ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

Thomas Langer @, Roßwein, Dienstag, 07.11.2006 (vor 6471 Tagen)

Hallo,
ich habe ein Problem und zwar möchte die Stadt Dresden von meiner Tochter die ZWS haben. Nun ist folgender Fall: Sie hat zwar eine Wohnung, aber kein Einkommen. Sie macht eine schulische Ausbildung für die wir auch noch Schulgeld etc. zahlen. Nun sind die Arbeitszeiten so total unterschiedlich, dass wir diese Wohnung brauchen. Müsste sie da nicht wie ein Student behandelt werden. Eigentlich sollte die ZWS ja eine "Reichensteuer" sein. Müsste nicht die Stadt Dresden froh sein, dass wir mehrere tausend Euro jährlich investieren, die ja komplett in der Stadt bleiben. Für uns als Eltern sind das magere 3 Jahre.

Vielleicht gibt es einen Ausweg...

ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

f31, Dienstag, 07.11.2006 (vor 6471 Tagen) @ Thomas Langer

bei mir ist es ein ähnlicher fall.
ich habe ebenfalls eine ausbildung ohne
vergütung aber mit schulgeld absolviert.
war also schüler.
mein hauptwohnsitz war bei meinen eltern
und der nebenwohnsitz in dresden.
nun habe ich von einer freundin aus
leipzig erfahren das bei der konstelation
keine zws anfällt.
leider habe ich derartiges noch nicht
gefunden was mich dabei bestätigt.

weiß dazu jemand rat>

cheers

thomas

ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

Yvonne Winkler @, Mittwoch, 08.11.2006 (vor 6471 Tagen) @ f31

Die Situation der Auszubildenden entspricht der von Studenten. Insofern empfiehlt es sich, sich genau so zu wehren.

Wie das mit Studenten/Azubis Erst- und Zweitwohnung ist, wohnen zuhause, Studibude während des Semesters oder anders herum, ist in diesem Forum schon x mal Thema gewesen. Christian hat dazu ausführlich geschrieben. Lest einfach mal nach.
Gruß
Yvonne

ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

Thomas Langer @, Montag, 13.11.2006 (vor 6465 Tagen) @ f31

Ja Ja so ist das wohl nun.
Wenn ich was rausbekommen sollte melde ich mich...

Danke

ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

Christian @, Dienstag, 14.11.2006 (vor 6464 Tagen) @ f31

Hallo f13,
eigentlich dürfte in Deinem Fall - Wohnen bei den Eltern (Hauptwohnung) - nach der Dresdener Satzung keine Zweitwohnungsteuer erhoben werden, da die melderechtliche Hauptwohnung nicht innegehabt wird.
Ich befürchte allerdings, dass sich dies nur auf dem Rechtsweg durchsetzen lassen wird - den sollte man aber konsequent beschreiten.
Noch Fragen>
Gruß

ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

Mike Hansen, Montag, 13.11.2006 (vor 6465 Tagen) @ Thomas Langer

Die ZWS ist eine Aufwandssteuer, d.h. es werden die Aufwendungen besteuert. Einkommensverhältnisse sind hierbei völlig egal.

Eventuell kann es sich lohnen einen Antrag auf Erlass aus persönlichen Gründen zu stellen. Die Städte entscheiden unterschiedlich.

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» Hallo,
» ich habe ein Problem und zwar möchte die Stadt Dresden von meiner Tochter
» die ZWS haben. Nun ist folgender Fall: Sie hat zwar eine Wohnung, aber
» kein Einkommen. Sie macht eine schulische Ausbildung für die wir auch noch
» Schulgeld etc. zahlen. Nun sind die Arbeitszeiten so total unterschiedlich,
» dass wir diese Wohnung brauchen. Müsste sie da nicht wie ein Student
» behandelt werden. Eigentlich sollte die ZWS ja eine "Reichensteuer" sein.
» Müsste nicht die Stadt Dresden froh sein, dass wir mehrere tausend Euro
» jährlich investieren, die ja komplett in der Stadt bleiben. Für uns als
» Eltern sind das magere 3 Jahre.
»
» Vielleicht gibt es einen Ausweg...

ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

Christian @, Montag, 13.11.2006 (vor 6465 Tagen) @ Mike Hansen

Hallo Mike,
das interessiert mich nun wirklich: Welche Städte haben denn bisher jemanden die Zahlung einer ZWSt erlassen>
Gruß

ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

Yvonne Winkler @, Dienstag, 14.11.2006 (vor 6465 Tagen) @ Christian

Welche Städte haben denn bisher
» jemanden die Zahlung einer ZWSt erlassen>

Ich habe schon abenteuerliche Ablehnungen eines Erlasses gelesen, trotz Vollbafög usw. Wenn man sich gegen sowas nicht wehrt, ist man selbst schuld.
Wofür gibt es Rechtsanwälte, wenn man sich selbst nicht traut>

ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

Mike Hansen, Dienstag, 14.11.2006 (vor 6464 Tagen) @ Christian

Mir ist keine Stadt ausdrücklich bekannt, aber einen (erfolgreichen) Erlass erfährt man ja nicht, da ja niemand klagt. Aber zumindest kann es angenehme Folgen haben, wenn die Gemeinde es nicht von sich aus prüft.

Z.B. hier:

"In einem solchen Falle drängt sich die Prüfung, ob die Zweitwohnungssteuer nicht erlassen werden muss, auch ohne ausdrücklichen Antrag auf."

Quelle:
http://www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/master/C8023609_L20


» Hallo Mike,
» das interessiert mich nun wirklich: Welche Städte haben denn bisher
» jemanden die Zahlung einer ZWSt erlassen>
» Gruß

ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

Yvonne Winkler @, Dienstag, 14.11.2006 (vor 6464 Tagen) @ Mike Hansen

Ich erfahre aber den nicht erfolgten Erlass, nämlich dann, wenn ein Mandant zu mir kommt und dagegen vorgehen will. Wenn der Erlass gewährt wird, gibt es keinen Leidensdruck. Wer bitte sollte dagegen vorgehen wollen>
Erlass wird idR auf Antrag geprüft. Die Gemeinde wird nicht von sich aus tätig, wozu auch>
Y.W.

ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

Christian @, Mittwoch, 15.11.2006 (vor 6464 Tagen) @ Mike Hansen

Hallo Mike Hansen,

nun ist uns beiden also keine Stadt bekannt, die jemals einem Steuerpflichtigen die Zweitwohnungsteuer erlassen hätte. Wäre ja auch widersinnig. Warum aber die Bemerkung „Die Städte entscheiden unterschiedlich.“, wenn es in diesem Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt>

Der Hinweis auf das Lüneburger Urteil hilft hier auch nicht weiter und ist eher irreführend. 1. Ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, 2. Die Forderung des Richters nach einem Billigkeitserlass in der Satzung der Stadt Lüneburg ist zwar sehr ehrenwert und sozial gedacht, aber vom Ansatz her wohl falsch; daher dürfte das Urteil vor dem OVG in diesem Punkt eigentlich - und hoffentlich - keinen Bestand haben.

Denn: Die Innehabung einer Zweitwohnung ist ohne jedes Wenn und Aber steuerpflichtig, wenn eine entsprechende rechtmäßige Satzung vorliegt (siehe das gleiche Urteil). Hinweis meinerseits: Die Bezeichnung „Aufwandsteuer“ leitet sich nicht von „Aufwendungen“ ab, diese sind auch nicht unbedingt und zwangsläufig Steuergegenstand oder Bemessungsgrundlage. Dieser Ansatz kann zu falschen Ergebnissen führen.

Ob in DD in den vorliegenden Fällen eine Zweitwohnungsteuer rechtmäßig fällig ist, kann ich
- bei „Thomas Langer“ auf Grund fehlender Angaben nicht beurteilen,
- bei „f31“ erst Mal nur vermuten, dass keine ZWSt erhoben werden darf.
Bis auf ein paar eher formale Fehler ist die DD-Satzung eigentlich in Ordnung und knüpft auch nicht an das Melderecht an - zumindest nicht so fehlerhaft wie es bei vielen anderen Kommunen leider der Fall ist. Wie allerdings die Verwaltungspraxis in DD aussieht, entzieht sich meiner Kenntnis.

Gruß

ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

sascha, Dienstag, 14.11.2006 (vor 6465 Tagen) @ Thomas Langer

» Hallo,
» ich habe ein Problem und zwar möchte die Stadt Dresden von meiner Tochter
» die ZWS haben. Nun ist folgender Fall: Sie hat zwar eine Wohnung, aber
» kein Einkommen. Sie macht eine schulische Ausbildung für die wir auch noch
» Schulgeld etc. zahlen. Nun sind die Arbeitszeiten so total unterschiedlich,
» dass wir diese Wohnung brauchen. Müsste sie da nicht wie ein Student
» behandelt werden. Eigentlich sollte die ZWS ja eine "Reichensteuer" sein.
» Müsste nicht die Stadt Dresden froh sein, dass wir mehrere tausend Euro
» jährlich investieren, die ja komplett in der Stadt bleiben. Für uns als
» Eltern sind das magere 3 Jahre.
»
» Vielleicht gibt es einen Ausweg...

der Ausweg ist ganz einfach - mit Hauptwohnsitz in Dresden anmelden ;-)

ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

Christian @, Dienstag, 14.11.2006 (vor 6465 Tagen) @ sascha

Hallo Sascha,

» der Ausweg ist ganz einfach - mit Hauptwohnsitz in Dresden anmelden ;-)

Aber ist die Meldung mit Hauptwohnung in DD auch zulässig>

Gruß

ZWS für Auszubildende ohne Einkommen

Christian @, Mittwoch, 15.11.2006 (vor 6464 Tagen) @ Thomas Langer

Hallo Thomas,

ob es einen Ausweg gibt, kann ich auf Grund fehlender Angaben nicht beurteilen.

Ist die Tochter Eigentümerin/Mieterin
- der Nebenwohnung oder hat sie ein Dauernutzungsrecht>
- der melderechtliche Hauptwohnung
oder hat sie an diesen Wohnungen ein Dauernutzungsrecht>

Bitte bedenken: Die Zweitwohnungsteuer ist weder eine “Reichen-“ noch eine „Luxussteuer“ und auch unabhängig vom Einkommen des Steuerpflichtigen. Auch der Grund für das Halten einer Zweitwohnung ist in den meisten Fällen ohne Relevanz - spielt eigentlich nur bei Verheirateten eine Rolle, wenn die Satzung an das Melderecht anknüpft.

Falls noch Interesse besteht, bitte o.a. Fragen beantworten. Wenn möglich als neuen Beitrag, denn der hier ist schon ziemlich lang.

Gruß