ZWS Hamburg

HH-ZWS @, Dienstag, 02.08.2011 (vor 4622 Tagen)

Hallo, folgende Fragestellung.
Mein Vater, wohnhaft und gemeldet außerhalb von Hamburg, ist (zusammen mit mir) Mieter der Wohnung, die ICH in Hamburg als Hauptwohnung bewohne. Ist mein Vater verpflichtet, die Zweitwohnsitzsteuer zu bezahlen>

Was ich bisher rausfinden konnte: Das INNEHABEN einer Nebenwohnung gilt als steuerpflichtig, jedoch ist eine Nebenwohnung nur eine Nebenwohnung, wenn sie auch so genutzt wird, was bei mir nicht der Fall ist.

Über Hilfe würde ich mich sehr freuen.

ZWS Hamburg

Alfred @, Mittwoch, 03.08.2011 (vor 4622 Tagen) @ HH-ZWS

Ich gehe mal davon aus, dass
1. Dein Vater melderechtlich mit „einziger Wohnung“ erfasst ist und damit weder eine Neben- noch eine Hauptwohnung hat.
2. Du in HH melderechtskonform mit Hauptwohnung und für die Wohnung Deines Vaters mit Nebenwohnung registriert bist.
3. Du die alleinige Inhaberschaft (tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt) der Wohnung in HH hast, weil Dein Vater (als Mitmieter) Dir diese überlassen hat.
4. Dein Vater die Wohnung in HH nicht melderechtlich relevant nutzt, d.h. dass er - wenn überhaupt – Dich nur in HH besucht.

Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, besteht keine ZWSt-Pflicht – weder für Deinen Vater noch für Dich.

ZWS Hamburg

HH-ZWS @, Mittwoch, 03.08.2011 (vor 4622 Tagen) @ Alfred

Vilen Dank für die schnelle Antwort!

Punkt 1 trifft zu, Punkt 2 nicht ganz,
in HH bin ich mit "alleinigem Wohnsitz" gemeldet,
aber ich glaube, das macht in diesem Fall keinen Unterschied, oder>

Punkt 3 ist mir etwas unklar. Mein Vater und ich sind beide gleichberechtigte Hauptmieter (das wollte der Eigentümer so, ich bin "nur" Studentin). Dann sind wir beide sicher auch Inhaber, auch wenn mein Vater die Wohnung nicht nutzt (Punkt 4) >

ZWS Hamburg

Alfred @, Mittwoch, 03.08.2011 (vor 4622 Tagen) @ HH-ZWS

» ... in HH bin ich mit "alleinigem Wohnsitz" gemeldet, aber ich glaube, das macht in diesem Fall keinen Unterschied, oder>
Richtig, das ist für die ZWSt vom Ergebnis her belanglos. Allenfalls spricht es noch deutlicher gegen eine ZW als die Registrierung mit Hauptwohnung.

» Punkt 3 ist mir etwas unklar.
Nicht nur Dir. Selbst der bayer. VGH brauchte da Nachhilfe durch das BVerwG (Entschuldigung, musste einfach sein).
Ob es Dir weiterhilft, weiß ich nicht, aber ich zitiere zum „Innehaben“ mal das BVerwG, Einschübe in [….] durch mich:
„Das nach dem Aufwandsbegriff i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahin gehende Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung voraus. Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann [Das ist der Eigentümer, Mieter oder sonstige Dauernutzungsberechtigte (z.B.: Nießbrauch)].Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will [Das beschreibt die rechtliche Verfügungsgewalt].“
Das BVerwG eiert ein bisschen herum, weil es sich mit dem Innehaben bei der ZWSt selbst von hinten in die Brust geschossen hat.

» Mein Vater und ich sind beide gleichberechtigte Hauptmieter ... Dann sind wir beide sicher auch Inhaber, ...>
Inhaber zu sein, träfe für Deinen Vater nur dann zu, wenn er sich diese rechtliche Verfügungsgewalt vorbehalten hätte bzw. mir Dir teilen würde. Denn so wie ein Eigentümer mit der Vermietung einer Wohnung diese rechtl. Verfügungsgewalt an den Mieter verliert/abgibt, kann auch ein (Mit)Mieter diese einem anderen (entgeltlich oder unentgeltlich) überlassen. Das ist bei Dir wohl der Fall, denn Dein Vater steht ja nur im Mietvertrag, weil der Vermieter eine Sicherheit wollte.

Noch Fragen>

ZWS Hamburg

HH-ZWS @, Freitag, 05.08.2011 (vor 4620 Tagen) @ Alfred

Ich glaube nicht, ich bin mir jetzt ziemlich sicher, dass mein Vater keine ZWS zahlen muss. Vielen Dank!