Zweitwohnungssteuer Dresden - Mahnung trotz Widerspruch

cb_Christian @, Montag, 05.05.2008 (vor 5926 Tagen)

Hallo. Ich habe folgendes Problem:
Nachdem ich auch einen neuen Festsetzungsbescheid für die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2008 erhalten habe, legte ich daraufhin Widerspruch ein. Dummerweise erst 1 oder 2 Tage vor Ablauf der einmonatigen Frist.
Seit dem habe ich leider nichts mehr davon gehört - also es kam weder ne Ablehnung dieses Widerspruchs noch ne Zustimmung o.ä.
Vor einer knappen Woche hingegen erhielt ich trotz Widerspruchs nun bereits die 1. Mahnung über die Zahlung der fälligen Zweitwohnungssteuer. Innerhalb einer Woche soll ich doch das Geld plus Mahngebühr von 5 Euro überweisen. Zählt man die Woche vom Erhalt der Mahnung an, wäre das kommenden Mittwoch, ansonsten sogar heute gewesen.

Jedenfalls weiß ich nun nicht was ich machen soll.
Bin auf keinen Fall bereit diese Zweitwohnungssteuer zu bezahlen. Widerspruch gegen so eine Mahnung ist ja nicht möglich, geht ja angeblich nur gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch einzulegen, was ich eigentlich getan habe.
Also wie jetzt weiter> Abwarten ob da noch was kommt bzgl. meines Widerspruchs> Oder ist davon auszugehen, dass man es seitens der Stadt so auslegt, als sei der Widerspruch nicht pünktlich genug erschienen, sodass man mir auch nicht schreiben muss was damit nun ist>
Dann hätte ich wohl den Gerechtigkeitskampf verloren und müsste wohl oder übel mich mit Hauptwohnsitz in Dresden anmelden, um diese Steuer zu umgehen (Ist so ein Ummelden von Neben- auf Hauptwohnung überhaupt ohne Weiteres möglich>)
Also Fragen über Fragen...bin momentan wirklich recht ratlos
und würde mich daher über jeden Rat freuen.
Danke schon mal im Vorab.

Zweitwohnungssteuer Dresden - Mahnung trotz Widerspruch

Christian @, Dienstag, 06.05.2008 (vor 5926 Tagen) @ cb_Christian

Hallo Christian ,
der Widerspruch hat mit der Zahlung nichts zu tun und umgekehrt – steht auch auf dem Steuerbescheid so drauf. Die Steuer ist trotz Widerspruch zu bezahlen, der Widerspruch hält nur die Möglichkeit offen, das Geld (irgendwann/hoffentlich) wieder zu sehen. Andererseits bedeutet die Überweisung auch nicht die Anerkennung der Forderung (deswegen der Widerspruch).
So gesehen ist die Mahnung also berechtigt. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang des Schreibens bei Dir.
Ob Dein Widerspruch bei der Stadt noch in Bearbeitung ist oder aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Ablage zugeführt wurde, musst Du ggf. mit einem Anruf/per E-Mail oder mit einer schriftlichen Anfrage überprüfen.
Was das Ummelden angeht: Das ist nicht so einfach möglich sondern an gesetzliche Bedingungen gebunden. Dabei geht es aber nicht um „Wohnsitze“ :-D in irgendeiner Form, sondern allenfalls um Haupt- und Nebenwohnung.
Noch Fragen
Gruß
Christian

Zweitwohnungssteuer Dresden - Mahnung trotz Widerspruch

cb_Christian @, Dienstag, 06.05.2008 (vor 5926 Tagen) @ Christian

Danke erstmal für die Antwort.
Klingt nicht wirklich positiv - wenn ich die Steuer jetzt zahle befürchte ich, diese nie wieder zu sehen - ist mir irgendwie zu heikel trotz Widerspruch.
Und inwiefern ist das Ummelden dann denn nicht so einfach>
Wenn ich einfach hingehe und denen sage, ich möchte die Wohnung in Dresden nun nicht mehr als Nebenwohnung sondern als Hauptwohnung nutzen, weil sich die Umstände so geändert haben, dass ich jetzt doch den Großteil des Jahres hier verbringe - was kann dann noch dagegen gesagt werden>
Ist doch quasi sogar fast das Ziel der Stadt, dass sich möglichst viele mit Hauptwohnsitz melden, wenn ich das richtig verstanden habe aufgrund irgendwelcher Zahlungen, welche die Stadt nur für diejenigen bekommt, die mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Durch Ummeldung hätten sie dann quasi (leider) einen mehr davon.

Zweitwohnungssteuer Dresden - Mahnung trotz Widerspruch

Christian @, Dienstag, 06.05.2008 (vor 5926 Tagen) @ cb_Christian

Hallo Christian,
sagte ich doch, „einfach ummelden“ ist nicht drin. Du musst entweder vorsätzlich falsche Angaben machen (=lügen) oder Deine Lebens- und Wohnverhältnisse so ändern, dass Deine alleinige oder Hauptwohnung Dresden ist. Das ist allerdings und nicht nur quasi das Ziel der Stadt.
„Klingt nicht positiv“> Ist aber so.:-(
Der Widerspruch wird eventuell auch nichts bringen, den bügelt die Stadt im Zweifelsfall mit links ab. Um Dein Geld dann wieder zu sehen, musst Du bereit sein, auch vor Gericht zu klagen. Das mag verdrießlich sein, vielleicht sogar heikel, aber so ist nun mal der Rechtsweg.
Übrigens: Auch wenn Du Dich jetzt ummeldest (gelogen oder ehrlich) musst Du u.U. die Steuer rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Ummeldung bezahlen.:-(
Noch Fragen>
Gruß
Christian

Zweitwohnungssteuer Dresden - Mahnung trotz Widerspruch

Bjoern @, Dienstag, 06.05.2008 (vor 5926 Tagen) @ Christian

wegen der verfristung des widerspruches würde ich mir keine großen gedanken machen. normalerweise schickt die behörde die festsetzungsbescheide mit einfachen brief ... folglich kann sie das genaue datum des zuganges des bescheides nicht nachweisen.

wenn du also behauptest, das schreiben erst am xxx (somit innerhalb der widerspruchsfrist) erhalten zu haben, dann muss die behörde dies so akzeptieren.

ergänzend könntest du einen antrag auf aussetzung der sofortigen vollziehung stellen (wenn diesem antrag stattgegeben wird, musst du die steuer erst zahlen, wenn dein widerspruch/klage endgültig entschieden ist).
wenn ich mich recht erinnere, wäre so ein antrag direkt beim verwaltungsgericht zu stellen; keine ahnung, nach welchen kriterien sowas geprüft wird

Zweitwohnungssteuer Dresden - Mahnung trotz Widerspruch

Mr.X @, Donnerstag, 08.05.2008 (vor 5924 Tagen) @ Bjoern

»
» ergänzend könntest du einen antrag auf aussetzung der sofortigen
» vollziehung stellen (wenn diesem antrag stattgegeben wird, musst du die
» steuer erst zahlen, wenn dein widerspruch/klage endgültig entschieden
» ist).
» wenn ich mich recht erinnere, wäre so ein antrag direkt beim
» verwaltungsgericht zu stellen; keine ahnung, nach welchen kriterien sowas
» geprüft wird

Der wäre normalerweise bei der Stadt zu stellen. Erst wenn die Stadt ablehnt, kann dies bei Gericht beantragt werden.

Ausnahme: Wenn Vollstreckung droht. Da hier ja schon eine Mahnung ergangen ist und bei Nichtzahlung Vollstreckung angedroht wird, kann hier dann direkt beim Gericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden.