ZWSt in München, überwieg.Aufenthalt bei Pflegeperson

bergamlaimer @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5240 Tagen)

Ich bin durch die Zweitwohnungssteuer in München betroffen. Ich halte mich überwiegend bei meiner pflegebedürftigen Mutter im Ruhrgebiet auf, die auch meinen Unterhalt bestreitet. So ist meine Wohnung in München vorübergehend zur Zweitwohnung geworden, für die ich jetzt Steuern bezahlen soll, obwohl ich doch nur einer sittlichen Pflicht nachkomme. Gibt es passende Entscheidungen>

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LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5240 Tagen) @ bergamlaimer

» Ich bin durch die Zweitwohnungssteuer in München betroffen. Ich halte mich
» überwiegend bei meiner pflegebedürftigen Mutter im Ruhrgebiet auf, die auch
» meinen Unterhalt bestreitet. So ist meine Wohnung in München vorübergehend
» zur Zweitwohnung geworden, für die ich jetzt Steuern bezahlen soll, obwohl
» ich doch nur einer sittlichen Pflicht nachkomme. Gibt es passende
» Entscheidungen>

Ja, es gibt eine passende Entscheidung.

Das VG München hat in seiner Entscheidung vom 27.07.2006
(Aktenzeichen: M 10 K 05.6044) in einem ähnlichen Fall entschieden. Allerdings stand die Nebenwohnung in diesem Fall quasi leer und wurde nur max. 3 Tage im Jahr benutzt. Das VG hat eine Steuerpflicht des Klägers abgelehnt. Es hat entschieden, dass die Wohnung nicht der persönlichen Lebensführung des Klägers oder seiner Familienangehörigen dient und der Kläger daher keine Zweitwohnung inne hat. Die Wohnung diene der Kapitalanlage.

Im weiteren Verlauf hat das Bundesverwaltungsgericht (9 C 8/08) die Begründung ausgewechselt. Über die zuvor geschilderte Frage wurde nicht mehr entschieden.

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Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5240 Tagen) @ LionelHutz

Der Vollständigkeit halber:
Die Revision richtete sich gegen die Entscheidung
Bay. VGH 4 Urteil vom 27. Juli 2006 - 4 BV 06.2954
mit der das genannte Urteil des VG München aufgehoben und die Steuerpflicht des Eigentümers bejaht wurde.

Voraussetzung für eine sinngemäße Anwendbarkeit in diesem Fall wäre, dass die Mutter Inhaberin der Wohnung ist. Änderte im Ergebnis aber nur, dass sich die ZWSt-Pflicht dann auf die Mutter verlagerte. Die Wohnung bliebe nach der im übrigen verfassungswidrigen Münchener Satzung Zweitwohnung.

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LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5240 Tagen) @ Alfred

» Voraussetzung für eine sinngemäße Anwendbarkeit in diesem Fall wäre, dass
» die Mutter Inhaberin der Wohnung ist. Änderte im Ergebnis aber nur, dass
» sich die ZWSt-Pflicht dann auf die Mutter verlagerte. Die Wohnung bliebe
» nach der im übrigen verfassungswidrigen Münchener Satzung Zweitwohnung.

Sofern sich die Aussage auf das Urteil des VG München bezieht, ist sie unzutreffen. Das VG stellt alleine auf das Innehaben einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf ab.

Das Urteil des BayVGH wurde durch die Revision aufgehoben. Ob sich das BVerwG der Begründung des VG anschliesst oder nicht, hat es jedenfalls in der genannten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen.

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Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ LionelHutz

Gemeint ist der gesamte Komplex mit allen drei Urteilen, wobei ich das Urteil des VG München allerdings nur nach den Ausführungen des VGH kenne.
Kommt halt darauf an, wie man die Akzente setzt.
Beide bayerischen Sprüchekörper sehen den Eigentümer der Wohnung als deren Inhaber an hinsichtlich dessen Steuerpflicht sie wegen des Leerstands der Wohnung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das BVerwG stellt klar (!), dass der Eigentümer der Wohnung nicht Inhaber derselben ist, weil er seiner Mutter ein Nießbrauchrecht eingeräumt hat und diese deswegen als Inhaberin anzusehen ist. Bereits deswegen ist Eigentümer nicht steuerpflichtig. Der Leerstand interessiert das BVerwG nicht (mehr).
Für die Überlegung des „bergamlaimers“, auf Leerstand der Wohnung zu plädieren, um so die Vermutung zu widerlegen, sie werde (als Zweitwohnung) zur persönlichen Lebensführung vorgehalten (und deshalb der Schluss auf die Vorhaltung als Kapitalanlage gerechtfertigt wäre), bieten die Urteile der beiden bayerischen Sprüchekörper wohl nicht viel Hoffnung auf Erfolg. Erschwerend kommt u.U. hinzu, dass es sich um eine anders ausgeformte Satzung handelt. Die Bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit billigt den Kommunen eine nahezu unbegrenzte Gestaltungsfreiheit zu, wenn es um die Definition geht, was eine Zweitwohnung sein soll. Da ist man vor Überraschungen nie sicher.
Das klare, stringente Urteil des BVerwG hat mich verblüfft.

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LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Alfred

» Gemeint ist der gesamte Komplex mit allen drei Urteilen, wobei ich das
» Urteil des VG München allerdings nur nach den Ausführungen des VGH kenne.

Am Rande: Wie ein Urteil zu verstehen ist und ob es in einem konkreten Fall einschlägig ist, sollte man beurteilen, nachdem man die Entscheidung gelesen hat. Das Urteil des VGH ist aufgehoben und damit rechtlich nicht existent. Das Urteil das VG hingegen dürfte inzwischen rechtskräftig sein.

» Kommt halt darauf an, wie man die Akzente setzt.
» Beide bayerischen Sprüchekörper sehen den Eigentümer der Wohnung als deren
» Inhaber an hinsichtlich dessen Steuerpflicht sie wegen des Leerstands der
» Wohnung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das BVerwG stellt klar
» (!), dass der Eigentümer der Wohnung nicht Inhaber derselben ist, weil er
» seiner Mutter ein Nießbrauchrecht eingeräumt hat und diese deswegen als
» Inhaberin anzusehen ist. Bereits deswegen ist Eigentümer nicht
» steuerpflichtig. Der Leerstand interessiert das BVerwG nicht (mehr).
» Für die Überlegung des „bergamlaimers“, auf Leerstand der Wohnung zu
» plädieren, um so die Vermutung zu widerlegen, sie werde (als Zweitwohnung)
» zur persönlichen Lebensführung vorgehalten (und deshalb der Schluss auf die
» Vorhaltung als Kapitalanlage gerechtfertigt wäre), bieten die Urteile der
» beiden bayerischen Sprüchekörper wohl nicht viel Hoffnung auf Erfolg.

Natürlich kann jeder die Akzente nach eigenem Gut dünken setzen. Hier geht es aber um einen konkreten Fall.

Das Urteil des VG München passt vorliegend fast wie die Faust aufs Auge. Es verneint eine Steuerpflicht des Klägers. Das BVerwG hat die Rechtsfrage noch vor ein paar Monaten ausdrücklich offen gelassen. Welche gegenteiligen Urteile Du meinst, ist unklar, würde mich aber interessieren.

» Erschwerend kommt u.U. hinzu, dass es sich um eine anders ausgeformte
» Satzung handelt. Die Bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit billigt den Kommunen
» eine nahezu unbegrenzte Gestaltungsfreiheit zu, wenn es um die Definition
» geht, was eine Zweitwohnung sein soll. Da ist man vor Überraschungen nie
» sicher.
» Das klare, stringente Urteil des BVerwG hat mich verblüfft.

Die Satzung ist für die Beurteilung der Rechtsfrage unerheblich, wenn man mit dem VG zutreffend annimmt, das Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer in Bezug auf Zweitwohnungen nur das Innehaben einer Zweitwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs sein kann.

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Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ LionelHutz

» noch vor ein paar Monaten ausdrücklich offen gelassen.
... weil es darauf nicht mehr ankommt.

» Welche gegenteiligen Urteile Du meinst, ist unklar, ...
Da ist mir nun unklar, was Du mit gegenteiligen Urteilen meinst.

» Die Satzung ist für die Beurteilung der Rechtsfrage unerheblich, wenn man mit dem VG zutreffend annimmt, das Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer in Bezug auf Zweitwohnungen nur das Innehaben einer Zweitwohnung [...] sein kann.
Steuergegenstand der Zweitwohnungsteuer ist zweifellos das Innehaben einer Zweitwohnung. Die leidige Debatte um das „Innehaben“ dürfte nach dem hier zitierten Urteil des BVerwG nun eigentlich, vielleicht, … ein für alle Mal aus der Welt geräumt sein. Aber wissen kann man das natürlich nicht. Umstritten bleibt in der Rechtsprechung, was eine Zweitwohnung ist. Ich gehe eigentlich davon aus, dass das in der jeweiligen Satzung steht.

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LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Alfred

» » noch vor ein paar Monaten ausdrücklich offen gelassen.
» ... weil es darauf nicht mehr ankommt.

In dem zu entscheidenden Fall kam es darauf nicht an. Hier kommt es darauf sehr wohl an. Anlass, um im hier konkreten Fall Zweifel am Innehaben der Wohnung zu haben, gibt es nicht.

» » Welche gegenteiligen Urteile Du meinst, ist unklar, ...
» Da ist mir nun unklar, was Du mit gegenteiligen Urteilen meinst.

Manmanman...

» Für die Überlegung des „bergamlaimers“, auf Leerstand der Wohnung zu
» plädieren, um so die Vermutung zu widerlegen, sie werde (als Zweitwohnung)
» zur persönlichen Lebensführung vorgehalten (und deshalb der Schluss auf die
» Vorhaltung als Kapitalanlage gerechtfertigt wäre), bieten die Urteile der
» beiden bayerischen Sprüchekörper wohl nicht viel Hoffnung auf Erfolg.

Welche Urteile der "beiden bayerischen Sprüchekörper" vertrüben Dir die Hoffnung>

Vor dem Hintergrund des von mir zitierten Urteils des VG Münchens bestehen bei dem hier geschilderten Sachverhalt gute Aussichten, gegen einen ev. Steuerbescheid vorzugehen.

Teile Deine Erkenntnisse doch bitte mit uns.

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Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ LionelHutz

» Anlass, um im hier konkreten Fall Zweifel am Innehaben der Wohnung zu haben, gibt es nicht.
Schön, da sind wir uns mal einig. Aber die Zweitwohnungsteuer knüpft an das Innehaben der Wohnung an, nicht an das Nutzen. Da darf manmanman (sehr gelungen übrigens) sich ja wohl auf den Standpunkt stellen, dass neben der tatsächlichen Selbstnutzung es gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit ist, der regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt. Deshalb betont das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ja auch, dass der von der Aufwandsteuer erfasste Aufwand für die persönliche Lebensführung auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung vorliegt.
Könnte auch heute noch gelten.

» Welche Urteile der "beiden bayerischen Sprüchekörper" vertrüben Dir die Hoffnung>
Falsche Frage, Hoffnung könnten sie mir nur vertrüben, wenn ich denn in dieser Angelegenheit welche hätte. Aber Du scheinst nach den "gegenteiligen Urteilen" zu fragen. Gemeint sind - selbstverständlich und offensichtlich - die beiden genannten Entscheidungen

» Vor dem Hintergrund des von mir zitierten Urteils des VG Münchens bestehen bei dem hier geschilderten Sachverhalt gute Aussichten, gegen einen ev. Steuerbescheid vorzugehen.
Man kann es auch anders sehen. Das Urteil des bayer. VGH wurde jedenfalls nicht aufgehoben, weil es die Frage des Leerstands falsch gesehen hatte. Darüber, wie das BVerwG entschieden hätte, wenn der Kläger nicht nur Eigentümer sondern auch Inhaber der leer stehenden Wohnung gewesen wäre, ist damit nichts gesagt. Das wird die Landesanwaltschaft dem VG München schon beibringen, und das wird sich nicht störrisch zeigen.

» Teile Deine Erkenntnisse doch bitte mit uns.
Teilen heißt geben und nehmen, was eine gewisse innere Bereitschaft voraussetzt. Wenn ...[nach Selbstzensur gestrichen].

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LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Alfred

Wie gesagt, das Urteil des VG München ist wohl rechtskräftig. Wer sich bei gegebenem Sachverhalt nicht darauf beruft handelt grob fahrlässig, wenn er einen ZWS-Bescheid beseitigen will.

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Yvonne Winkler @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ LionelHutz

Hast Du das Urteil des VG München>

Ich sehe den Fall hier dennoch anders, denn es geht hier nicht um Nießbrauch, sondern um eine Zweitwohnung, die zwar innegehabt wird, aber leer steht, aus welchen Gründen auch immer, also formal unter die Satzung fällt.
Die Erstwohnung wird nicht innegehabt, ist aber melderechtliche Hauptwohnung, weil überwiegend genutzt zum Zwecke der Pflege der Mutter.

Also werden keine zwei Wohnungen innegehabt, sondern nur eine, nämlich die nicht genutzte Nebenwohnung. Da sind wir wieder bei der Grundfrage, ob es zwei Wohnungen sein müssen, die innegehabt werden, wie ich die Beschlüsse des BVerfG lese oder ob eine innegehabte Wohnung genügt, um Grundlage einer Aufwandsteuer zu werden, wie das BVerwG das genügen lässt.

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Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Hast Du das Urteil des VG München>
Also Yvonne, natürlich hat er das Urteil. Wenn nicht ....

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Yvonne Winkler @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Alfred

» » Hast Du das Urteil des VG München>
» Also Yvonne, natürlich hat er das Urteil. Wenn nicht ....

....ok, dann hast Du es.
Das vom BVerwG habe ich auch, aber nicht das vom VG, zumindest erinnere ich es nicht.
Sonst faxe es mir bitte mal zu, wenn ihr denkt, dass sei der totale Treffer. Merci vorab.

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Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Yvonne Winkler

» ....ok, dann hast Du es.
Halt, so war das mit dem "Wenn nicht ..." nicht gemeint. Ich habe das Urteil natürlich nicht. Das hat immerhin den Vorteil, dass ich es nicht zu verstehen brauche. In beschworener Unbefangenheit ..."

» Sonst faxe es mir bitte mal zu, wenn Ihr denkt, dass sei der totale Treffer. Merci vorab.
Das dürfte/müsste an LionelHutz gerichtet sein.

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LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Hast Du das Urteil des VG München>

Selbstverständlich.

» Ich sehe den Fall hier dennoch anders, denn es geht hier nicht um
» Nießbrauch, sondern um eine Zweitwohnung, die zwar innegehabt wird, aber
» leer steht, aus welchen Gründen auch immer, also formal unter die Satzung
» fällt.
» Die Erstwohnung wird nicht innegehabt, ist aber melderechtliche
» Hauptwohnung, weil überwiegend genutzt zum Zwecke der Pflege der Mutter.
»

So ähnlich ist der Sachverhalt der dem Urteil des VG München und den Urteilen der nachfolgenden Gerichte zu Grunde liegt.

» Also werden keine zwei Wohnungen innegehabt, sondern nur eine, nämlich die
» nicht genutzte Nebenwohnung. Da sind wir wieder bei der Grundfrage, ob es
» zwei Wohnungen sein müssen, die innegehabt werden, wie ich die Beschlüsse
» des BVerfG lese oder ob eine innegehabte Wohnung genügt, um Grundlage einer
» Aufwandsteuer zu werden, wie das BVerwG das genügen lässt.

Die Frage ist eine andere. Die Frage ist hier, muss die besteuerte Nebenwohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs inne gehabt werden. Das VG München sieht das so.

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Yvonne Winkler @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ LionelHutz

Mailst Du es mir zu>
»
» Die Frage ist eine andere. Die Frage ist hier, muss die besteuerte
» Nebenwohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs inne
» gehabt werden. Das VG München sieht das so.

Gut und dafür muss ich mir mal durchlesen, was das VG M sich dazu gedacht hat. und was ist der Zweck des persönlichen Lebensbedarfs. Diese Frage stellt sich mir. Alle anderen Fragen sind nicht mehr zu erörtern, wenn eine Leerstehende Wohnung nicht diesem Zweck dient.

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Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Yvonne Winkler

» hat. und was ist der Zweck des persönlichen Lebensbedarfs. Diese
» Frage stellt sich mir.

Vielleicht ist es für Dich nicht von Bedeutung und tatsächlich ist es ja nur eine Sommersprosse, aber das klingt für mich so, als wolltest Du über „für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs“ nachdenken.
In den mir vorliegenden Urteilen zu diesem Fall verwendet nur der Kläger „für Zwecke des …“. In der Satzung ist von „Innehaben einer Wohnung für die persönliche Lebensführung“ die Rede, so auch der VGH (wohl durchgängig). Beim BVerwG ist abwechselnd „für den persönlichen Lebensbedarf“ oder „für die persönliche Lebensführung“ zu finden. Dürften aber beides den gleichen Sinn haben. So wie das anderweitig manchmal anzutreffende „für den privaten Lebensbedarf“. Das Wort „Zweck(e)“ wäre in diesem Zusammenhang m.E. entbehrlich.
Zu unterscheiden wäre das inhaltlich nur vom „allgemeinen Lebensbedarf“, der wohl was anderes meinen müsste.

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bergamlaimer @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Alfred

als wolltest Du über
» „für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs“ nachdenken.

Ich glaube, damit nähern wir uns der Besonderheit des Falles. Ich möchte argumentieren, daß kein "Innehaben" vorliegt, wenn man eine Wohnung leer stehen läßt. Der Besitz einer leeren Wohnung scheint mir auch nicht Teil des persönlichen Lebensbedarf sein zu können. Man kann auch von anderer Seite sich nähern. Die Zweitwohnungsteuer soll einen zusätzlichen Aufwand besteuern. Sonst wäre sie ja so etwas wie eine MWSt, beschränkt auf Wohnraum. Dies wäre wohl der Bundesebene vorbehalten. Wer aber ständig die leerstehende Wohnung nicht nutzt, hat eben keinen zusätzlichen Aufwand,jedenfalls dann, wenn er wie ich die gleiche Leistung erbracht hat, als die Wohnung noch Hauptwohnung war.
Damit kommt dieses Verhalten (eine Wohnung leer zu lassen und nicht zu bewohnen) dem Verhalten eines Kapitalanlegers nahe. Auch der Vergleich mit einem Mieter, der seine Wohnung nicht aufgibt, weil er für mittlere Frist, im Ausland tätig wird und fürchtet, eine ähnliche, hier preiswerte Wohnung in einem schwierigen Wohnungsmarkt nicht zu bekommen, drängt sich auf. Schließlich kann der Mietpreis einer solchen Wohnung erheblich unter dem aktuellen Marktpreis liegen.

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Yvonne Winkler @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ bergamlaimer

Das Innehaben ist nicht an den Zustand der Wohnung geknüpft, sondern hängt an der Verfügungsbefugnis und die hat man als Eigentümer, Mieter oder NIeßbraucher.
Die kann m.E. eine leere Wohnung nicht verhindern.

Wer aber ständig die
» leerstehende Wohnung nicht nutzt, hat eben keinen zusätzlichen
» Aufwand,jedenfalls dann, wenn er wie ich die gleiche Leistung erbracht hat,
» als die Wohnung noch Hauptwohnung war.
» Damit kommt dieses Verhalten (eine Wohnung leer zu lassen und nicht zu
» bewohnen) dem Verhalten eines Kapitalanlegers nahe. Auch der Vergleich mit
» einem Mieter, der seine Wohnung nicht aufgibt, weil er für mittlere Frist,
» im Ausland tätig wird und fürchtet, eine ähnliche, hier preiswerte Wohnung
» in einem schwierigen Wohnungsmarkt nicht zu bekommen, drängt sich auf.
» Schließlich kann der Mietpreis einer solchen Wohnung erheblich unter dem
» aktuellen Marktpreis liegen.

Die Motivation, eine Wohnung weiter zu halten ohne sie zu nutzen, leuchtet mir völlig ein.

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LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ bergamlaimer

Also ich würde mit dem Urteil des VG München die andere Seite nehmen. Warum sollte die Wohnung nicht inne gehabt werden> Ich gehe davon aus, dass die Wohnung noch vollständig mit den persönlichen Gegenständen und Möbeln ausgestattet ist. Sie wird halt nur nicht bewohnt, weil Du Dich um Deine Mutter kümmerst. In dem Behalten der Wohnung um sie später, wenn es Deiner Mutter besser geht, wieder zu nutzen ist mit dem VG München kein besonderer Aufwand im Sinne einer Aufwandsteuer zu sehen.

Auf Grund des langen Leerstandes gehe ich momentan davon aus, dass die Wohnung Euch gehört. Aber auch sonst lässt sich so argumentieren.

Der Fall ist wirklich fast identisch mit dem des VG.

Könnte fast ne Hausarbeit sein ;-)

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Yvonne Winkler @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ LionelHutz

Für 'ne Hausarbeit hängt zu wenig Fallvariation drin.
Öffentliches Recht, großer Schein>

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LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Für 'ne Hausarbeit hängt zu wenig Fallvariation drin.
» Öffentliches Recht, großer Schein>

In einer Hausarbeit würde es ja auch darum gehen Gegenargumente zu finden. Das BVerwG hat in seinem Urteil die Frage ja offen gelassen. Eigentlich ist es aber klar. Ausserdem steht ja auch noch die melderechtliche Frage mit dem Bußgeldbescheid offen ;-)

edit: btw... ich weiss nicht mal ob es große Scheine noch gibt. Bologna Prozess und so.

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bergamlaimer @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ LionelHutz

Hast Du einen Literaturhinweis für die VG-Entscheidung>

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LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ bergamlaimer

» Hast Du einen Literaturhinweis für die VG-Entscheidung>

Die ist anscheinend unveröffentlicht und gibt es wohl nur bei juris und beim VG.

Ich könnte aber auch mal nachgucken...

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Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ LionelHutz

» Die ist anscheinend unveröffentlicht und gibt es wohl nur bei juris und beim VG.
Kostenpflichtig sei der Vollständigkeit halber dazu gesagt.

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Alfred @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ LionelHutz

Hallo "bergamlaimer"
Immer noch in Unkenntnis dieses VG-Urteils, käme für mich eine derartige Vorgehensweise nicht in Frage. Wie in diesem Beitrag zutreffend festgestellt wurde, ist Steuergegenstand der Zweitwohnungsteuer der das Innehaben einer Zweitwohnung. Eine Zweitwohnung ist „eine weitere Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf“.
Auf die Nutzung kommt es demnach nicht an. Diese Frage kann man zwar kontrovers diskutieren, aber nicht mit der Behauptung wegwischen, dem wäre nicht so.
Die Wohnung, um die es konkret in München geht, wird unbestritten innegehabt. Da kann es folglich, wenn überhaupt, hier nur um die Frage gehen, ob es sich um eine Zweitwohnung handelt. Und für diese (Rechts)frage ist, auch wenn man anderer Auffassung sein kann, für die bayer. Gerichtsbarkeit die Satzung der Stadt München nicht etwa unerheblich sondern maßgeblich.
Da erscheint mir ein Urteil, dass schon in der grundlegenden Frage des Innehabens (“Der Kläger sei trotz des Nießbrauchsrechts seiner Mutter Wohnungsinhaber; …“) nach rechtskräftiger, höchstrichterlicher Entscheidung neben der Spur zu liegen scheint, als nicht besonders erfolgversprechend. Was nun nicht heißt, dass man es außer Acht lassen muss/kann/soll/darf.
Man sollte also die Satzung der Stadt München sehr sorgfältig lesen, um sie zu verstehen, ggf. mit der Satzung von Bad Wiessee vergleichen und evtl. - es ist bestimmt nicht schädlich - auch das genannte Urteil des VG nicht nur lesen. Natürlich gehören auch noch andere Quellen dazu, die verständig zu betrachten sind. Bei Bedarf kann ich da Tipps geben. Nach Auswertung kann man dann entscheiden, ob man das Risiko des Rechtsweges eingehen will.
Vor dem VG ist ein Anwalt nicht erforderlich. Wenn man trotzdem einen nehmen will, sollte man darauf achten, dass er sich in der Materie (Zweitwohnungs- und Verwaltungsrecht) auskennt und bereit ist, sich mit der Sache verantwortungsbewusst und nicht nur formelhaft auseinander zu setzen. Bei Bedarf kann ich auch da Tipps geben.

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bergamlaimer @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Alfred

Auf der Seite der Stadt München gefunden:
http://www.muenchen.de/Stadtleben/Formulare_auf_einen_Blick/zweitwohnst/337409/Zweitwoh...

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die neben der Hauptwohnung zur persönlichen Lebensführung des Inhabers der Wohnung oder eines Familienangehörigen gehalten wird, unabhängig davon, ob sie als Nebenwohnsitz gemeldet ist.

Wohnungen, die nicht der persönlichen Lebensführung dienen, also z. B. Gewerberäume oder vermietete Eigentumswohnungen (Kapitalanlagen), sind somit keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung.

Steuerpflichtig ist jeder, der eine Zweitwohnung in München inne hat, also die Möglichkeit der Verfügungsgewalt über die Wohnung hat.

Die Satzung

http://www.muenchen.de/cms/prod1/mde/_de/rubriken/Rathaus/90_ska/15_fachinfos/zweitwohn...


selber knüpft an das Melderegister an.

Für mich ist der Grund für eine Priviligierung einer auf Dauer vermieteten Eigentumswohnung gegenüber einer auf Dauer weitervermieteten Mietwohnung nicht zu erkennen. Gleiches sollte aber auch für eine auf Dauer nicht benutzte Wohnung gelten.

Im übrigen habe ich mir überlegt, was für die Wohnungen von Haftinsassen gilt. Meines Wissens sind sie in ihrer Haftanstalt gemeldet. Damit wird ihre bisherige Hauptwohnung, weil einzige, zur Nebenwohnung. Sie müßten steuerpflichtig i.S. der Zweitwohnungssatzung von München sein. Verlangt man ein Innehaben der Hauptwohnung, so würde eine Steuerpflicht entfallen, da sie über die Haftanstalt nicht verfügen. Aber gerade das tun Stadtverwaltung und bayr. Verw.Rspr. nicht.

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Bjoern @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ bergamlaimer

für mich mal eine Verständnisfrage an den Threadersteller:

warum ist es eigentlich melderechlich geboten, sich mit Hauptwohnung im Ruhrgebiet und Nebenwohnung in München zu melden> hätte man sich nicht in München komplett abmelden können bzw. im Pott nur mit Nebenwohnung anmelden>

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bergamlaimer @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Bjoern

Meines Wissens entscheidet sich die Frage, was Haupt- und was Nebenwohnung ist bei einer unverheirateten Person danach, wo man sich überwiegend zeitlich aufhält. Fraglich bleibt, für welchen Zeitraum dies gilt. Außerdem wird dies immer eine Prognose sein, die sich auch nicht erfüllen kann. Natürlich kann man der Auffassung sein, daß man die Wohnung als Hauptwohnung wählt, wo die Stadtverwaltung keine Zweitwohnungsteuer erhebt. Es ist aber abzusehen, daß alle Kommunen auf diesen Strohhalm zugreifen werden.

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Bjoern @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ bergamlaimer

darauf wollte ich nicht unbedingt hinaus

die Frage ist doch, ob im Ruhrgebiet tatsächlich ein "Beziehen" einer Wohnung stattgefunden hat. sprich: wurden persönliche Gegenstände, Möbel etc. mit in die Wohnung eingebracht oder ist es quasi nur ein besuchsweiser Aufenthalt "aus dem Koffer">

selbiges gilt für München: wurde vielleicht ein richtiger Auszug aus der Wohnung vollzogen, so dass eine Abmeldung hätte erfolgen können>

und erst dann stellt sich die Frage, ob die erforderliche Prognose für den überwiegenden Aufenthalt nicht auch so angestellt werden kann, dass man sagt, die Pflege ist nur vorübergehend (bis Zustandsverbesserung oder Einschalten eines Pflegedienstes/Pflegeeinrichtung)... und man es zum Zeitpunkt der Meldung so einschätzt, dass man sich halt überwiegend in München aufhalten wird

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bergamlaimer @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Bjoern

Die Wohnmöglickeit im elterlichen Haus im Ruhrgebiet bestand immer, war sozusagen Gastarbeiter in Bayern.
Im Nachhinein gesehen, hätte ich mich in München, wo kein Bett mehr war, abmelden müssen,
habe mich vielleicht nach den Meldegesetzen strafbar gemacht (RW ist aber wohl zweifelhaft)
aber man hat eben immer gehofft, das alles zeitweilig wäre.

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Alfred @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ bergamlaimer

Auch an Bjoern

Die Registrierung mit Nebenwohnung in München und Hauptwohnung dürfte nach der Schilderung in Ordnung sein, wenn bei Wohnungen in der beschriebenen zeitlichen Zuordnung benutzt werden. Die ist im Allgemeinen „auf das Jahr“ bezogen. Andere Kriterien gelten bei volljährigen Alleinstehenden (mit Ausnahme bestimmter Behinderter) eigentlich nicht. Da könnte man anpieksen, dass diese Personen durch die Verknüpfung von Melde- und ZWSt-Recht gegenüber verheiraten (und - nicht für München - eine Lebenspartnerschaft führenden) Einwohnern diskriminiert werden.

Warum in München nicht abgemeldet> Die Frage ist allerdings berechtigt. Da scheint ja ein Versäumnis vorzuliegen. Eine unterlassene Meldung ist nicht nur in NRW sondern in allen Bundesländern eine Ordnungswidrigkeit, wenn auch keine Straftat. Wobei das Abmelden einer Nebenwohnung, die man weiterhin innehat, für die Behörden von Haus aus schwer nachzuprüfen ist. Zu fragen wäre auch: Warum Aufwand für eine ungenutzte Wohnung betreiben und nicht aufgeben/verkaufen/weiter vermieten> Aber das muss man hier allerdings nicht weiter/zu weit vertiefen
Die Wohnungen von Haftinsassen sind ein schönes Thema (Diskriminierung unbescholtener Einwohner), bei der Münchener Satzung allerdings nicht relevant. In BY (MG Art. 22, Abs. 2) gibt es für das „Einsitzen“ keine Meldepflicht solange der Insasse für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet oder der Aufenthalt nur von kurzer Dauer ist. Da bleibt nicht mehr viel nach, und eine Nebenwohnung ist eigentlich auszuschließen. In abgemildeter Form könnte die Diskriminierung unbescholtener Einwohner für Wohnungen, die zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden, geltend gemacht werden. Hat das BVerwG allerdings schon verworfen. Kann man trotzdem hinterfragen. Wäre einen eigenen Beitrag wert.

Eine Privilegierung einer auf Dauer vermieteten Eigentumswohnung gegenüber einer auf Dauer weiter vermieteten Mietwohnung kann ich erst Mal nicht erkennen.

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Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ bergamlaimer

Da habe ich ja richtig was verpasst. Im Schnelldurchlauf, stichwortartig:
Man kann
1. eine Wohnung innehaben und nutzen,
2. eine Wohnung innehaben aber nicht nutzen,
3. eine Wohnung nutzen, aber nicht innehaben.
Alle drei Zustände dienen dem persönlichen Lebensbedarf. Ob das bei 2. auch so unbedingt der Fall ist, ist hier die „Streitfrage“. Für mich ist sie relativ klar zu beantworten. Es dürfte aber nicht zu bestreiten sein, dass der Inhaber der Wohnung immer die rechtliche Verfügungsgewalt hat und der Aufwand an diesem Zustand festgemacht wird.
Aufwandrechtlich gilt: Das Innehaben einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf ist ein Zustand der im allgemeinen mit der Verwendung finanzieller Mittel verbunden ist und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Insofern spricht nichts (außer dem BVerwG) gegen die Besteuerung des Innehabens von Wohnraum für den persönlichen Lebensbedarf. Es gibt allerdings massive andere Gründe unterschiedlicher Natur dagegen. Die Frage der Nutzung stellt sich dabei nur insoweit, als dass eine „genutzte“ Wohnung ganz zweifelsfrei dem persönlichen Lebensbedarf dienen dürfte.
Das Verhalten, eine Wohnung innezuhaben, diese aber nicht zu nutzen, bringt m.E.. i.d.R. sogar einer höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck, als das Innehaben und Nutzen einer Wohnung. Es mag objektiv und subjektiv gute Gründe für diesen Zustand geben, ändert aber nichts an der Grundaussage. Für den Unterschied zur Kapitalanlage und deren objektiven Nachprüfbarkeit liefern BVerfG und BVerwG viele Merkmale.
Und ja, die Aufwandsteuer ist mit der Verbrauchsteuer (als Mehrwertsteuer) eng verwandt, wird in Artikel 105 Abs. 2a GG im gleichen Atemzug mit ihr genannt und ist ausdrücklich eben nicht dem Bund vorbehalten. Von einem zusätzlichen/besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand ist an dieser Stelle nicht die Rede. Eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist auch nicht erforderlich.
Was Konsum (Verbrauch>) ist, wäre näher zu beleuchten. In seiner neueren Rechtsprechung (2005) ist beim BVerfG davon jedenfalls im Zusammenhang mit der ZWSt nicht mehr die Rede.
Wenn man Melderecht (vorwiegender Aufenthalt) und Zweitwohnungsteuerrecht verquickt entstehen im allgemeinen verfassungswidrige Zustände. Ob und wie es verfassungskonform überhaupt möglich ist, hat das BVerfG noch nicht endgültig entschieden. Bis dahin bin ich dagegen und halte es allgemein und im Einzelfall (bereits entschieden) für verfassungswidrig.
:-D Das Risiko, wieder als Depp hingestellt zu werden, nehme ich auf mich.:-(

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LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Alfred

» :-D Das Risiko, wieder als Depp hingestellt zu werden, nehme ich auf
» mich.:-(

Der Einzige der Dich ständig als Depp hinstellt, bist Du selbst... get a life!

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Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ LionelHutz

Du hast den Smiley vergessen.

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Yvonne Winkler @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Alfred

Gut, dann überlege mal, ob es der persönlichen Lebensführung dient, wenn man eine Wohnung vorhält, die leer steht und die man nicht nutzt, auch wenn man sie innehat.

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bergamlaimer @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Yvonne Winkler

Wenn man persönliche Lebensführung mit Konsum gleichsetzt, würde ich das Vorhalten einer Wohnung nicht als Konsum ansehen. Langfristig und im weiteren Sinne aber ....

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Yvonne Winkler @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Alfred

@ LionelHutz und Alfred

man würde Euren Disput gerne lesen, wenn man nicht durch das ständige "Spielen mit Förmchen" gestört würde.

Könnt Ihr nicht einfach Euere wechselseitigen Nickeligkeiten weglassen, dann hätten wir alle noch mehr davon.

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Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,
Du hast ja so Recht.
Alfred

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LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Yvonne Winkler

» @ LionelHutz und Alfred
»
» man würde Euren Disput gerne lesen, wenn man nicht durch das ständige
» "Spielen mit Förmchen" gestört würde.
»
» Könnt Ihr nicht einfach Euere wechselseitigen Nickeligkeiten weglassen,
» dann hätten wir alle noch mehr davon.

Sorry... Ich habe in meinem ersten Post auf das einschlägige Urteil verwiesen. Da geht es nicht um einen Disput. Alfred zieht unfundiert in Zweifel, dass das Urteil einschlägig ist. Unfundiert deshalb, weil er die Entscheidung selbst nie gelesen hat.

Vielleicht kann ich erwarten, dass Alfred mal nachdenkt und die Entscheidung liest bevor er mir Kontra gibt.

Ich habe mich bemüht, mit dem Hinweis zu helfen. Warum Alfred diesen Versuch zunichte macht, weiss nur er.

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Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ LionelHutz

Hallo Yvonne,
Du hast ja so Recht.
Alfred

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bergamlaimer @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ bergamlaimer

Wenn man nicht weiter weiß, beruft man sich auf Art. 3. Ist die Ungleichbehandlung von A, der für seine Wohnung 1200 Euro aufwendet und B, der 2 Wohnungen a 350 Euro sich leistet, eigentlich korrekt.

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LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ bergamlaimer

» Wenn man nicht weiter weiß, beruft man sich auf Art. 3. Ist die
» Ungleichbehandlung von A, der für seine Wohnung 1200 Euro aufwendet und B,
» der 2 Wohnungen a 350 Euro sich leistet, eigentlich korrekt.

Ist das philosophisch gemeint> :-)

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Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ bergamlaimer

Nach Auffassung der/einiger Gerichte zumindest rechtmäßig, denn es geht um ja „nur“ um das Innehaben einer Zweitwohnung.