"Innehaben" einer Wohnung - Definition?

OliverR @, Montag, 08.05.2006 (vor 6655 Tagen)

Hallo,

meine Partnerin und ich haben je eine Wohnung gemietet.
Da sie fast täglich bei mir "zu Besuch" ist, hat sie sich
vor ein paar Jahren mit Zweitwohnsitz bei mir angemeldet.
Nun ja. Jetzt wird hier die Zweitwohnungssteuer
eingeführt :-(

Kann sie ihren Wohnsitz bei mir einfach wieder abmelden>
Der Mietvertrag lautet auf meinen Namen und sie hat
kaum persönliche Sachen bei mir in der Wohnung (zum
Verständnis, die Distanz zwischen unseren Wohnungen ist
nur 5 Gehminuten). Nach meinem Verständnis kann also nicht
die Rede davon sein, dass sie die Wohnung "innehat"
Oder wird es allein dadurch, dass sie regelmäßig hier übernachtet, automatisch auch ihre Wohnung>
Sie will/kann die andere Wohnung nicht aufgeben.

Danke und Gruesse!

"Innehaben" einer Wohnung - Definition?

Yvonne Winkler @, Montag, 08.05.2006 (vor 6655 Tagen) @ OliverR

Hallo OliverR,

"Innehaben" einer Wohnung ist ein unbestimmtes Merkmal innerhalb der meisten Zweitwohnungssteuersatzungen. "Innehaben" ist dann gegeben, wenn jemand Eigentümer einer Wohnung ist und diese nicht nur Kapitalanlage ist. Sämtliche Varianten der entgeltlichen Nutzungsüberlassung fallen darunter, also sämtliche Formen der Miete usw. Voraussetzung ist, dass dem Mieter oder Nutzer für eine bestimmte auf Dauer angelegte Zeit die Wohnung zur Nutzung überlassen ist, dass dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und andere von deren Nutzung ausschließen kann. Dieser Zustand muss einen gewissen nicht unerheblichen Zeitraum umfassen.
Auch der Fall einer unentgeltlichen Nutzung oder der Miete unter Marktwert (z.B. unter Verwandten) fällt darunter, immer vorausgesetzt, der Mieter hat die tatsächliche Verfügungsgewalt.
Unter diesen Umständen finde ich es nicht nachvollziehbar, warum ihre Freundin den Zweitwohnsitz auch bei Ihrer Wohnung angemeldet hat, zumal sie sich dort nur besuchsweise aufhält und würde keinen Grund sehen, dies nicht sofort zu ändern.

Gruß
Yvonne Winkler

"Innehaben" einer Wohnung - Definition?

René ⌂ @, Montag, 08.05.2006 (vor 6654 Tagen) @ OliverR

dem Gedanken von Yvonne Winkler würde ich mich anschließen. Deine Freundin wohnt nicht wirklich bei dir.

"Innehaben" einer Wohnung - Definition?

Kiko @, Mittwoch, 17.05.2006 (vor 6645 Tagen) @ René

» dem Gedanken von Yvonne Winkler würde ich mich anschließen. Deine Freundin
» wohnt nicht wirklich bei dir.

Wie ist das denn, wenn ich die Zweitwohnsitzsteuer für ein Zimmer im Haus meiner Eltern bezahlen soll> Das Lüneburger Urteil (obzwar noch nicht fix) sagt ja nur etwas über die gegenteilige Situation aus (Hauptwohnsitz bei den Eltern).

Aber kann ich davon ausgehen, daß ich nicht zahlen muß, weil ich ja keinerlei Verfügungsgewalt über das Haus habe und dort nur 5x im Jahr für einen oder zwei Tage bin>

Verwirrt,

Kiko

"Innehaben" einer Wohnung - Definition?

Yvonne Winkler @, Mittwoch, 17.05.2006 (vor 6645 Tagen) @ Kiko

Hallo Kiko,

wenn man sich nur fünf mal im Jahr zwei Tage lang bei den Eltern aufhält, würde ich gar keinen Wohnsitz dort anmelden. Da ist man auf Besuch, aber hat dort keinen Wohnsitz!

Die Zweitwohnungssteuersatzungen knüpfen daran an, dass man sich für eine bestimmte auf Dauer angelegte Zeit dort aufhält.

Aber die fehlende Verfügungsgewalt finde ich durchaus ein Argument, das gegen das "Innehaben" spricht.

Gruß
Yvonne Winkler

"Innehaben" einer Wohnung - Definition?

Christian @, Samstag, 20.05.2006 (vor 6643 Tagen) @ Kiko

Hallo Kiko,

bei Zweitwohnung in der elterlichen Wohnung ist keine Zweitwohnungsteuer fällig - Urteil VG Gelsenkirchen 16 K 3699/01 vom 5.12.2002 (rechtskräftig) - wird eigentlich von den meisten Kommunen beachtet, sogenanntes "Kinderzimmerurteil"

Gruß

Christian