ZWS bei Eigentumswohunung!?

doodle @, Dienstag, 30.09.2008 (vor 5779 Tagen)

Hallo,
ich habe bisher als Hauptwohnsitz in Dresden in der Eigentumswohnung meiner Eltern gewohnt.
Jetzt studiere ich woanders und würde gern die neue Stadt als Hauptwohnsitz nehmen und Dresden als Nebenwohnsitz.
Da ja die ZWS durch die Kaltmiete berechnet wird (10%), ist nun meine Frage, wie das in meinem Fall wäre (es gibt ja gar keine Kaltmiete, da die Wohnung meinen Eltern gehört und ich nur die Nebenkosten zahle).

ZWS bei Eigentumswohunung!?

Bjoern @, Dienstag, 30.09.2008 (vor 5779 Tagen) @ doodle

Hallo,

da du über dein Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung nicht verfügungsberechtigt bist, fehlt es an dem Tatbestand des Innehabens.

folglich dürfte für dich dann keine ZWS anfallen (inwieweit sich daran durch das Urteil des BVerwG etwas geändert hat, lässt sich erst abschätzen, wenn uns das schriftliche Urteil vorliegt)

ZWS bei Eigentumswohunung!?

René ⌂ @, Dienstag, 30.09.2008 (vor 5779 Tagen) @ Bjoern

» (inwieweit sich daran durch das Urteil des BVerwG etwas geändert hat, lässt sich erst abschätzen, wenn uns das schriftliche Urteil vorliegt)

Eigentlich nicht. Bei dem Urteil geht es ja um die Eigenschaften der Hauptwohnung. Für die Nebenwohnung gibt es ja das Gelsenkirchener Kinderzimmer, das wurde so weitestgehend in Dresden auch anerkannt.

ZWS bei Eigentumswohunung!?

Tilly @, Dienstag, 30.09.2008 (vor 5779 Tagen) @ René

Hallo Bjoern, hallo Rene
» Eigentlich nicht. Bei dem Urteil geht es ja um die Eigenschaften der
» Hauptwohnung.
Wie kann man nur solche, durch nichts begründete Behauptungen aufstellen> Oder liegt das Urteil doch schon vor>

» Für die Nebenwohnung gibt es ja das Gelsenkirchener Kinderzimmer, das wurde so weitestgehend in Dresden auch anerkannt.
Das gilt nur für Zweitwohnungsteuersatzungen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Das trifft indes für die Dresdener Satzung nicht zu.
Gruß
Tilly

ZWS bei Eigentumswohunung!?

René ⌂ @, Dienstag, 30.09.2008 (vor 5779 Tagen) @ Tilly

» Wie kann man nur solche, durch nichts begründete Behauptungen aufstellen> Oder liegt das Urteil doch schon vor>

Laut Pressemitteilung und den Konstellationen der Streitfälle ging es nicht um die Nebenwohnung. Würde mich wundern, wenn ein Gericht ein Urteil zu etwas fällt, was nicht zur Debatte gestanden hat.

» Das gilt nur für Zweitwohnungsteuersatzungen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Das trifft indes für die Dresdener Satzung nicht zu.

Ich berufe mich hier auf eine Aussage, die ich vom Dresdner Steueramt erhalten habe.

ZWS bei Eigentumswohunung!?

Tilly @, Dienstag, 30.09.2008 (vor 5779 Tagen) @ René

Nachdem ich "von -Tisch" zurück bin:
» Laut Pressemitteilung und den Konstellationen der Streitfälle ging es
» nicht um die Nebenwohnung.
Deswegen steht da wohl: "Sei der Steuerpflichtige mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet, indiziere dies, dass er mit der Hauptwohnung seine allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedige."
Ich setze noch einen drauf. Mit dem Lesen tue ich mich ein bisschen schwer – die Augen machen nicht mehr so richtig mit. Aber, Zitat aus der sicherlich zutreffenden Pressemitteilung des BVerwG:
„Denn das Oberverwaltungsgericht hat … die Satzung der Stadt Rostock so ausgelegt, dass an die Erst- und die Zweitwohnung gleiche Kriterien anzulegen seien, weshalb der Steuerpflichtige auch für die Erstwohnung rechtlich verfügungsbefugt sein müsse.“
Was soll das damit zu tun haben, ob „Wohnung“ nun ein umschlossener Raum oder eine Gesamtheit von Räumen oder sonst was ist>
Zur Sicherheit mal eine Frage: Die mir vorliegende PM ist vom 17.9. – hast Du eine andere>

» Ich berufe mich hier auf eine Aussage, die ich vom Dresdner Steueramt erhalten habe.
Die sich immer als richtig erwiesen haben. Ersetzen Aussagen eines Amtes das eigene Denken>

ZWS bei Eigentumswohunung!?

Bjoern @, Dienstag, 30.09.2008 (vor 5779 Tagen) @ Tilly

Hallo,

ich glaube Rene wollte nur zum Ausdruck bringen, dass nach der bisherigen Rechtspraxis die Nebenwohnung in jedem Falle innegehabt werden musste (im Sinne von tatsächlicher und rechtlicher Verfügungsbefugnis), um eine ZWS zu begründen. vgl. das Gelsenkirchener Urteil von 2002

ich wollte mit der Klammerbemerkung nur zum Ausdruck bringen, dass ich mir nicht mehr sicher bin, ob zukünftig ein derartiges Innehaben weiterhin zu fordern ist ... oder ob nicht auch durch das Nutzen einer Nebenwohnung eine Steuerpflicht begründet werden kann
(der normale Menschenverstand sagt nein ... aber was ist seit dem 17.09.2008 schon noch "normal">!>)

ZWS bei Eigentumswohunung!?

Alfred @, Dienstag, 30.09.2008 (vor 5779 Tagen) @ Bjoern

Ich lebe ja nicht wie Tilly in Bayern. NRW liegt mir näher, und da leidet man schon länger unter der angeblich so neuen Recht(>)sprechung zur Zweitwohnungsteuer. Deswegen mische ich mir hier mal einfach ein.

» ich glaube Rene wollte nur zum Ausdruck bringen, dass nach der bisherigen
» Rechtspraxis die Nebenwohnung in jedem Falle innegehabt werden musste (im
» Sinne von tatsächlicher und rechtlicher Verfügungsbefugnis), um eine ZWS
» zu begründen.

Wovon träumst Du bzw. Rene eigentlich>
Die vom OVG Münster bestätigte Rechtsprechung des VG Aachen (wohl auch Köln – kenne ich aber nicht) besagt:
„Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen einer Heranziehung des Klägers zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom …. bis zum ….. sind erfüllt. Er war für diesen Zeitraum mit Nebenwohnung in Aachen gemeldet und deshalb nach § 3 Abs. 1 ZWStS zweitwohnungssteuerpflichtig.“
Lese ich da irgendetwas von „Innehaben“> Präziser konnte man die Aachener Satzung nicht auf den Punkt bringen.

ZWS bei Eigentumswohunung!?

Alfred @, Dienstag, 30.09.2008 (vor 5779 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern, hallo Rene, hallo Tilly,
na was denn nun>
Alf