich auch mal versuchen sollen - die wollen eine Zweitwohnsteuererklärung - ich schicke eine Einkommenssteuererklärung. ;-)

Die KLage, auf die ich mich beziehe, zweifelt die Zulässigkeit der ZWS für aus beruflichen Gründen gemietete Zweitwohnungen an (und das nicht nur für Verheiratete). DIe Erfolgschancen dieser KLage halte ich für nicht sehr groß, aber ich wollte eben schon die Möglichkeit haben, von einer positiven Entscheidung (wenn sie denn kommt) zu profitieren.

LG Petra

Widerspruchsverfahren in LE

Christian @, Montag, 13.08.2007 (vor 6192 Tagen) @ Motte

Hallo Petra

» Ist aber schon komisch, daß die einen Widerspruch ablehnen und die
» Begründung mit dem eigentlichen Widerspruch nix zu tun hat.
Das ist eigentlich nicht komisch, sondern unverschämt. Aber sie haben halt ihre Erfahrungswerte, dass nach einem abgelehnten Widerspruch nur selten eine Klage folgt. Wozu also nachdenken. Und wie sagte der Leipziger Stadtrat Ingo Sasama (Grüne) so schön: "Die Steuer trifft besonders Berufspendler aus dem Westen. Wer hier sein Geld verdient und die kulturelle Vielfalt nutzt, kann doch auch einen solidarischen Beitrag leisten."

Wer zwei Wohnungen innehat kann nur gegen die Wirksamkeit der Leipziger Satzung überhaupt klagen - Verstoß gegen Art 3 GG. Aber ob das VG da mitmacht ist schon fraglich und der Weg durch die Instanzen beschwerlich und aufwändig.

Das Thema der Zulässigkeit der ZWS für aus beruflichen Gründen gemietete Zweitwohnungen ist seit 1983 (Entscheidung BVerfG) erledigt. Da gibt es eigentlich nichts zu hoffen.

Was mich am Rande interessieren würde: Wenn die Zweitwohnungen in Leipzig aus beruflichen Gründen gehalten wird - warum dann die Meldung mit Nebenwohnung> Üblicherweise hält man sich am Arbeitsort auch „vorwiegend“ auf und nach dem Melderecht wäre dann dort die Hauptwohnung.

Gruß

Widerspruchsverfahren in LE

Motte @, Dienstag, 14.08.2007 (vor 6191 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

sorry, hat etwas länger gedauert, bin nicht so viel online.

Das mit dem Melderecht ist meines Wissens auch eine Auslegungssache. "Lebensmittelpunkt" ist nicht unbedingt der Arbeitsort (jedenfalls bei mir bisher nicht gewesen).

Mein Hauptwohnsitz ist in meiner "Heimat" in Erfurt. Solange ich keine unbefristete Stelle mit Zukunft habe, ist das für mich zum einen am günstigsten (ich wohne im Haus meiner Eltern) und zum anderen auch sonst wichtig (ich sehe wenigstens am Wochenende Leute, die ich schon länger als 4 Monate kenne).

Erfurt hat auch eine ZWS - mir wäre also mit einer Umeldung gar nicht geholfen, und regelmäßige "Totalumzüge" kommen schon gar nicht in Frage.

Wäre schon schön, wenn man endlich mal eine feste Stelle hätte ...


Das von Dir genannte Urteil kenne ich gar nicht. Steht das auf der ZWS-Seite>

Edit - habs gefungen. Vor diesem Hintergrund wird die Klage, die der Bund der Steuerzahle oft zitiert, irgendwie sinnlos...

LG Petra

Widerspruchsverfahren in LE

Christian @, Mittwoch, 15.08.2007 (vor 6191 Tagen) @ Motte

Hallo Petra,

» Das mit dem Melderecht ist meines Wissens auch eine Auslegungssache.
» "Lebensmittelpunkt" ist nicht unbedingt der Arbeitsort (jedenfalls bei mir
» bisher nicht gewesen).
Nicht so ganz. Um den „Lebensmittelpunkt“ geht es beim Melderecht auch nicht vorrangig. Bei einer volljährigen, ledigen Person ist die Hauptwohnung dort, wo sie sich - zeitlich gesehen vorwiegend aufhält. Und das ist im Allgemeinen der Arbeitsort. Ausnahmen gibt es davon nicht, aber Spielraum ist natürlich bei jedem Gesetz vorhanden, zumal bei der Anmeldung ja eine Prognose abgegeben wird. Siehe Deine Lebens- und Wohnverhältnisse. Muss aber bei der Argumentation beachtet werden, Richter neigen dazu, die ZWSt als „Buße“ für eine falsche Anmeldung zu betrachten

„Wohnen im Haus der Eltern“ deutet darauf hin, dass Du dort keine Wohnung „innehast“ und folglich auch keine Zweitwohnung innehaben kannst. Wenn das so ist, lohnt sich allemal der Versuch, gegen die Zweitwohnungsteuer zu klagen. Würde aber genau so für die Nebenwohnung in Erfurt gelten.

» Edit - habs gefunden. Vor diesem Hintergrund wird die Klage, die der Bund
» der Steuerzahler oft zitiert, irgendwie sinnlos...
Sagte ich doch. Aber das Recht ist oftmals eine Wundertüte, vielleicht baut der Bund der Steuerzahler darauf. Die Wundertüte könnte sich aber auch leicht als Büchse der Pandora erweisen.

Noch Fragen>

Gruß

Widerspruchsverfahren in LE

Motte @, Donnerstag, 16.08.2007 (vor 6189 Tagen) @ Christian

» „Wohnen im Haus der Eltern“ deutet darauf hin, dass Du dort keine Wohnung
» „innehast“ und folglich auch keine Zweitwohnung innehaben kannst. Wenn das
» so ist, lohnt sich allemal der Versuch, gegen die Zweitwohnungsteuer zu
» klagen. Würde aber genau so für die Nebenwohnung in Erfurt gelten.
»

Doch, es ist eine Wohnung. Und scheinbar ist hier wichtiger wie der Wohnraum aussieht (Zimmer in der elterlichen Wohnung vs. Wohnung im Haus der Eltern). Ist jedenfalls in der Satzung so formuliert. Ob ich da Miete zahle oder nicht, scheint nicht zu interessieren.

Danke für Hilfe.

LG Petra

Widerspruchsverfahren in LE

Christian @, Donnerstag, 16.08.2007 (vor 6189 Tagen) @ Motte

Hallo Petra,
es geht nicht um die Beschaffenheit des Wohnraums (das kann eine Wohnung oder ein Zimmer sein), den Du bei Deinen Eltern nutzt, sondern um das „Innehaben“ - also die rechtliche Verfügungsbefugnis. Wenn Du keine zwei Wohnungen innehast, hast Du auch keine Zweitwohnung.
Die Definition der Zweitwohnung über die Nebenwohnung ist willkürlich und letztlich verfassungswidrig. Natürlich interessiert das die Stadt überhaupt nicht - sie haben ja ihre Satzung und wollen kassieren.
Es gilt der Satz: „Wer eine Hauptwohnung zwar nutzt, diese aber als Erstwohnung nicht innehat, bringt im Sinne der Zweitwohnungsteuer selbst dann keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck, wenn er eine Nebenwohnung innehat.“ So bestätigt auch vom OVG Rheinland-Pfalz. Das müsste man den Leipzigern halt beibringen.:-D
Gruß

Widerspruchsverfahren in LE

Hannelore Gustav @, Freitag, 17.08.2007 (vor 6188 Tagen) @ Christian

http://www.zweitwohnsitzsteuer.de/forum/more_smilies.php#
:angry:Wie schön, dass es dieses Forum überhaupt gibt, obwohl alle so ziemlich machtlos und verzweifelt versuchen müssen einen Ausweg aus dem Dilemma zu finden. Im Grunde ist es eine Schande für unseren Rechtsstaat, dass man es ermöglicht ja nahezu herausfordert, daß sich der einzelne Bürger gegen die so genannte Kommunale Selbstverwaltung und deren Willküraktionen, die immer nur auf das Geld des kleinen "unmündigen Staatsbürger" scharf sind wie hungrige Wölfe,zur Wehr stellen muß. Da frage ich mich schon längst:
gibt es denn in userem Staatwesen eine Persönlichkeit die in der Lage sein könnte diesem Unwesen ein Ende zu bereiten>>>
Das Ende müsste sein:In ganz Deutschland die Abschaffung dieser Abzocke und die zugleich auch als Beutelschneiderei zu bezeichnen ist!
Wie wäre es denn mit unserm noch amtierenden Bundespräsidenten Herrn Dr. Horst Köhler >>> kann man denn die ganzen Seiten dieses Forums mal zur Info weiterleiten>>
Ich nehme an, daß auch ein Bundespräsident nicht nur die Entwicklungshilfe für China befürworten bräuchte er könnte sich bestimmt auch mal diesen Unfug zu Gemüte führen! Und natürlich auch mal Farbe im eigenen Lande bekennen>
hannelore-gustav@gmx.net

Widerspruchsverfahren in LE

Christian @, Freitag, 17.08.2007 (vor 6188 Tagen) @ Hannelore Gustav

Hallo,
die Zweitwohnungsteuer ist nicht nur eine Bagatellsteuer, sie hat auch den Vorteil, dass die unmittelbar verantwortlichen Kommunalpolitiker nicht viel zu befürchten haben. Naturgemäß sind die meisten Betroffenen in der steuererhebenden Kommune nicht wahlberechtigt. Zudem ist bei den meisten Satzungen sichergestellt, dass Einheimische bevorzugt behandelt werden können. Die nächste Ebene, das Land, das den Kommunen das Gesetzgebungsrecht verliehen hat, zieht sich „elegant“ aus der Verantwortung.
Da schreibt ein Joachim Herrmann (soll in Bayern bekannt sein) zur ZWSt:
„Die Gemeinden handeln bei dem Erlass örtlicher Aufwandssteuern in einem verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich, dem so genannten eigenen Wirkungskreis. In diesen Bereich darf seitens des Staates nur eingegriffen werden, wenn die Gemeinden beim Erlass der Steuersatzung den ihnen eingeräumten Spielraum in grober Weise überdehnen.“
„Den Kommunen ist im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechtes ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, dessen Grenzen erst dann überschritten sind, wenn das kommunale Selbstverwaltungsrecht anderer Kommunen in seinem Kernbereich gestört wird.“
„Soweit die Kommunen in Ausübung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts handeln und sich an die Vorgaben der Rechtsprechung halten, können die Aufsichtsbehörden hier nicht eingreifen. Ein Entzug von Befugnissen, … ist mit der Bayerischen Verfassung nicht vereinbar.“
Da kann man ja wohl annehmen, dass das seit 1989 in Art. 3 Abs. 2 KAG enthaltene Verbot, das Innehaben einer Zweitwohnung mit einer kommunalen Aufwandssteuer zu belegen, verfassungswidrig war und deswegen durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalrechtes vom 26.07.2004 gestrichen wurde.
Auch der Verantwortung, die mit der Verleihung gesetzgeberischer Befugnisse an die Kommunen verbunden ist, nämlich die maßgebliche „Vorformung“ dieser Befugnisse - was vom BVerfG ausdrücklich gefordert wird -, weiß man sich zu entziehen.
„Bei der Änderung des KAG wurde auch bewusst davon abgesehen, den Gemeinden Vorgaben für die Ausgestaltung ihrer Satzungen zu machen. Die möglichen Fallgestaltungen sind so vielfältig, dass eine generalisierende Regelung durch den Gesetzgeber denknotwendiger Weise lückenhaft bleiben müsste. Die kommunalen Gremien können aufgrund ihrer fundierten Kenntnis der örtlichen Besonderheiten besser als der Landesgesetzgeber beurteilen, ob und wenn ja in welcher Weise sie von der Steuer Gebrauch machen wollen oder nicht.“
Also sollte man sich an die verantwortlichen Landespolitiker halten, die ja alles intensiv diskutiert haben. Da reicht die Skala vom persönlichen Gespräch, Eingaben an den Petitionsausschuss, an Fraktionen usw. - man muss nur zäh bleiben und darf sich nicht mit unverbindlichen Floskeln und manchmal geschickten, meist aber ungeschickten und durchsichtigen Verdrehungen abfertigen lassen.
Gruß