News: Feedback des Urteils vom BverwG

René ⌂ @, Sonntag, 21.09.2008 (vor 5725 Tagen)

Am Mittwoch hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zweitwohnungsteuer ins. für Studenten entschieden. Hier gibt es eine kleine Zusammenfassung, wie die Städte auf diese Steuer reagieren:

[h4]Tübingen[/h4]Die Tübinger hatten bereits am Tag nach BVerwG-Entscheidung ihre Pläne zur Einführung der Zweitwohnungsteuer über die Presse bekannt gegeben (wie [url=http://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php>id=4914]berichteten[/url]). Der Oberbürgermeister Boris Palmer:

[blockquote]Wir wollen ihre Höhe am unteren Rand ansiedeln [..] es geht in erster Linie um einen Anreiz zur Ummeldung.[/blockquote]
[quelle](Quelle: Stuttgarter Zeitung)[/quelle]

[h4]Rostock[/h4]Auch aus Rostock gab es bereits eine Stellungnahme des dortigen Oberbürgermeisters Roland Methling:

[blockquote]Ich begrüße es sehr, dass ein so Richtung weisendes Urteil zu einem bundesweit diskutierten Thema aus unserer Hansestadt kommt. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind nun klare Festlegungen getroffen. Wir werden das Urteil jetzt detailliert prüfen und dann unsere Satzung auch unter Bezug auf den Hochschulstandort Rostock entsprechend überarbeiten[/blockquote]
[quelle](Quelle: Stadtanzeiger am Samstag)[/quelle]

Allerdings greifen nun die Linke und die CDU gemeinsam das Thema auf Landesebene auf. Das Ziel ist ein genereller Verzicht der Hochschulstädte zu erreichen. Beate Schlupp, Vize-Fraktionsvorsitzende der CDU im Landtag:

[blockquote]Ich bin mir sicher, dass das Innenministerium den Verzicht auf die Erhebung einer solchen Steuer im Rahmen der Genehmigung der Haushaltssatzungen nicht beanstanden würde.[/blockquote]
[quelle](Quelle: [url=http://www.ostsee-zeitung.de/online-extras_zusatzinfo.phtml>SID=afba8d282ab0964ef1c884e4c0e1e27f&Param=DB-Beitrag&ID=974331]Ostseezeitung[/url])[/quelle]

Peter Ritter, innenpolitische Sprecher der Linksfraktion:

[blockquote]Wenn das Land weiter für Studentinnen und Studenten attraktiv sein möchte, dann dürfen sie nicht mit einer Zweitwohnungssteuer oder zusätzlichen Verwaltungskosten vergrault werden.[/blockquote]
[quelle](Quelle: [url=http://www.ostsee-zeitung.de/online-extras_zusatzinfo.phtml>SID=afba8d282ab0964ef1c884e4c0e1e27f&Param=DB-Beitrag&ID=974331]Ostseezeitung[/url])[/quelle]

Auch die dortige FDP äußerte sich bereits zum Urteil
[blockquote]Danach kann jede Kommune selbst bestimmen, von wem eine Zweitwohnungssteuer zu entrichten ist. Rostocker Studierende sind also gegenwärtig nicht zweitwohnungssteuerpflichtig. "Mit uns und großen Teilen der Bürgerschaft wird dies auch zukünftig so bleiben.", meint Prof. Dr. Ulfig.[/blockquote]
[quelle](Quelle: [url=http://www.fdp-fraktion-rostock.de/>p=612]Pressemitteilung der FDP-Fraktion Rostock[/url])[/quelle]

[h4]Wuppertal[/h4]Auch die Stadt Wuppertal hat sich im Rahmen einer Pressemeldung sich deutlich positioniert:

[blockquote]Die Stadt Wuppertal will an der Besteuerung von Studierenden festhalten, auf die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer, so die Argumentation der Stadt, kann bei vorläufiger Haushaltsführung nicht verzichtet werden.[/blockquote]
[quelle](Quelle: Pressemitteilung der Stadt Wuppertal)[/quelle]

[h4]Aachen[/h4]Auch in Aachen verfolgte man das Urteil mit Begeisterung. Stadtkämmerin Annekathrin Grehling:

[blockquote]Wir begrüßen das Urteil, unsere Rechtsauffassung wurde damit bestätigt.[/blockquote]

Fachbereichsleiter Steuern und Kasse der Stadt Aachen Hans Plaum:

[blockquote]Ein unangenehmer und strittiger Punkt ist endlich geklärt. Wir haben jetzt Rechtssicherheit erhalten. [..] Es geht auch darum, die Bürger mit Zweitwohnsitz ein wenig an den Kosten zu beteiligen, die die Infrastruktur verursacht, die sie hier in Anspruch nehmen[/blockquote]
[quelle](Quelle: Pressemitteilung der Stadt Aachen)[/quelle]

[h4]Weitere Städte[/h4]Hast du noch weitere Stellungnahmen aus Sicht der Städte und Gemeinden gelesen> Dann hinterlasse doch einen Kommentar!

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Yvonne Winkler @, Montag, 22.09.2008 (vor 5725 Tagen) @ René

Heiligs Blechle, René

es war das B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T

nicht das Bundesverfassungsgericht.
Da käme vielleicht ein anderes Ergebnis heraus!

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Montag, 22.09.2008 (vor 5725 Tagen) @ René

genau ... es war nur das BVerwG ;-)

hab noch was gefunden:

Dresden:
[link]http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp>id=1944983[/link]

Der Streit um die Zweitwohnungssteuer in Dresden geht in die nächste Runde. Nachdem die Stadt aufgrund eines Oberverwaltungsgerichtsurteils für 2006 und 2007 die Abgabe nicht einziehen durfte und so Einnahmeausfälle von mehreren hunderttausend Euro verbuchte, sollen die Studenten doch weiter zur Kasse gebeten werden – auch wenn sie an ihrem Hauptwohnsitz außerhalb Dresdens nur ein Zimmer bewohnen.
(...)
Das Leipziger Gericht hat am Mittwoch bestätigt, dass Universitätsstädte wie Dresden grundsätzlich berechtigt sind, eine Steuer von ihren Studenten zu fordern, wenn diese mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet sind. Ob sie „wirtschaftlich leistungsfähig“ sind, ist dabei nicht relevant. „Dieses Urteil freut uns“, sagt Steueramtsleiter Thomas Weihermüller. Gewonnen ist für die Stadt jedoch noch nichts. So wollen betroffene Studenten jetzt vom Verwaltungsgericht klären lassen, ob die städtische Steuersatzung die Erstwohnung genauer definiert oder nicht. Fällt ein Zimmer im elterlichen Haus darunter – oder nur die separate Einliegerwohnung mit Bad und Küche> „Die Satzung kann die rechtlichen Bedenken nicht ausräumen“, sagt Ulrich Rückmann vom Studentenrat (Stura) der TU Dresden. Weihermüller sieht das anders. Man habe den fraglichen Passus geklärt, „indem wir auf eine Beschreibung der Hauptwohnung verzichtet haben“.

vielleicht gibt sich Herr Weihermüller ja wieder hier im Forum die Ehre und führt mit uns eine konstruktive Diskussion ;-)

und das Gegenteil zur "Erhebungswelle":

[link]http://www.nw-news.de/nw/lokale_news/hoexter/hoexter/>cnt=2583853[/link]

Die Studenten in Höxter und Holzminden können aufatmen. Auf sie kommen nicht noch zusätzliche Kosten durch eine Zweitwohnungssteuer zu. Bielefeld, Aachen, Köln und viele andere Städte verlangen von Studierenden, die mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet sind, eine Zweitwohnungssteuer.

Die regionalen Hochschulstandorte Höxter und Holzminden wollen Studenten allerdings nicht mit noch mehr zusätzlichen Kosten belasten. "Wir haben keine Zweitwohnsteuer", beruhigt der Pressesprecher der Stadt Höxter, Hubertus Grimm. Er sagt: "Man könnte die zwar einführen, aber wir haben das erst mal nicht vor." Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer rechtmäßig ist. Das Bundesrecht schreibe eine solche Steuer zwar nicht vor, stehe ihr aber auch nicht entgegen, so die Begründung. Jetzt können die Städte selbst entscheiden, ob sie die Steuer einführen, oder nicht. Die meisten Städte in NRW, die die Steuer einfordern, verlangen zehn Prozent der Nettokaltmiete. Das wäre neben den Studiengebühren eine weitere Belastung für alle Studierenden.

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Christian @, Montag, 22.09.2008 (vor 5724 Tagen) @ René

Hallo René,
ich finde die Beiträge der Städte zwar nicht lustig, aber bezeichnend. Die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungsteuer hat das BVerfG bereits befunden - dazu brauche ich kein Bundesverwaltungsgericht.
Selbst das Urteil des BVerwG berechtigt die Kommunen zu nichts anderem als zur Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer. Welche Kriterien dabei zu beachten sind, hat ebenfalls das BVerfG festgelegt. Bleibt allenfalls die Frage, ob sich irgendein Gericht oder ein örtlicher Gesetzgeber davon gebunden fühlt.
Und: Das Erheben einer Zweitwohnungsteuer durch Anknüpfen an das Melderecht führt immer zu einem verfassungswidrigen Ergebnis.
Ich bleibe dabei: Es kommt bei einer Aufwandsteuer nicht auf das Wohnen in der Gemeinde mit Nebenwohnung an. Wenn derjenige, der keine Wohnungskosten aufwendet (etwa weil er auf Kosten Dritter wohnt), der Steuer unterliegt, aber derjenige, der einen Teil seines Einkommens für Wohnungskosten Dritter verwendet, mit diesem Aufwand nicht der Steuer unterliegt, handelt es sich bei dieser Steuer nicht um eine Aufwandsteuer.
Gruß
Christian

PS.:
Ich wage die Behauptung, dass Thomas Weihermüller nicht wieder in diesem Forum auftritt. Für eine konstruktive Diskussion fehlen ihm - amtsbedingt - die Möglichkeiten.
Sollte er trotzdem hier wieder in Erscheinug treten, freue ich mich trotzdem darauf (schließlich ist er mit seiner Auffassung schon mal auf die Schnauze gefallen). Sie erwies sich vor dem VG nicht als tragfähig.

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Dienstag, 23.09.2008 (vor 5724 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

ich glaube du vergisst, dass die steuererhebenden Kommunen pauschalieren dürfen. wenn von 100 Nebenwohnungsinhabern 95 kostenfrei wohnen, dann ist es zulässig, dass die Kommune von allen 100 eine ZWS fordert ... die "kostenfreien 5" fallen unter die Pauschalierung und werden mit einer ortüblichen Vergleichsmiete als Bemessungsgrundlage besteuert ...

weiterhin hattest du doch bisher immer behauptet, dass die ZWS a la Überlingen und die ZWS mit dem Anknüpfen an das Melderecht zwei Paar Schuhe sind ... nämlich einmal als Steuergegenstand "Innehaben einer Zweitwohnung" und einmal "Nutzen einer Nebenwohnung".
anscheinend meint das BVerwG, dass auch der Steuergegenstand "Nutzen einer Nebenwohnung" im Rahmen einer Aufwandsteuer zulässig ist. insoweit hätten wir also auch hier eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 (2a) GG

und dass das Anknüpfen an das Melderecht verfassungswidrig sein soll, erschließt sich mir immer noch nicht. immerhin hat das BVerfG 2005 die Verfassungswidrigkeit der Satzungen aus Dortmunder und Hannover über das Melderecht hergeleitet ... insofern kann das Anlehnen/Anknüpfen an das Melderecht nicht verfassungswidrig sein (sonst hätte Karlsruhe den Umweg über Art. 6 GG nicht gehen müssen, sondern es hätte die (angebliche) Verfassungswidrigkeit einfacher und umfassender feststellen können)
im Übrigen kann ich auch der Pressemitteilung des BVerwG nirgends entnehmen, dass ein Anknüpfen an das Melderecht rechtswidrig sein soll ...

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Christian @, Dienstag, 23.09.2008 (vor 5724 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
was gibt es denn bei einer Nebenwohnung zu pauschalieren> Sie ist bunderechtlich klar und verständlich definiert - und eben keine Zweitwohnung nach bundesrechtlichen Vorgaben.
Außerdem ist die Pauschalierung nicht grenzenlos.

» die "kostenfreien 5" fallen unter die Pauschalierung und werden mit einer
» ortüblichen Vergleichsmiete als Bemessungsgrundlage besteuert ...

Das ist nicht haltbar. Wo kein Aufwand für den rechtlichen Zustand "Nutzen einer Nebenwohnung", da keine Aufwandsteuer. Es ist Willkür, durch normative Festlegungen die auf widerlegbaren Vermutungen beruhen, dem vermeintlich Steuerpflichtigen den Nachweis abzuschneiden, dass er eben keinen Aufwand betreibt.

» weiterhin hattest du doch bisher immer behauptet, dass die ZWS a la
» Überlingen und die ZWS mit dem Anknüpfen an das Melderecht zwei Paar
» Schuhe sind ... nämlich einmal als Steuergegenstand "Innehaben einer
» Zweitwohnung" und einmal "Nutzen einer Nebenwohnung".
Das behaupte ich immer noch, und das BVerwG hat das auch klar bestätigt - nicht anderes ist zumindest der Pressemitteilung zu entnehmen. Wäre es anders, hätte das BVerwG auch der Rostocker Revision stattgeben müssen. Wenn ich eine Katze (=Nebenwohnung) als Hund (=Zweitwohnung)normiere, darf ich nach Auffassung des BVerwG das Halten einer Katze also mit einer Hundesteuer belegen. Babylon lässt grüßen. Hatte ich schon mal was zur Klarheit der Begriffe gesagt>

» anscheinend meint das BVerwG, dass auch der Steuergegenstand "Nutzen einer
» Nebenwohnung" im Rahmen einer Aufwandsteuer zulässig ist.
Was das BVerwG glaubt und was Rechtens ist, können sehr wohl völlig unterschiedliche Dinge sein. Es hat ja auch die Begrenzung der Zweitwohnungsteuer auf Erholungszweitwohnungen oder die Besteuerung von Erwerbszweitwohnungen Verheirateter für rechtmäßig gehalten. Jetzt hält es eben das Besteuern einer Person, die auf Kosten anderer wohnt und dafür keine eigenen finanziellen Mittel aufwendet im Rahmen einer Aufwandsteuer für steuerbar. Das ist für mich so offensichtlich daneben, dass es eines Bundesgerichts unwürdig ist. Wer anderer Meinung ist, kann das ja mal begründen. Dabei sollte er die elementaren Denkgesetze aber nicht außer Acht lassen.

» immerhin hat das BVerfG 2005 die
» Verfassungswidrigkeit der Satzungen aus Dortmunder und Hannover über das
» Melderecht hergeleitet ... insofern kann das Anlehnen/Anknüpfen an das
» Melderecht nicht verfassungswidrig sein (sonst hätte Karlsruhe den Umweg
» über Art. 6 GG nicht gehen müssen, sondern es hätte die (angebliche)
» Verfassungswidrigkeit einfacher und umfassender feststellen können)
Wie man so schlußfolgern kann, erschließt sich mir nun wieder nicht. Wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Satzungen H und DO über das Melderecht herleitet, ist das Anknüpfen an das Melderecht zwingend verfassungswidrig. Art. 6 GG ist kein Umweg, ondern eine Begründung, warum das Anknüpfen an das Melderecht zur Nichtigkeit der Satzung führt. Beachten muss man das anscheinend allerdings nicht.

» im Übrigen kann ich auch der Pressemitteilung des BVerwG nirgends
» entnehmen, dass ein Anknüpfen an das Melderecht rechtswidrig sein soll ...
Siehe oben zu "Meinung" des BVerwG. Außerdem sind Pressemitteilungen des BVerwG für den juristischen Laien geschrieben, der die Feinheiten der juristischen Sprache nicht versteht.

Gruß
Christian

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Christian @, Sonntag, 28.09.2008 (vor 5719 Tagen) @ René

Nur nach Auswertung der Pressemitteilung erweist sich das Urteil des BVerwG zwar als unerfreulich, weil versäumt wurde, dem Spuk der Städte ein für alle mal ein Ende zu bereiten, aber Grund zum Jubeln haben die Städte nun wahrlich nicht.

Das begründe ich wie folgt:

1. Zu den Revisionsanträgen der Stadt Rostock hat das BverwG ziemlich klar entschieden – und das im Einklang mit den Entscheidungen des BVerfG -, dass der Satz „Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die eine Einwohnerin oder ein Einwohner als Nebenwohnung neben ihrer oder seiner Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder innehat“ nicht anders zu verstehen ist, als dass der Steuerpflichtige beide Wohnungen innehaben muss und die Wohnungsdefinition für Erst- und Zweitwohnung zu gelten hat. Das wurde von den Städten und vielen Gerichten (z.B. VG Schwerin) immer bestritten. Gleichzeitig ist das auch die Vorgabe des BVerfG für eine Zweitwohnungsteuer als einer zulässigen örtlichen Aufwandsteuer.
Ob dieser Streitpunkt damit endgültig geklärt ist, bleibt noch abzuwarten. Aber wir haben eine bundesrichterlich Entscheidung mehr für unsere Auffassung.

2. Nun scheint das BVerwG aber entschieden zu haben, dass auch eine andere „Zweitwohnungsteuer“ möglich sein soll, die diese höchstrichterlichen Vorgaben nicht beachtet. Die Städte werden mit Begeisterung darauf reagieren und ihre Satzungen ändern.
Aber in diesem Punkt ist die Pressemitteilung leider undeutlich. Da hat das BVerwG
- angeblich entschieden, dass das Innehaben einer - weiteren - Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein besonderer, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe und
- und soll damit begründet haben, dass das Nutzen (oder Innehaben>) einer Nebenwohnung zum Steuergegentand einer Zweitwohnungsteuer gemacht werden darf.
Gemessen an der eigenen Entscheidung zu Rostock, fordert das BVerwG aber auch hier das Innehaben der (melderechtlichen) Hauptwohnung, die indizieren soll, das mit ihr das „allgemeine Wohnbedürfnis“ (was immer das auch sein soll) befriedigt wird.
Hier muss man zwar das Urteil abwarten, es steht aber zu befürchten, dass sich daraus ableiten darf, dass das Innehaben einer Nebenwohnung zum Steuergegentand einer Zweitwohnungsteuer (die dann wohl besser „Nebenwohnungssteuer“ genannt wird) gemacht werden kann, ohne dass der Steuerpflichtige eine weitere Wohnung innehaben muss.

3. Sollte das Innehaben der Nebenwohnung erforderlich sein, müssen die meisten Städte – auch Wuppertal -, ihre Satzungen ändern, denn deren Steuergegenstand ist nachweislich bereits das Nutzen einer Nebenwohnung. Ob es allerdings auch mit einer geänderten Satzung gelingen wird, die Voraussetzungen für das Erheben einer Aufwandsteuer zu schaffen, ist mehr als fraglich.
Ich halte es sogar für unmöglich. Denn: „Der Aufwand ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient.“ (BVerfGE 65 32 <347>).
Diese Bedingung erfüllt derzeit keine mir bekannte Satzung, die an das Melderecht anknüpft. Sie sind damit verfassungsrechtlich nicht haltbar, denn das Steuererfindungsrecht der Städte ist durch das Grundgesetz auf örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern beschränkt.

5. Fazit: Insgesamt eher ein Rückschlag für die Städte. Aber zäh bleibt es allemal.

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Montag, 29.09.2008 (vor 5718 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

zu den Pauschalierungen/Typisierungen:
diese stellen dann keinen Rechtsverstoß dar, wenn nur ein geringer Teil der Steuerpflichtigen dadurch zu Unrecht belastet wird. Driehaus gibt als Richtwert 10 v. H. vor ... ich weiss aber nicht mehr, ob dies durch Urteile belegt ist.
jedenfalls können Kommunen innerhalb dieser 10% auch Leute zur ZWS heranziehen, die dieser eigentlich (bei Einzelfallbetrachtung) nicht unterliegen würden ;-)

zum Melderecht:
was ist daran nicht zu verstehen> wenn der melderechtliche Bezug insgesamt nicht zulässig sein sollte, dann hätte es das BVerfG 2005 festgestellt. hat es aber nicht ... folglich muss das Anlehnen ans Melderecht zulässig sein.

zum 2. Posting, 1. Punkt:
ich bin weiterhin der Meinung, dass der Grund der unterschiedlichen Beurteilung der Wuppertaler und der Rostocker Satzung die Wohnungsdefinition ist. wenn im Rostocker Fall die Hauptwohnung keine Wohnung im Sinne der Satzung ist, dann ist ein mögliches Innehaben völlig irrelevant ...

zur Aufwandsteuer:
siehe Thread "Tipp 3"

News: Feedback des Urteils vom BverwG

chrissi @, Samstag, 18.10.2008 (vor 5698 Tagen) @ René

Mainz

Stadt prüft Steuer-Urteil des BVG


Vom 18.09.2008

Von
Michael Erfurth

Das vom Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig getroffene Urteil zur Zweitwohnungssteuer wird jetzt auch das Mainzer Rechtsamt beschäftigen. "Wir werden die Urteilsbegründung anfordern und überprüfen, inwieweit diese auf Mainz übertragbar ist", sagte Ralf Peterhanwahr von der städtischen Pressestelle auf AZ-Anfrage. Vor dem BVG hatte die Klage einer Studentin aus Wuppertal gegen die dortige Zweitwohnungssteuer keinen Erfolg.

Für die Universitätsstadt Mainz ist das Urteil von besonderem Interesse, da auch hier ein Student gegen die im Jahr 2005 eingeführte Zweitwohnungsabgabe geklagt hatte. Im Mai hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz diesem Studenten Recht gegeben. Dieser Kläger ist mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohnsitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Die Stadt forderte von ihm für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340 Euro jährlich. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das OVG wies die von der Stadt Mainz eingelegte Berufung zurück und bestätigte damit seinen Eilbeschluss vom Januar 2007. Dieses OVG-Urteil indes stieß auf den Widerspruch der Stadtverwaltung. "In allen der Stadt Mainz bekannten Satzungen anderer Städte mit Zweitwohnungssteuer wird auf die melderechtliche Definition einer Haupt- und Nebenwohnung verwiesen. Eine steuerrechtliche Definition einer Hauptwohnung war nicht bekannt", so die Position der Stadt. Bei Studenten würde meist der Lebensmittelpunkt am Studienort liegen. Melderechtlich sei dies auch der Hauptwohnsitz.

Die Stadt Mainz will an der Abgabe festhalten und ging daher beim Bundesverwaltungsgericht in Revision. Wann der Mainzer Fall in Leipzig verhandelt wird, stehe noch nicht fest, so Peterhanwahr.

Quelle: [link=http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3>artikel_id=3439506]Allgemeine Zeitung Mainz[/link]

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Mr.X @, Mittwoch, 17.12.2008 (vor 5639 Tagen) @ René

Das BVerwG-Urteil zum Wuppertaler Fall ist nun hier veröffentlicht.

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Mittwoch, 17.12.2008 (vor 5639 Tagen) @ Mr.X

herzlichen Dank,
habe mich bei Lesen unrepublikanisch amüsiert.
Besonders den Satz:
"Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat."
finde ich gelungen. Ein Meisterwerk deutscher Bürokunst.
Was passiert eigentlch, wenn jemand seine Erstwohnung als Nebenwohnung anmeldet und diese per bundesrechtswidriger Satzungsnorm dann zur Zweitwohnung mutiert>
Gelungen auch der Rückschluss aus der Formulierung "Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung..." bedeutet, dass das Innehaben einer Erstwohnung unnötig sei, sobald jemand eine Zweitwohnung innehabe.
Auch der Satz in seiner Gesamtheit
"Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt."
ist schön. Denn Aufwand ist ja angeblich die Verwendung finanzieller Mittel für den persönlichen Lebensbedarf. Der Satz bedeutet also.
"Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist eine besondere Verwendung finanzieller Mittel für den persönlichen Lebensbedarf, die gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt."
Schöner hätte auch ch es nicht formulieren. Meine Kandidaten für den Literaturnobelpreis 2009 stehen schon fest.
Aber der Spruch hat ja auch seine schönen Seiten für den geplagten Steuerzahler:
Das BVerwG stellt endlich klar, dass
1. mit einer Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt werden muss. Das wird allen Städten mit der melderechtlichen Wohnungsdefinition weh tun, denn die erfüllt nicht den in stRSpr verwendeten Begriff der Wohnung und ist allenfalls geeignet, einen Teil des Grundbedürfnisses Wohnen zu genügen.
2. Eine Nebenwohnung innegehabt werden muss (was bei den meisten Satzungen nicht der Fall ist).
3. Eine Aufwandsteuer nicht davon abhängig sein darf, wer zu welchem Zweck den Aufwand erbringt (da geht den meisten Satzungen die Puste aus.

Angeblich soll Wuppertl seine Satzung schon rückwirkend zum 1.1.2006 schon geändert haben, damit sie einer Überprüfung vor dem VG Düsseldorf standhält. Wer weiß da Näheres drüber>

Dummheit hat viele Namen. (Sun-Tsu, chineischer Weiser)

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Sonntag, 21.12.2008 (vor 5634 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,

mich beschäftigt die Glanzleistung der Leipziger Richter auch schon ne Weile.

was ich bspw. nicht verstehe:
1.) Das BVerfG (u.a. in dem Beschluss aus 1983) hat einen Rechtssatz geschaffen: „Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.“
dieser bringt klar zum Ausdruck, dass sowohl Erst- als auch Zweitwohnung vom Steuerpflichtigen innegehabt werden müssen ("weitere ... neben ..." ); also anders gesagt: ohne innegehabte Erstwohnung kann es keine Zweitwohnung geben (so auch die bestätigten Urteile des OVG Meck-Pomm). Wieso kann sich das BVerwG über diesen Rechtssatz hinwegsetzen und jede Nebenwohnung mit einer Zweitwohnung gleichsetzen>!>

2.) Ungeklärt ist für mich auch der Punkt des Bafög-Bezuges, der anscheinend von den Wuppertaler Klägern nicht vorgetragen und deshalb vom BVerwG nicht berücksichtigt wurde.
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 11.10.2005 deutlich gemacht, dass das Innehaben einer Zweitwohnung ein Zustand sei, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordere und „in der Regel“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Da ist also viel wenn und aber enthalten („gewöhnlich“ ... „in der Regel“).
Auf der anderen Seite habe ich einen Bafög-Bescheid, also einen Verwaltungsakt, der nach einem ordentlichen Verwaltungsverfahren mit entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Student wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist.
Weshalb wiegt die Zustand, der in der Regel eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert, schwerer als die nach entsprechender Prüfung erlassene staatliche Bestätigung, dass keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorliegt>
Außerdem bleibt noch das Dogma, dass eine direkte Steuer nicht an dem Existenzminimum ansetzen darf, welches aus staatlichen Mitteln (hier: Bafög) finanziert wird.

3.) Unter Punkt 19 führt das BVerwG aus, dass es keine Bedenken gegen den mit einer Zweitwohnungsteuer verfolgten Lenkungszweck hat. „Voraussetzung ist nur, dass dadurch keine Regelungen getroffen werden, die der Sachmaterie, auf die lenkend eingewirkt werden soll, widersprechen oder die dem Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, entgegen stehen. Das ist bei dem genannten Lenkungszweck der Zweitwohnungssteuer nicht der Fall.“
Ich glaube, hier hat das BVerwG nicht bis zum Ende gedacht: wenn jemand den verfolgten Lenkungszweck nachkommt und sich mit melderechtlicher Hauptwohnung am Studienort anmeldet, dann kann die Kommune keine Zweitwohnungsteuer von diesem Studenten verlangen. Somit steht doch der Lenkungszweck dem Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, entgegen .

4.) Der grundlegende Denkfehler bei der Zweitwohnungsteuer wurde m. E. durch das Urteil des BVerwG nicht beseitigt:

Ein Student, der am Studienort mit Nebenwohnung gemeldet ist und am Elternhaus mit Hauptwohnung, der tätigt einen besonderen Aufwand, welcher dazu führt, dass er als wirtschaftlich leistungsfähig angesehen wird. Der gleiche Student, der am Studienort mit Hauptwohnung und am Elternhaus mit Nebenwohnung gemeldet ist, dieser ist nicht wirtschaftlich leistungsfähig, da er keinen besonderen Aufwand betreibt. Dabei haben beide genau den selben Aufwand – nämlich die Kosten der Wohnung am Studienort. Wie kann man einem logisch denkenden Menschen diese Idiotie erklären (ich will damit jetzt allerdings nicht sagen, dass die Richter am BVerwG nicht logisch denken können!!)

Dieser Knoten kann m. E. nur dann zerschlagen werden, wenn man der Argumentation folgt, dass für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer zwingende Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige beide Wohnungen innehat.

zu deinen Punkten:
wo findet man eine Definition, was alles zum Grundbedürfnis Wohnen gehört>!> das Melderecht bestimmt doch, dass eine Wohnung jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen (...) geeignet ist. wenn die Wohnung also nur dann eine Wohnung ist, wenn sie zum Wohnen geeignet ist, dann muss man doch davon ausgehen können, dass per Legaldefinition das Grundbedürfnis Wohnen erfüllt wird.

und was genau meinst du mit Punkt 3>!> das verstehe ich nicht so ganz

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Montag, 22.12.2008 (vor 5634 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
1. Ob übehaupt und falls ja, was die Leipziger Richter sich bei dem Urteil gedacht haben und warum sie glauben, Entscheidungen des BVerfG in die Tonne treten zu dürfen, wird man sie schon selber fragen müssen – sie werden nicht antworten, weil sie unabhängig sind und zu viel zu tun haben.

2. Die Leipziger Richter sagen ja nun: „Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.“ Das ist, wenn man Aufwand mit „Verwendung finanzieller Mittel für den persönlichen Lebensbedarf“ gleichsetzt zumindest sprachlich völliger Nonsens – man ganz abgesehen davon, dass die Hauptwohnung auch in diesem Fall innegehabt werden müsste.

3. Die Wuppertaler Klägerin bezieht kein BaföG. Abgesehen davon spielt das bei einer Aufwandsteuer genau so wenig eine Rolle, wie die Tatsche, dass es sich um eine direkte Steuer (Existenzminimum) handelt, denn es ist unerheblich, ob der Aufwand die finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt oder nicht (so BVerfG und steuersystematisch stringent). Wer den Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung (nach BVerfG) betreibt, ist steuerpflichtig.

4. Was den Lenkungszweck angeht, hat das BVerwG – so die Meinung eines Fachmanns – überhaupt nicht gedacht, denn der Lenkungszweck der Wuppertaler Satzung ist in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig.
Aber: Steuern müssen nicht die Erzielung von Einnahmen zum Ziel haben. Daher ist der Verlust von Einahmen durch Ummeldung unschädlich, denn Steuern sind Geldleistungen, bei denen die Erzielung von Einnahmen Nebenzweck sein kann. Von der Seite her wird man nicht argumentieren können.

5. Es gibt keinen „grundlegenden Denkfehler“ bei der Zweitwohnungsteuer (gem. BVerfG), weil zwingende Voraussetzung für ihre Erhebung ist, dass der Steuerpflichtige mehr als eine Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf innehat.
Allerdings sollte man Bundesrecht beachten. Gem MRRG ist eine „Wohnung, die als Nebenwohnung dient“ eine Nebenwohnung und nichts anderes.

6. Die Legaldefinition des MRRG (als lex specialis) zur Wohnung gilt – wie es dort so schön heißt -, (nur) für dieses Gesetz.
Dagegen ist der Begriff der Wohnung (für den persönlichen Lebensbedarf als Teil der menschlichen Grundbedürfnisse) im Recht Gegenstand vieler Urteile. Dazu gehört auf jeden Fall die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht, diese gegen Dritte durchzusetzen. Das ist bei „geduldeter“ Wohnraumnutzung innerhalb einer Wohnung nicht der Fall.
Wenn das BVerwG hingegen meint, dass bereits mit einer „Mitwohnmöglichkeit“ das menschliche Grundbedürfnis Wohnen abgedeckt wird, ist das eine Revolution. Die ARGEs dürfte das freuen – das Wohngeld kann ab sofort reduziert werden.

7. „Dass eine Aufwandsteuer nicht davon abhängig sein darf, wer zu welchem Zweck den Aufwand erbringt (da geht den meisten Satzungen die Puste aus).“
Was ist daran nicht zu verstehen> Kommt es denn bei der Nebenwohnungsteuer nicht von vorneherein darauf an, wer den Aufwand erbringt>
In Wuppertal z.B. werden - gem. BVerwG angeblich zulässig - nur volljährige Alleinstehende besteuert.

8. Was mich viel mehr bewegt ist die Frage, was passiert, wenn jemand seine „Erstwohnung“ als Nebenwohnung anmeldet> Dazu schweigt das BVerwG.

9. Übrigens, die Stadt Wuppertal hat ihre Satzung schon rückwirkend geändert. Danach ist eine Zweitwohnung jetzt „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.“ Die Wuppertaler Bürger wird es freuen. Endlich eine Steuer, von der alles was haben.

10. Richtig spannend wird in meinen Augen das Rostocker Urteil - die Begründung für die Zurückweisung der Revision.

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Dienstag, 23.12.2008 (vor 5633 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,

bei Punkt 3 besteht noch Diskussionsbedarf: wenn der Aufwand die Leistungsfähigkeit übersteigt, liegt dennoch eine Steuerpflicht vor. soweit klar ... aber wenn von Anfang an KEINE Leistungsfähigkeit vorliegt, dann greift das m. E: nicht. klarer ausgedrückt: liegt Leistungsfähigkeit vor, ist es für die Steuerpflicht egal, ob der Aufwand eben jene Leistungsfähigkeit übersteigt. liegt aber keine Leistungsfähigkeit vor, kann es auch keine Steuerpflicht geben. oder>!>

Punkt 4: wieso ist der verfolgte Lenkungszweck - die Nutzer von Nebenwohnungen zu bewegen, diese in eine Hauptwohnung umzuwandeln - verfassungswidrig>>
die Legaldefinition einer Steuer ist mir bekannt (§ 3 AO); die Einnahmeerzielung muss nicht der Hauptzweck sein. dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass bei einer Erfüllung des beabsichtigten Lenkungszieles keine Steuereinnahmen zu verzeichnen wären ... also ein Zielkonflikt (den hat - glaube ich - auch das OVG RLP im Jahre 2008 herausgearbeitet!)

Punkt 6: die Satzungen, die wir hier noch zu diskutieren haben (vgl. Punkt 10), besitzen doch alle in irgendeiner Form einen Verweis auf das Melderecht. insofern müssen wir uns schon mit der Legaldefinition der Wohnung nach Melderecht auseinandersetzen.
und wie gesagt - wenn es dort heisst, dass eine Wohnung jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen geeignet ist ... dann ist zwangsläufig das Grundbedürfnis Wohnen abgedeckt (gefällt mir auch nicht ... ich wüsste aber nicht, wie ich dagegen argumentieren könnte)

Punkt 7 verstehe ich immer noch nicht. wenn ich irgendwo mit Nebenwohnung gemeldet bin, dann bringe ich damit doch nur zum Ausdruck, dass ich diese Wohnung nutze. wer allerdings den Aufwand für die Wohnung trägt, geht aus dem Melderecht nicht hervor

Punkt 10: die Rostocker Satzung enthält eine eigenständige Wohnungsdefinition. diese Definition ist beim Kinderzimmer nicht erfüllt (dieses hat nun mal keine Küche oder Toilette); deshalb ist das Kinderzimmer keine Wohnung im Sinne der Satzung. bei der Nebenwohnung handelt es sich folglich nicht um eine weitere Wohnung ... sondern um die einzige Wohnung.
deshalb liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor ... die Revision war zurückzuweisen
(ist nur meine persönliche Meinung ... das Urteil liegt mir auch noch nicht vor. scheint aber naheliegend zu sein)

aus dem letztgenannten Grund sind m. E. inzwischen nur noch die Satzungen strittig, die keine eigenständige Wohnungsdefinition haben!

weiss eigentlich irgendjemand, wie man das Verfahren am schnellsten Richtung BVerfG bekommt> können sich die Wuppertaler Kläger direkt nach Karlsruhe wenden ... oder müssen die erstmal die neue Entscheidung des VG Düsseldorf abwarten>>
oder ist vielleicht sogar schon ein Verfahren in Karlsruhe anhängig>>

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Dienstag, 23.12.2008 (vor 5633 Tagen) @ Bjoern

Bei meinem Punkt 3 besteht für mich kein Diskussionsbedarf. Wenn Aufwand erbracht wird, ist er (eine verfassungsgemäße Normierung vorausgesetzt) steuerbar – ich halte mich da am das BVerfG und die große Schwester der Aufwandsteuer, die Verbrauchsteuer.

Zu meinem Punkt 4: Wieso ist der verfolgte Lenkungszweck - die Nutzer von Nebenwohnungen zu bewegen, diese in eine Hauptwohnung umzuwandeln - verfassungswidrig>
Was muss denn beim Nutzer eigentlich passieren, wenn die melderechtskonforme Nebenwohnung zur Hauptwohnung wird> Einfach ummelden>

Den Zielkonflikt zwischen Einnahmeerzielung und Lenkungswirkung sehe ich auch, aber nicht so krass. Wenn bei einer Erfüllung des Lenkungsziels keine Steuereinnahmen mehr zu verzeichnen wären, hätte die Satzung immer noch ihre Berechtigung – ich spare nur Personal für die nicht mehr erforderliche Eintreibung der Steuer.
Was das OVG RLP im Jahre 2008 dazu gesagt hat, muss ich erst nachlesen – in meiner Erinnerung zu diesem Thema fällt mir nur die Steuerhinterziehung ein, die das OVG so wunderschön beschrieben hat.

Zu meinem Punkt 6: Natürlich müssen wir uns schon mit der Legaldefinition der Wohnung nach dem und für (!) das Melderecht auseinandersetzen. Dort heißt es übrigens nicht, dass eine Wohnung jeder umschlossene Raum ist, „der zum Wohnen geeignet ist“ sondern „… der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird,“ Dass damit das Grundbedürfnis Wohnen abgedeckt sein soll, behauptet nicht mal das BVerwG. Nach dessen Auffassung bedarf es dazu einer Erstwohnung.
Landesrechtlich ist in den meisten LBO klar geregelt, was eine Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf ist.

Zu meinem Punkt 7: Zahlt denn beim Anknüpfen an das Melderecht jeder, der eine Nebenwohnung innehat, die Zweitwohnungsteuer> Oder sind diese Satzungen nicht eben doch so ausgelegt, dass es von vorneherein nicht auf den Aufwand ankommt>

Zu meinem Punkt 10: Die Wohnungsdefinition der Rostocker Satzung kann natürlich ein Grund für die Zurückweisung der Revision sein (klingt in der PM zumindest so) – aber das OVG MV beschäftigt sich ausführlicher mit dem, nach der Satzung erforderlichen Innehaben der Hauptwohnung. Kann sein, dass das BVerwG das völlig ignoriert hat. Was eigentlich schön wäre, denn dann wäre das OVG-Urteil im vollen Umfang rechtskräftig.

Strittig sind wegen ihrer Verfassungswidrigkeit immer noch alle Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen – Wohnungsdefinition hin oder her.

Die Wuppertaler Klägerin wird sich nicht an Karlsruhe wenden. Dort ist m.W. auch kein entsprechendes Verfahren anhängig. Offen (im Sinne von „noch nicht abgeurteilt“) ist nur noch die Entscheidung zur Revision der Stadt Mainz. Das Vorurteil steht aber schon fest.

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Dienstag, 23.12.2008 (vor 5632 Tagen) @ Alfred

[blockquote]Was muss denn beim Nutzer eigentlich passieren, wenn die melderechtskonforme Nebenwohnung zur Hauptwohnung wird> Einfach ummelden>[/blockquote]

ich denke, dass ein einfaches Ummelden ausreichen würde. mir ist zwar durchaus bewusst, dass eigentlich das Verhalten des Nutzers dahingehend verändert werden müsste, dass er die ehemalige Nebenwohnung jetzt überwiegend nutzt. aber kontrollieren kann das eh keiner ...

[blockquote]Zu meinem Punkt 6: Natürlich müssen wir uns schon mit der Legaldefinition der Wohnung nach dem und für (!) das Melderecht auseinandersetzen. Dort heißt es übrigens nicht, dass eine Wohnung jeder umschlossene Raum ist, „der zum Wohnen geeignet ist“ sondern „… der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird,“ Dass damit das Grundbedürfnis Wohnen abgedeckt sein soll, behauptet nicht mal das BVerwG. Nach dessen Auffassung bedarf es dazu einer Erstwohnung. Landesrechtlich ist in den meisten LBO klar geregelt, was eine Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf ist.[/blockquote]

das "zum Schlafen" habe ich absichtlich weggelassen, da es ja um das Grundbedürfnis Wohnen geht ... und nicht ums Schlafen.
und dummerweise werden im Rahmen der ZWS die Wohnungsdefinitionen der LBO nicht herangezogen. wäre dies der Fall, dann würde das Kinderzimmer nie eine Wohnung sein (da dieses im Regelfall keine Toilette, keine Küche usw. hat) ... und dann wäre das Thema ZWS bei Studenten endlich vom Tisch. siehe meine Vermutung zu den Rostocker Fällen!

und nach meiner Meinung behauptet das BVerwG sehr wohl, dass mit einer solchen Wohnungsdefinition das Grundbedürfnis Wohnen erfüllt werden kann. es sei dahingestellt, ob es nun mit der Haupt- oder Nebenwohnung geschieht. nutzt man mehr als eine (melderechtliche) Wohnung, dann führt das zur ZWS (leider)

[blockquote]Zu meinem Punkt 7: Zahlt denn beim Anknüpfen an das Melderecht jeder, der eine Nebenwohnung innehat, die Zweitwohnungsteuer> Oder sind diese Satzungen nicht eben doch so ausgelegt, dass es von vorneherein nicht auf den Aufwand ankommt>[/blockquote]

zahlt nicht jeder, der eine Nebenwohnung innehat und dies der steuerhebenden Kommune bekannt ist, die ZWS>!> vorausgesetzt, dass keine der satzungsmäßigen Steuerbefreiungen erfüllt sind>

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Dienstag, 23.12.2008 (vor 5632 Tagen) @ Bjoern

Es verstößt gegen Bundesrecht, sich an einem Ort mit Hauptwohnung zu melden, wenn man an einem anderen Ort vorwiegend eine Wohnung nutzt. Das ist der springende Punkt und nicht ob es durch die Meldebehörde kontrollierbar ist oder nicht. Man kann sich nicht einfach ummelden. Der Druck auf den Nebenwohnler am Studienort, sich mit Hauptwohnung zu melden, bedeutet nichts anderes, als ihn dazu nötigen zu wollen, sich vorwiegend und gegen seinen Willen am Studienort aufzuhalten. Das schränkt verfassungswidrig die freie Wahl des Wohnorts ein.

Zu meinem Punkt 6
Der Unterschied ist nicht (nur) das fehlende „Schlafen“ – bitte noch mal lesen.

Das Urteil des BVerwG sagt sehr viel und viel Gegenteiliges. Mit der Erstwohnung muss gem. BerwG auf jeden Fall das (menschliche) Grundbedürfnis Wohnen als Teil der persönlichen Lebensführung abgedeckt werden, dazu reicht ein Bett in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht aus. Anderes wäre es, wenn mit der Erstwohnung (nur) ein Teil des menschlichen Grundbedürfnisses Wohnen abgedeckt werden sollte – steht aber nicht da. Wenn die Bundesrichter das Grundbedürfnis Wohnen auf diese Weise auf ein Bett in einer Gemeinschaftsunterkunft reduzieren wollen – bitte sehr. Dann aber weg mit dem Wohngeld im Rahmen von Hartz IV.

Was ist denn eine zulässige Steuerbefreiung> Die Wuppertaler Satzung sieht vor:
Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind
a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden,
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden,
c) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
d) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs.“
Besonders interessant hier d) – wer Straftäter ist und einsitzt ist, von der ZWst befreit (vielleicht ein Weg für den einen oder anderen Jura-Studenten . Wird dann gleich als Praktikum angerechnet.
Und von der Steuerpflicht werden in Wuppertal ausgenommen:
„Inhaber/-innen von Zweitwohnungen dann, wenn sich ihre Hauptwohnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Meldegesetz NRW bestimmt“.
Folge: In W. werden nur Alleinstehende besteuert, wenn sie nicht gerade in einer JVA einsitzen. Ach ja, rechtswidrig werden auch die Zweitwohnungen im elterlichen Haushalt nicht besteuert. Was soll daran rechtskonform sein> Aber das ist ja erst noch zu prüfen - weil Landesrecht.

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Mittwoch, 24.12.2008 (vor 5632 Tagen) @ Alfred

[blockquote]Es verstößt gegen Bundesrecht, sich an einem Ort mit Hauptwohnung zu melden, wenn man an einem anderen Ort vorwiegend eine Wohnung nutzt. Das ist der springende Punkt und nicht ob es durch die Meldebehörde kontrollierbar ist oder nicht. Man kann sich nicht einfach ummelden. Der Druck auf den Nebenwohnler am Studienort, sich mit Hauptwohnung zu melden, bedeutet nichts anderes, als ihn dazu nötigen zu wollen, sich vorwiegend und gegen seinen Willen am Studienort aufzuhalten. Das schränkt verfassungswidrig die freie Wahl des Wohnorts ein.[/blockquote]

naja - das sehe ich nach wie vor anders: die Mineralölsteuer soll bspw. die Menschen dazu anregen, möglichst wenig umweltschädliches Benzin/Öl zu verbrauchen (= Lenkungswirkung). ich glaube nicht, dass man darin eine Grundrechtsverletzung (freie Entfaltung der Persönlichkeit) sehen kann.
und von einer Nötigung würde ich diesbezüglich nicht sprechen wollen

[blockquote]Zu meinem Punkt 6
Der Unterschied ist nicht (nur) das fehlende „Schlafen“ – bitte noch mal lesen.

Das Urteil des BVerwG sagt sehr viel und viel Gegenteiliges. Mit der Erstwohnung muss gem. BerwG auf jeden Fall das (menschliche) Grundbedürfnis Wohnen als Teil der persönlichen Lebensführung abgedeckt werden, dazu reicht ein Bett in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht aus. Anderes wäre es, wenn mit der Erstwohnung (nur) ein Teil des menschlichen Grundbedürfnisses Wohnen abgedeckt werden sollte – steht aber nicht da. Wenn die Bundesrichter das Grundbedürfnis Wohnen auf diese Weise auf ein Bett in einer Gemeinschaftsunterkunft reduzieren wollen – bitte sehr. Dann aber weg mit dem Wohngeld im Rahmen von Hartz IV.[/blockquote]

ok - man könnte also folgendermaßen argumentieren: meine melderechtliche Wohnung dient laut Legaldefinition zum Wohnen oder zum Schlafen. Wohnung = jeder umschlossene Raum; d.h. 4 Wände und 1 Dach.

dieser umschlossene Raum dient dazu, dass ich mein Grundbedürfnis Schlafen befriedigen kann. zum Wohnen (als Form des persönlichen Lebensbedarfes) gehört mehr: ich muss mir irgendwo was zu Essen zubereiten können, muss irgendwo der Körperhygiene nachgehen können usw.
dazu reicht ein Raum mit 4 Wänden und einem Dach nicht aus.

mein Kinderzimmer als solches besteht nur aus 4 Wänden und einem Dach. dort kann ich also Schlafen ... für die restlichen angesprochenen Dinge muss ich zwangsläufig die Wohnung meiner Eltern mitbenutzen.
in meiner Wohnung am Studienort sieht es anders aus: da habe ich alles was ich zum Wohnen brauche, in meiner eigenen Wohnung. folglich befriedige ich dort mein Grundbedürfnis Wohnen ... sie kann also nur meine Erstwohnung sein (lt. BVerwG)

aber so ganz überzeugend klingt das auch noch nicht :(

gibts eigentlich irgendwo eine Definition, was alles zum Grundbedürfnis "Wohnen" dazugehört>> das könnte das fehlende Puzzleteil sein ...

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Mittwoch, 24.12.2008 (vor 5632 Tagen) @ Bjoern

» naja - das sehe ich nach wie vor anders:
Das sei Dir unbenommen. Das Beispiel mit der Mineralölsteuer ist gut – um den Zusammenhang zwischen der Verwendung finanzieller Mittel für den persönlichen Lebensbedarf und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu betrachten. Aber in diesem Fall hinkt es nicht nur, es ist klinisch tot. Es gibt kein Grundrecht auf freien/unbegrenzten Mineralölverbrauch, wohl aber ein Grundrecht auf Freizügigkeit, Der Lenkungszweck der Mineralölsteuer ist neuerdings sogar durch das GG gedeckt (Art. 20 a), der einer ZWStS durch nichts - er ist soger verwerflich.
Und warum keine Nötigung> Was fehlt denn da zum Straftatbestand>

» aber so ganz überzeugend klingt das auch noch nicht :(
Mag sein, aber das Geblubber des BVerwG überzeugt mich noch weniger und verstößt zudem gegen die ständige Rechtsprechung des BVerfG – was anscheinend abe keine Rolle zu spielen scheint.

Ansonsten: Fröhliche Weihnachten!

Zu dem anderen Punkt: Wir sollten vielleicht erst mal beide den Unterschied in der Wohnungsdefinition der Stadt Wuppertal und der des Melderechts erkennen. Dann könnten wir uns dem rechtlichen Begriff der Wohnung und dem Grundbedüfniss Wohnen zuwenden.

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Bjoern @, Mittwoch, 24.12.2008 (vor 5631 Tagen) @ Alfred

dankeschön :-)

dann nimm halt statt der Minarealölsteuer die Verpackungsteuer oder irgendwelche Steuern auf Alkohol / Zigaretten. da könnte man auch jeweils mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit argumentieren ... erfolgsversprechend dürfte das allerdings nicht sein

im Strafrecht kenne ich mich nicht so gut aus; da könnte sicher Yvonne weiterhelfen. da man aber der "Gewalteinwirkung" durch eine freiwillige Änderung seines Verhaltens entgehen kann, glaube ich nach wie vor nicht, dass der Straftatbestand auch nur ansatzweise erfüllt ist

die Wuppertaler Wohnungsdefinition in der Fassung, wie sie in Leipzig verhandelt wurde (§ 2 (1) der Satzung) ist doch identisch mit dem Melderecht. auf den Schwachsinn nach der (rückwirkenden) Satzungsänderung müssen wir - glaube ich - nicht eingehen

hast du nun eine Idee, wie wir an Hand der Rechtsprechung oder anderer Gesetze eine vernünftige Definition zu Stande bekommen, was unter dem Grundbedürfnis "Wohnen" zu verstehen ist>!>

ich wünsche dir - und allen anderen Mitlesern hier - frohe Weihnachten & schöne Feiertage!!

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Tilly @, Freitag, 26.12.2008 (vor 5630 Tagen) @ Bjoern

» da man aber der "Gewalteinwirkung" durch eine freiwillige
» Änderung seines Verhaltens entgehen kann, glaube ich nach wie vor nicht, dass der Straftatbestand auch nur ansatzweise erfüllt ist

Du bist also der gleichen Ansicht wie viele Kommunalpolitiker oder Gerichte, dass man durch Ummelden oder Berichtigung seiner Meldeverhältnisse der ZWSt entgehen kann. Und vertrittst zudem die Auffassung, dass dies freiwillig geschieht.
Meine Vorstellungen von Freiwilligkeit sind ein anders. Aber wenn Du das so siehst: Warum dann bitte das Geschrei wegen der ZWSt>
Die muss Deiner Meinung nach doch nur der zahlen, der entweder melderechtswidrig mit Nebenwohnung gemeldet ist oder uneinsichtig darauf beharrt zwei Wohnungen zu nutzen und sich vorwiegend an einem anderen Ort als in der steuererhebenden Kommune aufzuhalten.

Dass man strafrechtlich nicht gegen diese Nötigung vorgehen kann, selbst wenn der Tatbestand erfüllt ist, steht auf einem anderen Blatt. Aber ich vermute, das hat Alfred auch gar nicht gemeint.

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Bjoern @, Freitag, 26.12.2008 (vor 5629 Tagen) @ Tilly

Hallo Tilly

ja - ich habe inzwischen meinen Glauben an die Gerichtsbarkeit verloren und glaube, dass es inzwischen am besten ist, wenn man seine (angebliche) besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch beseitigt, dass man sich - ggf. melderechtswidrig - am Studienort mit Hauptwohnung meldet.

kontrollieren kann´s eh keiner ... den deutschen Gerichten kann man den Unsinn der ZWS bei Studenten mit Hauptwohnung Kinderzimmer nicht mit vernünftigen Argumenten ausreden.

also wenn die mich bescheissen, mach ich es genauso ... und melde mich einfach um. ist anscheindend am einfachsten!

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Tilly @, Samstag, 27.12.2008 (vor 5629 Tagen) @ Bjoern

Na bitte, geht doch. Warum nicht gleich>

Wieder was fürs Leben gelernt:
1. Um eine Steuer zu vermeiden, darf man sich nicht an Gesetzen stören, die dem entgegenstehen (Zumwinkel 2007).
2. Man darf sich nicht erwischen lassen (Zumwinkel (2008).

Um ganz sicher zu gehen, sollte man sich am Studienort aber mit alleiniger Wohnung anmelden.

Ich störe mich weniger an der deutschen Gerichtsbarkeit, sondern bewundere die Lobbyarbeit der Städte, die eine Nötigung wie einen guten Rat wirken lassen.

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Alfred @, Montag, 29.12.2008 (vor 5627 Tagen) @ Bjoern

Da sind wir uns ja ausnahmsweise einig, dass in Legislativorgan selbst dann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn es rechtswidrige Gesetze erlässt. Das liegt wohl in der Natur der Sache und hat wenig mit der Gerichtsbarkeit zu tun.

Dass es sich nicht um eine Nötigung handeln kann, wenn jemand freiwillig sein Verhalten ändert, dürfte auch klar sein.

Mit dem Grundbedürfnis "Wohnen" brauchen wir uns dann nicht mehr zu befassen.

Auch nicht mit der Frage, wie das BVerwG ohne jeden Beleg zu der ultimativen Feststellung kommt, dass es bundesrechtlich nur darauf ankäme, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Oder das es für die Erfüllung des Aufwandbegriffs bundesrechtlich unerheblich sein soll, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf, oder diesen etwa nur als Besitzdiener nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer oder gar nur eine „Mitwohnmöglichkeit“ handelt oder ob … Interessant wäre auch, wie das menschliche Grundbedürfnis „Wohnen“ z.B. in einem Gemeinschaftsschlafsaal abgedeckt wird, was nach Auffassung des BVerwG ja möglich wäre..

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Tilly @, Dienstag, 30.12.2008 (vor 5625 Tagen) @ Alfred

» Mit dem Grundbedürfnis "Wohnen" brauchen wir uns dann nicht mehr zu befassen.
Finde ich nicht, wäre schade, wenn man das nicht näher betrachten würde.
Ich hätte vor dem 17.9. ja geschworen, dass das BVerwG die Neben zur Zweitwohnung und (wenn überhaupt) die melderechtliche Haupt- zur Erstwohnung erklärt.
Jetzt stehen wir wieder im Dunklen – nur ist diesmal unklar, was eine Erstwohnung ist, die man als Hauptwohnung anmelden muss um zu indizieren …
Also, ich finde das zwar nicht besonders überzeugend und schon gar nicht stringent. Aber bitte, ich bin ja auch kein Bundesrichter und schon gar keine Bundesrichterin.

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Alfred @, Freitag, 09.01.2009 (vor 5615 Tagen) @ Tilly

Scheint ja keinen zu interessieren. Dabei ist das alles so very sophisticated.
Wenn Aufwand die Verwendung finanzieller Mittel ("Einkommen/Vermögen") für den persönlichen Lebensbedarf ist, sagt das BVerwG in seiner ständigen Rechtsprechung (ja, so heißt das wirklich):
"Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist eine besondere Verwendung finanzieller Mittel für den persönlichen Lebensbedarf (= Aufwand), die im allgemeinen die Verwendung finazieller Mittel erfordert und in der Regel Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist."
Das ist so logisch, das muss man nicht verstehen ...

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Montag, 12.01.2009 (vor 5613 Tagen) @ Alfred

mir liegt jetzt auch das schriftliche Urteil zu den Revisionsverfahren aus Meck-Pomm vor. leider weiss ich nicht, wie ich das hier reinstellen kann.

deshalb nur mal kurz: das BVerwG hat bestätigt, dass bei der Zweitwohnung a la BVerfG beide Wohnungen ... also sowohl Erst- als auch Zweitwohnung innegehabt werden müssen!!

[blockquote]In diesem Sinne macht die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Steuerpflicht „überschießend“ davon abhängig, dass nicht nur eine als Hauptwohnung angemeldete Erstwohnung vorhanden ist, in der das Grundbedürfnis Wohnen befriedigt werden kann, sondern dass der Steuerpflichtige darüber hinaus Inhaber dieser Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis sein muss.[/blockquote]

wer also in seiner Satzung folgende Definition vorfindet, hat gewonnen: "Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die eine Einwohnerin oder ein Einwohner (...) neben ihrer oder seiner Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder inne hat."

jetzt müssen wir uns nur noch mit dem Blödsinn der Befriedigung des Grundbedürfnisses Wohnen in einer nicht innegehabten Erstwohnung herumärgern ...

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Montag, 12.01.2009 (vor 5613 Tagen) @ Bjoern

Und ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode.
» wer also in seiner Satzung folgende Definition vorfindet, hat gewonnen:"Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die eine Einwohnerin oder ein Einwohner (...) neben ihrer oder seiner Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder inne hat."
Das sind aber nicht viele Satzungen, und die Änderung kostet den Rat der Stadt nur ein müdes Arschrunzeln. Der Dries geht also weiter.

» jetzt müssen wir uns nur noch mit dem Blödsinn der Befriedigung des Grundbedürfnisses Wohnen in einer nicht innegehabten Erstwohnung herumärgern ...
Überhaupt nicht. denn man muss jetzt klar darauf abheben, dass der "besondere Aufwand" den das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung angeblich darstellen soll, Unfug ist. Das Innehaben einer Wohnung - also auch einer Zweitwohnung - ist in ständiger Rechtsprechung des BVerfG ein Zustand und kein besonderer, zusätzlicher oder was immer auch sonst Aufwand.

Das Grundbedürfnis Wohnen ist m.E. in der Rechtsprechug mit dem "Begriff der Wohnung" hinreichend geregelt. Es mus nach Auffassung des BVerwG mit der Erstwohnung abgedeckt sein.

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Bjoern @, Montag, 12.01.2009 (vor 5613 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,

das eine rückwirkende Satzungsänderung durch die betroffenen Kommunen angestrebt wird, ist mir auch klar. streitgegenständlich sind sie aber in der aktuellen Fassung ... also haben momentan die von mir dargestellten Satzungen ein Problem beim Personenkreis der Studenten mit Hauptwohnung elterliches Kinderzimmer :-D

der Aufwand - auch wenn es kein besonderer ist - ist doch nun aber mal nicht wegzudiskutieren. wenn man mit Nebenwohnung irgendwo gemeldet ist, dann heisst dies zwangläufig: man nutzt mindestens 2 Wohnungen.

und darin sieht das BVerwG einen tragfähigen Anknüpfungspunkt für eine Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 (2a) GG

folglich bleiben meiner Meinung nach nur 2 erfolgsversprechende Möglichkeiten: entweder wir weisen nach, dass das Nutzen von 2 Wohnungen kein tragsfähiger Ansatzpunkt für eine Aufwandsteuer ist ... oder wir legen überzeugend dar, dass die angemeldete Nebenwohnung die steuerliche Erstwohnung ist

oder>!>

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Alfred @, Montag, 12.01.2009 (vor 5613 Tagen) @ Bjoern

» der Aufwand - auch wenn es kein besonderer ist - ist doch nun aber mal nicht wegzudiskutieren. wenn man mit Nebenwohnung irgendwo gemeldet ist, dann heisst dies zwangläufig: man nutzt mindestens 2 Wohnungen.
Das ist völlig unerheblich, denn selbstverständlich ist das Innehaben einer Nebenwohnung im allgemeinen mit der Verwendung finanzieller Mittel verbunden, mithin also ein Aufwand. Das Gedöns mit der Zweit-/Erstwohnung ist da völlig überflüssig.
Den Gedanken hatten wir übrigens hier im Forum schon mal.
Nur: Beim Innehaben einer Nebenwohnung kommt es nicht von vorneherein auf den Aufwand an - dieses wesentliche Merkmal der Aufwandsteuer fehlt.
Außerdem, und das hilft bei fast allen Satzungen: Besteuert wird dort nicht das Innehaben sondern das Nutzen einer Nebenwohnung - und auch das ist unzulässig, weil damit das Wesen der Aufwandsteuer verletzt wird. Viele Städte besteuern aber nicht alle Nebenwohnungen - eine eklatante Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Viele Satzungen besteuern zudem nur Alleinstehende, weil sie auch die lebenspartnerschaftlichen Wohnungen ausnehmen - kann man auch einhaken.

» und darin sieht das BVerwG einen tragfähigen Anknüpfungspunkt für eine Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 (2a) GG
S. o. - Anknüpfpunkt ja, ob tragfähig>

» folglich bleiben meiner Meinung nach nur 2 erfolgsversprechende Möglichkeiten:
» entweder wir weisen nach, dass das Nutzen von 2 Wohnungen kein tragsfähiger Ansatzpunkt für eine Aufwandsteuer ist
Es geht nur um das Nutzen der Nebenwohnung, und das ist nicht tragfähig - dazu s.o.

» ... oder wir legen überzeugend dar, dass die angemeldete Nebenwohnung die steuerliche Erstwohnung ist
Was gibt es da zu überzeugen> Wenn ich nur eine einzige Wohnung innehabe, spricht doch wohl alles dafür, dass es sich dabei um meine "Erstwohnung" handelt.
Das BVerwG sagt ja schließlich nicht, dass eine Erstwohnung zwingend als Hauptwohnung angemeldet werden muss.

» oder>!>
S. o.

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Bjoern @, Montag, 12.01.2009 (vor 5613 Tagen) @ Alfred

alles, was Geld kostet, stellt einen Aufwand dar. insofern brauchen wir da schon ein Abgrenzungskriterium, damit nicht alles, was Geld kostet, zu einer Aufwandsteuer führt

deswegen sollten wir schon das BVerwG-Urteil von 1991 nicht aus den Augen verlieren, wo klar geregelt ist, dass der Aufwand zur Deckung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht Gegenstand einer Aufwandsteuer werden darf!!

und der Steuergegenstand bei allen Satzungen ist schon das "INNEHABEN" einer "ZWEITWOHNUNG". wir haben also 2 Tatbestände, die den Steuergegenstand beschreiben.
dass die Städte größtenteils aus jeder Nebenwohnung eine Zweitwohnung machen (und deshalb eigentlich das Nutzen der Nebenwohnung besteuern), ist mir schon klar.

trotzdem muss zur Erfüllung des Tatbestandes hinsichtlich der Zweitwohnung (Nebenwohnung) immer auch das Merkmal des Innehabens erfüllt sein!
wenn die Satzung das Innehaben über das Melderecht ableitet, dann hast du recht mit deiner These, dass das Nutzen der Nebenwohnung besteuert wird. wenn allerdings die Satzung das Innehaben mit Verfügungsgewalt (tatsächlich/rechtlich) regelt, dann wird das Innehaben einer Nebenwohnung besteuert. und unsere Probleme fangen an ...

[blockquote]Wenn ich nur eine einzige Wohnung innehabe, spricht doch wohl alles dafür, dass es sich dabei um meine "Erstwohnung" handelt.[/blockquote]

da sehe ich auch noch Diskussionsbedarf: wenn ich die andere Wohnung als Hauptwohnung angemeldet habe, bedeutet dies zwangsläufig, dass ich diese Wohnung überwiegend nutze. folglich spricht sehr viel dafür, dass ich mit jener Wohnung, die ich überwiegend nutze, auch mein Grundbedürfnis Wohnen decke!

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Montag, 12.01.2009 (vor 5613 Tagen) @ Bjoern

» alles, was Geld kostet, stellt einen Aufwand dar. insofern brauchen wir da schon ein Abgrenzungskriterium, damit nicht alles, was Geld kostet, zu einer Aufwandsteuer führt
Aufwandsteuern sind Steuern, die an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand anknüpfen. Wenn dies der persönlichen Lebensführung dient und dafür finanzielle Mittel eingesetzt werden, darf Aufwandsteuer erhoben werden.

» deswegen sollten wir schon das BVerwG-Urteil von 1991 nicht aus den Augen verlieren,
Das BVerwG Urteil vom 29. November 1991 – BVerwG 8 C 107.89 kann ich schon alleine deswegen nicht aus den Augen verlieren, weil ich es nicht kenne. Hat mich bisher auch nie interessiert.

» wo klar geregelt ist,
"Klar" ist im Zudammenhang mit enem Urteil des BVerwG doch hoffentlich als Witz gemeint.

» und der Steuergegenstand bei allen Satzungen ist schon das "INNEHABEN" einer "ZWEITWOHNUNG". wir haben also 2 Tatbestände, die den Steuergegenstand beschreiben. ...
» trotzdem muss zur Erfüllung des Tatbestandes hinsichtlich der Zweitwohnung(Nebenwohnung) immer auch das Merkmal des Innehabens erfüllt sein!
Nicht nach Auffassung des BVerwG, da kommt es auf das Innehaben der Erstwohnung ja auch nicht nicht an, wenn diese als Hauptwohnung gemeldet ist.

» wenn die Satzung das Innehaben über das Melderecht ableitet, dann hast du recht mit deiner These, dass das Nutzen der Nebenwohnung besteuert wird.
Die meisten Satzungen enthalten den Satz „Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.“ Im Klartext: Wer mit Nebenwohnung gemeldet ist, hat diese inne - so einfach ist das.

» wenn allerdings die Satzung das Innehaben mit Verfügungsgewalt(tatsächlich/rechtlich) regelt, dann wird das Innehaben einer Nebenwohnung besteuert. und unsere Probleme fangen an ...
Es ist sicherlich schwieriger, aber diese Satzungen besteuern nie das Innehaben jeder Nebenwohnung.

» wenn ich die andere Wohnung als Hauptwohnung angemeldet habe, bedeutet dies zwangsläufig, dass ich diese Wohnung überwiegend nutze. folglich spricht sehr viel dafür, dass ich mit jener Wohnung, die ich überwiegend nutze, auch mein Grundbedürfnis Wohnen decke!
Das ist allenfalls eine widerlegbare Vermutung. Die vorwiegende Nutzung einer Wohnung i.S.d. Melderechts sagt überhaupt nichts über die Wohnungsqualität aus. Es gibt mehr als genug Lebenssituationen, in denen insbesondere Alleinstehende melderechtlich gezwungen sind, eine Wohnung als Hauptwohnung anzumelden, die in keiner Weise das Grundbedürfnis Wohnen deckt. Die Erstwohnung wird dann zwangsläufig zur Nebenwohnung.

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Montag, 12.01.2009 (vor 5613 Tagen) @ Alfred

[blockquote]Aufwandsteuern sind Steuern, die an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand anknüpfen. Wenn dies der persönlichen Lebensführung dient und dafür finanzielle Mittel eingesetzt werden, darf Aufwandsteuer erhoben werden.[/blockquote]

ich denke, du vergisst hier die (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: „Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit." (BVerfG in ständiger Rechtsprechung)

d.h., Aufwandsteuern können nur dann erhoben werden, wenn das Halten eines Gegenstandes bzw. der Zustand eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringen!! eine Wohnung muss sich jeder leisten; deshalb kann das bspw. kein Aufhänger für eine Aufwandsteuer sein (BVerwG 1991)

[blockquote]Die meisten Satzungen enthalten den Satz „Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.“ Im Klartext: Wer mit Nebenwohnung gemeldet ist, hat diese inne - so einfach ist das.[/blockquote]

einige Satzungen enthalten diese Definition; aber eben nicht alle! und wie gesagt - wenn es so in der Satzung steht, dann wird tatsächlich das Nutzen der Nebenwohnung besteuert. da über das Melderecht nicht geschlussfolgert werden kann, wer den Aufwand für die Nebenwohnung trägt, denke ich, dass man so keine Aufwandsteuer begründen kann.
statt dessen ist auf das Innehaben entsprechend BVerfG (rechtliche & tatsächliche Verfügungsgewalt) abzustellen ... und nur wenn dies beim Steuerpflichtigen erfüllt ist, kann man das Merkmal "Innehaben" als erfüllt angesehen werden!

[blockquote]Das ist allenfalls eine widerlegbare Vermutung. Die vorwiegende Nutzung einer Wohnung i.S.d. Melderechts sagt überhaupt nichts über die Wohnungsqualität aus. Es gibt mehr als genug Lebenssituationen, in denen insbesondere Alleinstehende melderechtlich gezwungen sind, eine Wohnung als Hauptwohnung anzumelden, die in keiner Weise das Grundbedürfnis Wohnen deckt. Die Erstwohnung wird dann zwangsläufig zur Nebenwohnung.[/blockquote]

na nehmen wir doch den typischen Studenten, um den es hier im Forum überwiegend geht. dieser ist alleinstehend; in der elterlichen Wohnung (Kinderzimmer) mit Hauptwohnung und am Studienort mit Nebenwohnung gemeldet ist.
dieser "Durchschnitts-Student" hat eigentlich sehr wohl ein Wahlrecht, wo er sich mit Hauptwohnung meldet. wenn er im Elternhaus mit Hauptwohnung gemeldet ist, bedeutet dies kraft Gesetz, dass diese Wohnung überwiegend benutzt wird. wie soll dieser "Durchschnitts-Student" am besten argumentieren>!>

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Montag, 12.01.2009 (vor 5612 Tagen) @ Bjoern

» ich denke, du vergisst hier die (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: „Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit." (BVerfG in ständiger Rechtsprechung)
Ich bin kein – Elefant, aber so ganz stimmt das eben nicht.
BVerfG in ständiger RSpr):
"Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ..."
oder
„Am Zweck der Aufwandsteuern, anläßlich der Vermögens- und Einkommensverwendung mittelbar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Konsumenten zu erfassen, ändert sich dadurch nichts.“
Kein Wort von besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit – sagen viele andere, aber nicht das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung zur ZWSt von 1983. D.h. Aufwandsteuern können auch dann erhoben werden, wenn das Halten eines Gegenstands bzw. der Zustand keine besondere (Luxus>!) sondern „nur“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringen.

» einige Satzungen enthalten diese Definition; aber eben nicht alle!
Ohne Fremdenverkehrsgemeinden und nachgezählt zu haben: es dürften die meisten sein.

» na nehmen wir doch den typischen Studenten, um den es hier im Forum überwiegend geht. dieser ist alleinstehend; in der elterlichen Wohnung Kinderzimmer) mit Hauptwohnung und am Studienort mit Nebenwohnung gemeldet.

Also, die Studenten sind mit 75% am Studienort mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet – Fehlerquote unbekannt. Richtig ist Deine Aussage nur, wenn man die im Forum vertetenen Studenten betrachtet, die gehören fast ausschließlich zu den 25%.

» dieser "Durchschnitts-Student" hat eigentlich sehr wohl ein Wahlrecht, wo er sich mit Hauptwohnung meldet.
Also, ein Wahlrecht, wo er sich mit Haupt- und wo mt Nebenwohnung meldet, hat der volljährige, ledige Student eben nicht (Haarspalterei aber dennoch richtig - und sogar wesentlich!).

»wie soll dieser "Durchschnitts-Student" am besten argumentieren>!>
Argumentieren> Ich kenne keine an das Melderecht anknüpfende Satzung, die verfassungskonform ist. Allerdings muss man dazu die Satzung angreifen und nicht prüfen, ob man die (verfassungswidrigen) Normen erfüllt.

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Dienstag, 13.01.2009 (vor 5612 Tagen) @ Alfred

und wann ist man wirtschaftlich leistungsfähig> wenn man sich mehr leistet als der Durchschnittsbürger ("Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Begriffsmerkmal der Aufwandsteuer ist vielmehr, dass sie "einen besonderen Aufwand, also einen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen" ... ist zwar wieder vom BVerwG; aber egal)

na dann lass uns den Rest mal an Hand einer konkreten Satzung durchnehmen: Magdeburg

das Innehaben wird über tatsächliche & rechtliche Verfügungsmacht definiert (steht in der Satzung so ausdrücklich zwar nicht drin; geht aber aus den Begleitunterlagen eindeutig hervor)

Definition der Zweitwohnung: § 1 (3)
c = BVerfG; d.h. Innehaben beider Wohnungen erforderlich
a & b = BVerwG, d.h. nach dem neuestem Urteil nur Innehaben der Nebenwohnung erforderlich

die Stadt beruft sich natürlich auf a oder b ... was also tun>>

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Dienstag, 13.01.2009 (vor 5612 Tagen) @ Bjoern

Wirtschaftlich leistungsfähig ist typischerweise, wer den normierten Aufwand betreibt – ob er ihn sich leisten kann oder nicht. So BVerfG und - wenn auch mit dem falschen und irreführenden Zusatz „besonders“ -, auch das BVerwG.

Magdeburg ist nun eine der schwierigeren Satzungen, was das Innehaben der Nebenwohnung angeht. Da ist die Satzung mehr als eigenwillig und unbestimmt. Das wäre schon mal ein Ansatzpunkt. Aber ich habe mich mit dieser Satzung bisher kaum befasst – sie ist zu unappetitlich.

Entscheidender für die Rechtmäßigkeit der Satzung ist die Antwort auf die Frage, ob die Satzung dem Art. 3 Abs. 1 GG genügt und tatsächlich eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG darstellt. Anders formuliert: Kommt es bei der Satzung der Stadt Magdeburg von vorneherein auf den betriebenen Aufwand (Wesen der Aufwandsteuer) oder darauf an, wer den Aufwand wo und zu welchem Zweck betreibt> Hier insbesondere zu beachten: § 2 Abs. 2 der Satzung.

News: Feedback des Urteils vom BverwG

Tilly @, Dienstag, 23.12.2008 (vor 5633 Tagen) @ Alfred

» 5. Es gibt keinen „grundlegenden Denkfehler“ bei der Zweitwohnungsteuer » (gem. BVerfG),
Doch, die Steuer als solche. Aber da liegt der Fehler in Überlingen und nicht in Karlsruhe.

» Allerdings sollte man Bundesrecht beachten. Gem MRRG ist eine „Wohnung, die als Nebenwohnung dient“ eine Nebenwohnung und nichts anderes.
Ob das in Leipzig auch so gesehen wird>

» 8. Was mich viel mehr bewegt ist die Frage, was passiert, wenn jemand
» seine „Erstwohnung“ als Nebenwohnung anmeldet> Dazu schweigt das BVerwG.
Aus gutem Grund - wer will das schon zu Ende denken.
Aber logisch scheint es schon, dass man eine Erstwohnung nicht nur als Hauptwohnung sondern auch als Nebenwohnung anmelden kann. Zumindest scheint man das in Leipzig für möglich zu halten.

» 9. Übrigens, die Stadt Wuppertal hat ihre Satzung schon rückwirkend
» geändert. Danach ist eine Zweitwohnung jetzt „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.“
Das ist aber jetzt nicht wahr! So dumm kann kein Rat der Stadt sein, dass er das mitmacht.