OVG Koblenz gegen Mainz

Christian @, Freitag, 30.05.2008 (vor 5833 Tagen)

Nun hat die Stadt Mainz das Urteil vom OVG Koblenz schriftlich, dass Ihre Satzung verfassungswidrig ist.
Klar will die Stadt in die Revision gehen. Die dritte Stadt, nach Rostock und Wuppertal – ein breites Band der Unbelehrbaren.
Bin auf das Urteil gespannt, ob da was zur Begründung von der Stadt Mainz abgelassen wird.

OVG Koblenz gegen Mainz

chrissi @, Freitag, 30.05.2008 (vor 5833 Tagen) @ Christian

Was heißt das denn nun genau> Die Stadt Mainz darf weiterhin die ZWA einfordern!> Zum 1.07. wird nämlich bei mir die Zahlung für 2008 fällig. Auf meinen zweiten Widerspruch (im April eingereicht) hab ich bis jetzt noch keine Antwort erhalten. Kann mir jemand erklären wie es für die Stadt Mainz weitergeht> Mainz kann doch nicht ewig in Revision gehen. Lässt sich abschätzen wie lange das noch alles dauern wird>
So viele Fragen..:-|

LG,
Chrissi

OVG Koblenz gegen Mainz

Christian @, Freitag, 30.05.2008 (vor 5833 Tagen) @ chrissi

Hallo Chrissi,
die juristische Bewertung überlasse ich anderen. Meine Meinung:
Da die Stadt Mainz in die Revision gehen will – zahlt ja eh der doofe Steuerzahler – wird das Urteil nicht rechtskräftig. Damit ist die Stadt Mainz berechtigt, weiter diese Steuer einzutreiben. Wer keinen Widerspruch einlegt, ist der Dumme.
Wie die Stadt sich bei Widerspruch verhält, ist noch nicht raus. Wenn sie den Unsinn auf die Spitze treiben will, weist sie den Widerspruch zurück und lässt sich vor Gericht zerren – jedes Mal. Und jedes Mal das gleiche Ergebnis. Aber wer bei diesem umgekehrten Verwaltungsmikado nicht bewegt, hat schon verloren. Kann durchaus sein, dass die Stadt dahingehend pokert, dass die Geschröpften entnervt aufgeben (klappt meistens).
Ewig geht es mit der Revision natürlich nicht. Nach dem BVerwG wartet nur noch das BVerfG. So gesehen ist Land in Sicht. Wie lange es noch dauern kann – nun, allerhöchstens noch zehn Jahre (vorsichtig geschätzt). Was die Kommunen dann allerdings aus dem Beschluss des BVerfG machen werden, steht in den Sternen
Der Landtag Rheinland-Pfalz (Petitionsausschuss) schiebt seit fast zwei Jahren die Eingabe eines Bürgers vor sich her, der das Verbot der Zweitwohnungstuer fordert. Ergebnis> Bisher keines, der Petentent wird unaufgefordert unterrichtet (= er soll gefälligst warten, bis der Souverän des Landes geruht zu rülpsen). Das ist doch was.
Meine Empfehlung.
1. Widerspruch einlegen, Ruhen des Verfahrens sowie Aussetzen des Vollzugs beantragen.
2. Wird das abgelehnt, klagen; dabei Ruhen des Verfahrens sowie Aussetzen des Vollzugs beantragen.
3. Klage ggf. durchziehen, der Erfolg ist ziemlich wahrscheinlich, und die Stadt hat eine Revision mehr am Hals.
Dazu einen Anwalt anheuern, der das Ganze, einschließlich Prozesskostenhilfe, durchzieht. Alles auf Kosten des Steuerzahlers.
Hat jemand eine besseren Vorschlag>
Gruß
Christian

OVG Koblenz gegen Mainz

Bjoern @, Freitag, 30.05.2008 (vor 5833 Tagen) @ chrissi

Hallo ihr beiden,

vorab mal ne Frage: wer sagt, dass die Steuer am 01.07. fällig wird> der Bescheid, gegen den du schon im April Widerspruch eingelegt hast oder gabs da inzwischen noch einen neuen Bescheid der Stadt Mainz>>

OVG Koblenz gegen Mainz

Christian @, Samstag, 31.05.2008 (vor 5832 Tagen) @

Hallo Chrissie,
1. Ruhe bewahren, nicht aus dem Tritt bringen lassen.
2. Meinen Empfehlungen vom 30.5. folgen.
3. In einem 1. Schritt ein einfaches Schreiben an die Stadt unter Bezugnahme auf den Steuerbescheid
„Hiermit beantrage ich bezüglich
- meines Widerspruchs das Ruhen des Verfahrens
- meiner Zahlungen die Aussetzung des Vollzugs
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ihre Revision gegen das Urteil des OVG RLP.
Ich halte es für unzumutbar, Nachdem die Stadt Mainz nun auch in 2. Instanz bestätigt bekommen hat, dass ihre Zweitwohnungsteuerbescheide auf einer verfassungswidrigen Satzung beruhen, halte ich es für unzumutbar, von mir eine Zahlung zu verlangen."
Zum 1.7. nicht zahlen, wenn die Stadt sich nicht gerührt hat. Rührt sich die Stadt und lehnt das ab: Klagen. Die Stadt hat vor dem VG so gut wie keine Chance. Einen Anwalt brauchst Du erst Mal nicht. Wenn Du kein Geld für die Gerichtskosten hast: Prozesskostenhilfe beantragen.
3. Widme Dich Deinem Studium und betrachte das ganze als Lehrstück, wie Bürokratie nicht aussehen darf.
Noch Fragen>
Gruß
Christian

Dein Einverständnis voraussetzend, habe ich unsere „Missverständnisse“ gelöscht.

OVG Koblenz gegen Mainz

chrissi @, Samstag, 31.05.2008 (vor 5832 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

Fragen habe ich im Moment keine mehr. Das Schreiben werd ich so bald wie möglich aufsetzen und der Stadt zukommen lassen. Mit deiner Erlaubnis übernehme ich den Wortlaut. Wie immer vielen Dank für die Aufkünfte und Hilfestellungen!

Grüße,
Chrissi

OVG Koblenz gegen Mainz

Bjoern @, Sonntag, 01.06.2008 (vor 5831 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

woher haste eigentlich die Info, dass Mainz ebenfalls nach Leipzig ziehen will>

und haste nen Link, wo man das Urteil vollständig nachlesen kann> hab nur die Pressemitteilung des OVG Koblenz gefunden :-(

OVG Koblenz gegen Mainz

Christian @, Sonntag, 01.06.2008 (vor 5831 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
das mit der Revision hat der Pressesprecher der Stadt erklärt, neben anderem Unsinn.
Zur Bestätigung kannst Du bei der Finanzreferentin der Stadt Mainz nachfragen – die müsste es wissen. Formuliert als "Bitte an die zuständige Stelle". Ob die Dame allerdings geneigt ist zu antworten, steht in den Sternen. Müsste sie zwar, aber wer weiß das schon.:-(
Hier ihre E-Mail-Anschrift:
christine.neher@stadt.mainz.de
Man könnte sich bei ihr vermutlich auch wegen der anzunehmenden Steuerverschwendung beschweren. Es ist immer so schön, wenn man die Begündungen liest.
Sie freut sich bestimmt über jede Zuschrift.
Das Urteil wird wohl nicht ins Netz gestellt - hat RLP noch nie gemacht. Die wollen Geld dafür. Das ist andererseits der schlagende Beweis, dass etwas, das nichts kostet, nichts wert sein kann. Die Entscheidungen des OVG NRW gibt es nämlich umsonst.:-)
Wird sich aber von dem 2007er-Urteil (hoffentlich) nicht viel unterscheiden.
Gruß
Christian

OVG Koblenz gegen Mainz

Bjoern @, Montag, 02.06.2008 (vor 5831 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

also ich finde die Urteilsbegründung detaillierter als die Kurzfassung aus 2007.

Das Innehaben einer Erstwohnung, an das nach der immanenten Logik des steuerrechtlichen Begriffes die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie sie für das Innehaben der Zweitwohnung gelten, erfüllt sonach die Funktion eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmales der persönlichen Zweitwohnungssteuerpflicht.Dass das Satzungsrecht der Beklagten sich dazu nicht verhält, ist unschädlich, da das Tatbestandsmerkmal mit dieser Sinngebung unmittelbar kraft Bundesrechts beachtlich ist.

das ist doch mal ne klare Ansage! :-D

Dies hat zur Folge, dass das Satzungsrecht der Beklagten die Begrenzungsfunktion des steuerrechtlichen Gesetzesvorbehaltes unterläuft, in dem es einen Personenkreis in die persönliche Zweitwohnungssteuerpflicht einbezieht, der bei einer ausschließlich am Aufwandsteuerrecht ausgerichteten Normierung steuerlich verschont geblieben wäre. Dazu gehören alle diejenigen, die zwar einen Haupt- und einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, die damit aber noch nicht zum Inhaber mehrerer Wohnungen für ihren persönlichen Lebensbedarf werden, weil sie über die rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Selbstnutzung nicht in Bezug auf alle Objekte verfügen. (...)
Diese Gesetzmäßigkeiten des Aufwandsteuerrechtes kann die Beklagte nicht dadurch außer Kraft setzen, dass sie sich bei der Ausformulierung des Steuertatbestandes von der steuerrechtlichen Terminologie löst und auf melderechtliche Begriffe zurückgreift, weil dadurch die Kriterien des Art. 105 Abs. 2a GG nicht hinreichend umgesetzt werden.

der übliche Wohnsitz - Fehler ... aber ansonsten wieder ne glasklare Aussage

Um den Aufwand zu einem steuerbaren zu machen, darf es sich dabei nicht nur um einen „besonderen“, die elementaren Lebensbedürfnisse übersteigenden Aufwand handelnf.), sondern er setzt im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmales weiter voraus, allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen veranlasst zu seinf.), so dass letzterer die freie Wahl haben muss, ob er den Aufwand betreibt oder ihn unterlässt.

das war mir neu ... werde ich aber in Zukunft defintiv für meine Zwecke nutzen :-D

OVG Koblenz gegen Mainz

Yvonne Winkler @, Montag, 02.06.2008 (vor 5831 Tagen) @ Bjoern

Hallo Björn,

das Urteil hat Klasse, finde ich auch. Sehr schön klar und logisch aufgebaut. Mal wieder ein juristischer Genuss und es beleuchtet die unterschiedliche Gesetzesstruktur zwischen Melderecht und Zweitwohnungsteuerrecht (Aufwandsteuer) sehr sauber.
Es drückt sich um keine Begründung herum. Alles ist logisch und einleuchtend.
Wenn mir die Gegensicht der Dinge einmal ähnlich einleuchtend dargebracht würde, ginge mir vielleicht einmal ein Licht auf. So ist es bisher noch nicht entzündet.

Gruß YW

OVG Koblenz gegen Mainz

Christian @, Montag, 02.06.2008 (vor 5831 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Björn,
dem OVG RLP verzeihe ich nicht nur den Wohnsitz sondern auch das Fugen-S. Schön, wie sie die Unterschiede herunterdeklinieren. Ich wusste gar nicht, dass diese Melderechtsatzungen SO verfassungswidrig sind. :-) Gegen welchen Artikel verstoßen die eigentlich nicht> ;-)
Das Urteil gefällt mir gut. Da ist fast alles drin. Allenfalls fehlt mir noch eine Betrachtung zur örtlichen Belegenheit des Steuergegenstandes. Auch da kann man nicht so einfach und tumb die Entscheidung des BVerfG zu einem anderen Steuergegenstand nachplappern. Das Fehlen dieses Gesichtspunkts ist allerdings kein Mangel, den ich irgendwem ankreiden will. Wäre halt nur ein Nagel mehr. :-)
DENN: Wenn es juristisches Allgemeingut ist, dass eine Nebenwohnung nur dann eine Zweitwohnung sein kann, wenn sie neben der melderechtlichen Hauptwohnung (= Erstwohnung) tatsächlich und rechtlich innegehabt wird, wenn der letzte Depp in BY, LSA, NRW und sonst wo das begriffen hat, ist die Nebenwohnungsteuer erledigt. Schau’n mer mal, was das BVerwG dazu beitragen kann und wird.
Insgesamt ist die Situation inzwischen recht erfreulich. Egal ob erlaubt oder nicht, inzwischen ist es wohl juristisches Gemeingut, dass das Anknüpfen an das Melderecht zur Veränderung des Steuergegenstandes führt. Jetzt muss man das Kind nur noch beim Namen nennen. Die OVG NRW und LSA sowie der Bayer. VGH halten die Besteuerung des Nutzens einer Nebenwohnung für „verfassungsrechtlich unbedenklich“, haben dafür aber nicht einmal die Spur einer (nachvollziehbaren) Begründung gebracht. Und es haben die meisten auch begriffen, dass man die verfassungswidrigen Satzungen angreifen muss, um zum Ziel zu kommen.
Tut mir leid, Yvonne. Drauf, dass das mal einleuchtend dargelegt wird, da musst Du ewig warten. Warum ewig> Weil es unmöglich ist.
Gruß
Christian

OVG Koblenz gegen Mainz

Tilly @, Montag, 02.06.2008 (vor 5831 Tagen) @ Christian

Hallo Christian, Bjoern und Yvonne,
was soll die Freude>
Hören wir doch einfach, was das OVG Münster dazu sagen würde (weil ständige Rechtsprechung): “Entgegen den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, wonach aus den melderechtlichen Verhältnissen (Haupt- und Nebenwohnsitz) nur geschlossen werden kann, wo der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt hat und damit melderechtlich mit seinem Haupt- und seinem Nebenwohnsitz gemeldet ist, sind für Beurteilung der NRW-Zweitwohnungsteuersatzungen die landesrechtlichen Vorgaben des Meldegesetzes NRW (MG NRW) maßgebend. Denn bei der satzungsrechtlichen Definition des Begriffs der Zweitwohnung knüpft die Zweitwohnungsteuersatzung an die melderechtlichen Definitionen an, wenn sie bestimmt, dass jede Wohnung i.S. des Abs. 3, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung i.S. des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient oder die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat, Zweitwohnung ist. Als Wohnung i.S. dieser Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, definiert. Damit hat der Satzungsgeber die Begriffsbestimmungen aus den §§ 15 und 16 MG NRW auf die Zweitwohnungsteuersatzung übertragen. Dies dürfte sich im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden Ermessens halten und nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.“
Das wird auch in Bayern nicht anders gesehen. Und das Bundesverwaltungsgericht wird mit Sicherheit nicht die Meldegesetze aller Länder aufzählen.
Gruß
Tilly

OVG Koblenz gegen Mainz

Bjoern @, Montag, 02.06.2008 (vor 5831 Tagen) @ Tilly

Hallo Tilly,

auf deinen Kommentar habe ich schon gewartet ... wollte ihn gerade herbeireden (bitte nicht negativ werten!)

da es hier nicht um die Besonderheiten der einzelnen Meldegesetze der Länder geht, sondern vielmehr um den grundsätzlichen Ansatz, ob aus jeder Nebenwohnung im melderechtlichen Sinne eine Zweitwohnung im steuerrechtliche Sinne gemacht werden kann. insofern bleibt schon die Hoffnung, dass sich das BVerwG dazu einlassen wird (m. E. ist es geradezu gezwungen, sich hierüber zu äußern, da auch das Urteil aus Koblenz vermutlich ein Revisionsverfahren nach sich zieht)

Frage an Tilly: hast du das gesamte Urteil vom 22.04.2008 gelesen oder beziehen sich deine Äußerungen nur auf die Pressemitteilung>

@Christian
mich würde ja mal brennend interessieren, wie Mainz die Revision begründet. vielleicht geht uns dann allen ein Licht auf>

OVG Koblenz gegen Mainz

Christian @, Montag, 02.06.2008 (vor 5830 Tagen) @ Tilly

Hallo Tilly,
Du lebst ja doch noch. Soll ich das wirklich kommentieren> Die Bayern sollen das für wichtig halten, was die Saupreissn sagen>
Herzlich Grüße nach ...>
Christian

OVG Koblenz gegen Mainz

Christian @, Mittwoch, 04.06.2008 (vor 5829 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
wie Mainz die Revision begründen will, würde mich auch brennend interessieren. Allerdings sollte man da keine Wunderdinge erwarten – was sie bisher nicht verstanden haben, werden sie auch jetzt noch nicht verstehen. :-P
Ich gehe mal davon aus, dass sie den BFH an die Front werfen werden: Der ist ja, wenn man überhaupt einem Bundesgericht die Schuld zuweisen kann, der Hauptverursacher an dem Melderechtszirkus. Völlig irrlichternd in dieser Frage, tauchen die BFH-Entscheidungen überall dann auf, wenn es um das Anknüpfen an das Melderecht geht. Deswegen schriet Prof. Dr. Groh ja auch so laut: „Alles Schuld des BVerfG!“:-D
Es gibt Leute, die fragen sich, ob es damit zusammenhängen kann, dass dieses Gericht seinen Sitz (nicht Wohnsitz! Eine Institution kann bekanntlich nicht wohnen) in München hat> ;-)
Gruß
Christian

OVG Koblenz gegen Mainz

chrissi @, Mittwoch, 04.06.2008 (vor 5828 Tagen) @ Christian

Hallo,

Gerade habe ich folgendes in einem Artikel auf spiegel-online gelesen: "Die erneute Revision des Koblenzer Urteils könnte also tatsächlich Klarheit schaffen. Die Stadt Mainz hatte erklärt, das Gericht definiere die Hauptwohnung im steuerrechtlichen Sinne. Diese Definition sei bislang nicht bekannt gewesen. "In allen der Stadt Mainz bekannten Satzungen anderer Städte mit Zweitwohnungssteuer wird auf die melderechtliche Definition einer Haupt- und Nebenwohnung abgehoben", hieß es."
Vielleicht gibt das Aufschluss darüber wie die Stadt Mainz die Revision begründen will. Kann aber auch sein, dass ich es falsch verstehe.

LG,
Chrissi

Quelle: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,557544,00.html

OVG Koblenz gegen Mainz

Christian @, Mittwoch, 04.06.2008 (vor 5828 Tagen) @ chrissi

Hallo Chrissi,
herzlichen Dank für den Hinweis auf den Artikel.
Das hast Du wohl richtig verstanden.
"In allen der Stadt Mainz bekannten Satzungen anderer Städte mit Zweitwohnungssteuer wird auf die melderechtliche Definition einer Haupt- und Nebenwohnung abgehoben".
Den Unsinn hat der Pressesprecher der Stadt Mainz tatsächlich behauptet – keine Zeitungsente. Das kommt mit etwa so vor, wie die Behauptung: „Wenn ich die Augen zumache, sieht mich keiner!“ Diese Vorstellung findet man eigentlich nur bei sehr kleinen Kindern. :-)
Wenn die Mainzer damit in die Revision ziehen, müssen sie schon ein sehr gläubiges BVerwG vorfinden. Falls die Stadt Mainz, wie es den Anschein hat, wirklich nicht weiß, um was es geht, ist der Revisionsantrag rausgeschmissenes Geld – Steuergelder eben, mit denen sich leicht prozessieren lässt. Da geht’s mir wie Yvonne: Es wäre alles viel leichter zu verstehen, wenn die Kommunen einleuchtende Argumente hätten.
Informativ fand ich bei dem Artikel allenfalls den hoffentlich richtigen Hinweis, dass sich in München eine Studentin auf den Kriegspfad begeben will. Hoffentlich lässt sie sich nicht entmutigen. Dann fehlt nur noch LSA – da wird wohl ebenfalls ein Opfer die Sache durchziehen müssen.
Ansonsten gilt:
Wenn eine Kommune die Zweitwohnungsteuer erhebt, ist es völlig unerheblich, wer die Zweitwohnung innehat – er muss zahlen (sonst ist es keine Aufwandsteuer).
Gruß
Christian

OVG Koblenz gegen Mainz

Bjoern @, Mittwoch, 04.06.2008 (vor 5828 Tagen) @ Christian

hier mal der ganze Mainzer Unsinn:

Pressemeldung vom 30.5.2008
OVG-Urteil zur Mainzer Zweitwohnungsabgabe: Mainz geht in Revision

Heute veröffentlichte das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgerichtes in Koblenz seine Entscheidung, wonach ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, nicht zu einer Zweitwohnungsabgabe herangezogen werden könne. Das Gericht definiert dabei die Hauptwohnung im steuerrechtlichen Sinn.


Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes stößt auf den Widerspruch der Mainzer Stadtverwaltung. In allen der Stadt Mainz bekannten Satzungen anderer Städte mit Zweitwohnungssteuer wird auf die melderechtliche Definition einer Haupt- und Nebenwohnung abgehoben. Eine steuerrechtliche Definition einer Hauptwohnung war dagegen bislang nicht bekannt. Sollte dieser Sachverhalt zukünftig nicht mehr gelten, müsste nicht nur die Mainzer Satzung geändert werden. Gleichzeitig wäre es dann notwendig, einen strengeren Maßstab bei der Anmeldung von Studierenden anzulegen, da in den meisten Fällen der Lebensmittelpunkt für die Dauer des Studiums am Studienort liege und damit melderechtlich der Hauptwohnsitz dort zu nehmen ist. Die Stadt Mainz wird daher vor dem Bundesverwaltungsgericht in Revision gehen, da es sich um eine Entscheidung mit bundesweiten Auswirkungen handelt.

Ziel der Kommune ist nicht etwa die Erhebung der Abgabe, sondern die Anmeldung mit Erstwohnsitz in Mainz. Diese Meldung führt dann zu der von der Stadt beabsichtigten Beteiligung aller in Mainz Wohnenden an den Kosten für die Mainzer Infrastruktur, vom bezuschussten ÖPNV Studententicket über die Theaterkarte und den VHS Kurs bis zur Kindertagesstätte. Die Zweitwohnungsabgabe hat sich daher aus Sicht der Stadt Mainz als Steuerungsinstrument des kommunalen Meldeverhaltens bewährt. Viele Neubürger haben sich aufgrund der drohenden Abgabe in den letzten Jahren für einen Erstwohnsitz in Mainz entschieden und der Stadt damit die höheren Schlüsselzuweisungen des Landes eingebracht.
(bia)

http://www.mainz.de/WGAPublisher/online/html/default/EKOG-7F5CL4.DE.0

wenn das Mainzer Ziel tatsächlich die Anmeldung mit Erstwohnsitz (genial - das Melderecht kennen sie also auch nicht!! :-D )ist ... wieso geht man dann nicht den direkten Weg und verzichtet auf die Abgabe> schult seine Mitarbeiter in der Meldebehörde etwas intensiver ... und vor allem: kontrolliert man das Melderegister intensiver>>

OVG Koblenz gegen Mainz

Christian @, Mittwoch, 04.06.2008 (vor 5828 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
der menschlichen Gier und Dummheit scheinen keine Grenzen gesetzt.
Auf die Idee, bei einer Steuer auch steuerrechtliche Begriffe anwenden zu wollen, kann ja auch kein Mensch kommen. Das ist einfach zu viel verlangt. :-D
Die strengere Kontrolle der Einhaltung der Meldegesetze könnte ein Schuss sein, der nach hinten losgeht. Aber es steht wohl nicht zu befürchten, dass man die Richtigkeit der gemeldeten Haupt-/alleinigen Wohnungen überprüfen wird. Wer sich in Zukunft mit Nebenwohnung in Mainz meldet, muss zur Befragung im Ordnungsamt antreten. Dauer: Bis der Einwohner zum Bürger geworden ist. Mit Schulung allein ist da nichts zu machen.
Eine einzelne Rosine aus dem dicken, dumpfen Brei Mainzer Befindlichkeiten.
OVG RLP Urteil vom 2008 22. April 2008 - 6 A 11356/07.OVG, S. 10 f. Da findet man diese Aussage
„Dem hält die Beklagte [= die Stadt Mainz] … entgegen, dass … Mit der ZwStS seien jedenfalls keine melderechtswidrigen Lenkungszwecke verfolgt worden, so dass dadurch auch keine die steuerrechtliche Normsetzungsbefugnis gefährdenden widersprüchlichen Elemente in die Rechtsordnung hineingetragen worden seien.“
Die Betonung liegt hier wohl auf „melderechtswidrigen“.
Das glaubt vermutlich nicht mal die Stadt Mainz selbst. Die ist ja stolz darauf, dass sie mit Drohungen neue Bürger gewinnt. Anders kann man sich die Pressemeldung auf der Homepage der Stadt ja wohl nicht erklären.
„Die Zweitwohnungsabgabe hat sich daher aus Sicht der Stadt Mainz als Steuerungsinstrument des kommunalen Meldeverhaltens bewährt. Viele Neubürger haben sich aufgrund der drohenden Abgabe in den letzten Jahren für einen Erstwohnsitz in Mainz entschieden und der Stadt damit die höheren Schlüsselzuweisungen des Landes eingebracht.“
Im Klartext:
In Mainz wird man mit einer Abgabe bedroht, wenn man sich dort nicht mit Hauptwohnung meldet. Meldet man sich mit Hauptwohnung in Mainz ist alles gut, denn die Stadt räumt selbst ein, dass sie die Richtigkeit der Meldung nicht Überprüfen kann. Das mag vielleicht nicht das Hineintragen von „gefährdenden widersprüchlichen Elemente in die Rechtsordnung“ sein, aber …
Gruß
Christian

OVG Koblenz gegen Mainz

Christian @, Donnerstag, 05.06.2008 (vor 5827 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
da ist noch was.
Du schreibst:
» wenn das Mainzer Ziel tatsächlich die Anmeldung mit Erstwohnsitz ... ist ... wieso geht man
» dann nicht den direkten Weg und verzichtet auf die Abgabe> Schult seine Mitarbeiter in der Meldebehörde etwas intensiver ... und vor allem kontrolliert man das Melderegister intensiver>>
Die Anregung ist aus städtischer Sicht durchaus richtig - aber lasse dieses Fass lieber zu - es ist unergründlich. Außerdem haben es die Mainzer wohl - zumindest teilweise - selbst erkannt. Andere Städte werden folgen. Dann geht das Geplärre mit Wohnsitzen, Wohnungen, Lebensmittelpunkt usw. wieder von vorne los. Denn eines ist sicher: Richtig machen werden es die Kommunen nie, so lange es nur um den eigenen Stadtsäckel geht.
Gruß
Christian