Aufsichtsbehörde (Sachsen-Anhalt)

Bjoern @, Dienstag, 01.04.2008 (vor 6205 Tagen)

ich bin gerade dabei, meine kommunalrechtlichen kenntnisse etwas zu vertiefen ... und dabei bin ich auf folgendes gestoßen:

der erlass einer zweitwohnungsteuersatzung erfolgt im rahmen des eigenen wirkungskreises (§ 4 go lsa). wenn diese satzung rechtswidrig ist (formell oder materiell), so hat die aufsichtsbehörde entsprechende maßnahmen anzuregen (§§ 136, 137 go lsa)

kann man als betroffener auch diesen weg gehen, um sich aus der zweitwohnungsteuerpflicht zu mogeln>!>

satzungen, die regeln, dass eine pflicht zur zweitwohnungsteuer auch ohne innehaben einer erstwohnung besteht, sind höchstwahrscheinlich rechtswidrig (vgl. bverfg, urteil vom 29.11.1991 zur verfassungswidrigkeit einer einwohnersteuer ... und nichts anderes ist die sogenannte zweitwohnungsteuer ohne innegehabte erstwohnung; weitere literaturnachweise: Wernsmann: „Verfassungsrechtliche Probleme der Heranziehung von Studierenden zur Zweitwohnungsteuer“, JURA 4/2000; Schwarz: „Rechtsfragen zur Zweitwohnungsteuer“, ZKF 2006, 81)

wenn man als betroffener an die aufsichtsbehörde unter diesem gesichtspunkt herantritt ... und auch noch die aktuelle rechtsprechung mit einbezieht (die bekannten studentenfreundlichen urteile; u.a. dresden, meck-pomm, rheinland-pfalz) ... dann könnte das doch zur folge haben, dass die aufsichtsbehörde im rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen rechtmäßigkeitsprüfung die nichtigkeit der satzung feststellt.

einwände>

Aufsichtsbehörde (Sachsen-Anhalt)

Christian @, Dienstag, 01.04.2008 (vor 6205 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
na klar gibt es die Pflicht zur Dienstaufsicht - aber die kollidiert mit dem Wunsch nach Behaglichkeit.:-(
Man benötigt keine weiteren Nachweise. Das BVerfG hat Satzungen, die an das Melderecht anknnüpfen, bereits für nichtig erklärt. Das interessiert weder das Innenmisterium NRW (Genehmigungsbehörde) noch den Landtag RLP (Landesgesetzgeber). Unterstützt wird diese Haltung vom Präsidenten des Deutschen Bundestages (Verfassungsorgan!). Auch der RP Düsseldort hält sich da vornehm zurück.
Nein, es führt wohl in einem zur BRD verkommenden Staat (O.H.) kein Weg an der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbei. Erst wenn, vermutlich das BVerfG, die ZWSt bei fingierter Erstwohnung für verfassungswidrig erklärt und expressis verbis verboten hat, wird sich vielleicht etwas ändern. Politiker sind von sich aus dazu scheints unfähig.
Trotzdem sollte man die Verantwortlichen nerven.
Gruß
Christian