Hallo,
1. Zu Yvonnes Bemerkung:
Den Strumpf würde sich manche Kommune gerne so stricken. Einen besonderen Charme hätte diese Definition von Aufwandsteuer schon. Je mehr Aufwand die Kommune betreibt (= je höher die Schulden) desto mehr kann sie den Bürger schröpfen und dabei laut rufen: Alles rechtens (Originalzitat eines Steueramtsleiters)! Irgendwie erhebt da immer die Schimäre von der Kostenbeteiligung der Nebenwohnler an der vorzuhaltenden städtischen Infrastruktur ihr hässliches Haupt - dabei ist zu Allererst an die kommunalen Friedhöfe zu denken, wo Unmengen von Grabstellen für die dort einstmals gratis ruhenden Nebenwohnler vorgehalten werden müssen.
Mit dem Aufwand der Kommunen hat das aber nichts zu tun. Bei der Zweitwohnungsteuer geht es nur um den Aufwand des Steuerpflichtigen. Da halte ich glatt dagegen:
[blockquote] Die von den Kommunen erhobene Zweitwohnungsteuer ist eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG. Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich. Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt vor, wenn - wie in den vorliegenden Fällen - der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. [/blockquote]
2. Wucher oder nicht>
Bei einer Mietwohnung ergibt sich die Miete im Allgemeinen zweifelsfrei aus dem Mietvertrag. Die Art der Berechnung der Jahresrohmiete ist eigentlich nur bei Wohnungseigentum oder unentgeltliche/teilweise unentgeltliche Überlassung üblich - Wenn die Eingangswerte stimmen (Wohnungsbeschreibung/-lage und Mietspiegel) ist dann gegen diese Art der Festsetzung nicht viel zu machen, zumindest nicht vor Gericht.
Da ich die genannten Eingangswerte für die Wohnung nicht kenne, weiß ich nicht, ob hier ein Fall von Wucher vorliegt. Ca. € 11,-- pro qm Monatsmiete erscheint mir für Lübeck ziemlich hoch, aber nicht völlig absurd. Ein Blick in den Mietspiegel der Stadt rentiert sich da vielleicht.
Noch Fragen>
Viele Grüße