Mit welcher Begründung Widerspruch einlegen?

lodigo @, Samstag, 28.06.2008 (vor 5804 Tagen)

Hallo ihr,
hatte vor einiger Zeit schon mal geschrieben und hier ganz gute Ratschläge bekommen. Ich habe in Falkensee (bei Berlin) ein Grundstück gepachtet, auf dem eine Gartenlaube steht, ohne Anschluss an die Kanalisation, nicht beheizbar, Grundstück ist 1000 qm groß, Laube ca. 20.

Ich fahre da mal am Wochenende hin, um mit Kind ein bisschen draußen zu sein. Ich soll nun Zweitwohnungssteuer bezahlen, nicht die Welt, der Bescheid erging über 78 €, aber ich will trotzdem Widerspruch einlegen - denn wenn jemand anders klagt - und in Falkensee wurde bisher immer, jedes Jahr, geklagt und immer gewonnen - dann bekomme ich das Geld zurück - aber eben nur, wenn ich Widerspruch eingelegt hatte.

Nun meine Fragen: Soll ich Widerspruch einlegen und gleichzeitig erstmal zahlen> Was passiert, wenn ich nicht zahle> Wenn ich jedoch zahle, macht das dann nicht meinen Widerspruch hinfällig> Und: Ich weiß keine so rechte Begründung, außer, dass die Sache mit dem Zweitwohnsitz in dieser Hütte einfach idiotisch ist und dass die Nettokaltmiete, die als Berechnungsgrundlage dient (etwas über 3 € pro qm) einfach unsinnig ist, weil es doch für Gartenlauben gar keine Vergleichsmieten geben kann!

Hat jemand Antworten parat>

Tausend Dank,
Lodigo

Mit welcher Begründung Widerspruch einlegen?

Bjoern @, Montag, 30.06.2008 (vor 5802 Tagen) @ lodigo

Hallo

§ 5 Buchst. d der Satzung aus Falkensee bestimmt, dass Gartenlauben i. S. v. § 3 (2) BKleingG keine Zweitwohnungen sind.

§ 3 (2) BKleingG regelt, dass darunter Lauben in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zu verstehen sind. Sie dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

ich vermute, dass dies auf dich zutreffen könnte. Die Größe deiner Laube liegt unter dem Richtmaß von 24 qm; zum dauernden Wohnen ist sie nicht geeignet (z.B. keine Heizung im Winter)

weiss Falkensee, dass das nur eine Laube ist>
wenn die Widerspruchsfrist noch nicht um ist, könnte evt. eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Steueramt die Angelegenheit klären

Mit welcher Begründung Widerspruch einlegen?

lodigo @, Montag, 30.06.2008 (vor 5802 Tagen) @ Bjoern

Hallo Björn,
danke für deine Antwort! Mit der Steuerbehörde von Falkensee habe ich lange vor dem Bescheid wüste Mails ausgetauscht. Man hat sich dort nicht davon abbringen lassen, dass meine Laube zweitwohnungssteuerpflichtig ist und auf dem Ausfüllen des Formulars bestanden. Ich hatte schon in den Mails ganz genau alle Details angegeben und mich zunächst dagegen gewehrt, überhaupt dieses Formular abzusenden. War aber nix zu machen, die meinen dort, jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen genutzt werden kann, sei zwspflichtig. Dabei spielt auch keine Rolle, ob das Ding beheizbar ist und an die Kanalisation angeschlossen ist. Die haben mir schon vorher lange Auszüge aus irgendwelchen Gerichtsurteilen geschickt.
Meines Erachtens sagt der § ja aber auch aus, dass Lauben nur dann Kleingartenlauben sind, wenn das Grundstück nicht größer als 400qm ist. Und da liegen wir ja bei weitem drüber.

Ich weiß leider immer noch nicht, wie ich den Widerspruch begründen soll, und die Zeit läuft. Hat vielleicht doch noch jemand einen Tipp>
Kann ich einfach schreiben, ich zahle nicht, weil es für Gartenlauben keine Vergleichsmieten geben kann>

Viele Grüße,
Lodigo

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Bjoern @, Montag, 30.06.2008 (vor 5802 Tagen) @ lodigo

Hallo,

das mit den 400qm bestimmt nur, ob es ein Kleingarten ist oder nicht. die Stadt Falkensee bezieht sich in ihrer Satzung nicht auf "Kleingartenlauben", sondern auf "Gartenlauben i.S. des § 3 II und § 20a des Bundeskleingartengesetzes(BKleinG)"

sprich - man verweist nur auf § 3 (2) BKleinG ... und da steht nix von 400qm, sondern nur von der Ausstattung der Laube.

insofern würde ich den Widerspruch erstmal damit begründen. parallel dazu würde ich mich an deiner Stelle mit demjenigen in Verbindung setzen, der bisher immer erfolgreich gegen die ZWS geklagt hat. dann könnt ihr das weitere Verfahren sowie eure Begründungen miteinander abstimmen!

letztlich ist es aber vermutlich egal, was du in den Widerspruch schreibst. die Stadt wird diesen eh zurückweisen (das bekannte Lied ... :-( )

Mit welcher Begründung Widerspruch einlegen?

lodigo @, Dienstag, 01.07.2008 (vor 5801 Tagen) @ Bjoern

So, habe jetzt den Widerspruch eingelegt, muss am 3. dort angekommen sein, wenn ich die Frist noch einhalten will. Es sind nämlich doch nicht nur 78, sondern ca. 160 Euro, hatte das übersehen, die wollen die Kohle natürlich für 2007 und 2008.
Danke für deine Hilfe, auch für die Satzung im anderen Thread. Mal sehen, was passiert - zur Not muss ich doch klagen...

Viele Grüße
Lodigo

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Jetzt_Frankfurterin @, Dienstag, 05.08.2008 (vor 5766 Tagen) @ lodigo

Wie wärs mit so einer Sendung wie WISO, etc wo Reporter in Ämtern nachfragen>
Etwas lächerlicheres als das was Du beschreibst habe ich selten gehört und ich könnt mir vorstellen, dass die Story ein amüsanter Vorabendlacher ist. Darüber hinaus muß das Amt öffentlich Stellung nehmen...

Viel Glück

Mit welcher Begründung Widerspruch einlegen?

Almma @, Samstag, 11.12.2010 (vor 4908 Tagen) @ lodigo

Hallo,

mich würde interessieren, wie die ganze Sache ausgegangen ist>
Ich stehe nämlich vor dem gleichen Dilemma.
Das Grundstück in Falkensee ist 1000qm groß die Holzhütte 15qm gross ohne Kanalisation und Heizung. Der Wasserhahn ist 25m entfernt von der Hütte und muss im Winterhalbjahr abgestellt werden.
Nun soll ich auch für die Hütte Zweitwohnungsstuer zahlen, obwohl in dieser Hütte noch niemand geschlafen hat und wir sehr selten auf dem Grundstück sind, da ich in Süddeutschland wohne.

Viele Grüße,
almma

Mit welcher Begründung Widerspruch einlegen?

Alfred @, Samstag, 11.12.2010 (vor 4908 Tagen) @ Almma

Ich würde die Hütte abreissen