ZWS - in Whg vom Sohn

Brigitta @, Dienstag, 11.10.2011 (vor 4673 Tagen)

Hallo,
ich wohne ca. 80 km von München entfernt.
Pendle derzeit an 3 Tagen nach München in die Arbeit
mit Firmen Pkw. Das wird mir jedoch auf Dauer zu anstrengend.
Lösung: Ich werde für diese 2 bis 3 Nächte hier
in München bei meinem Sohn unentgeltlich übernachten. Dadurch fällt auch keine Entfernungspauschale für den Firmenpkw Whg-Arbeitsstätte mehr an.

Frage: Muss ich hier einen Zweitwohnsitz anmelden >
4 Tage am Hauptwohnsitz = Lebensmittelpunkt
3 Tage am Zweitwohnsitz
Wie hoch wird die ZWS berechnet, wenn keine Miete
entrichtet wird.

ZWS - in Whg vom Sohn

Alfred @, Dienstag, 11.10.2011 (vor 4672 Tagen) @ Brigitta

Gleich vorab: Es geht melderechtlich um die Nebenwohnung, die „Wohnsitze“ können wir weglassen. Da könnte man sich bei der Konstellation trefflich streiten, ob eine Registrierung erforderlich ist oder nicht. Bei regelmäßigem Aufenthalt an zwei oder drei Tagen hielte ich es für erforderlich und falsch wäre es auf keinen Fall.
Damit wäre eine Nebenwohnung vorhanden, und die Münchener werden nach der ZWSt schreien. Ob der Schrei berechtigt ist oder nicht, hängt wesentlich davon ab, wie das Nutzungsverhältnis geregelt ist. Da würde ich bei der geschilderten Konstellation gefühlsmäßig sagen, dass Du die Wohnung nicht innehast, und der Sohn Dir nur eine jederzeit widerrufliche Wohngelegenheit bietet. Wenn Du die Nebenwohnung nicht innehast, bist Du auch nicht steuerpflichtig.
Aufpassen beim Ausfüllen der ZWSt-Erklärung, von solchen Feinheiten will die Stadtverwaltung M. nichts wissen.

ZWS - in Whg vom Sohn

Himbim13 @, Donnerstag, 13.10.2011 (vor 4671 Tagen) @ Brigitta

» Hallo,
» ich wohne ca. 80 km von München entfernt.
» Pendle derzeit an 3 Tagen nach München in die Arbeit
» » Frage: Muss ich hier einen Zweitwohnsitz anmelden >
»

Die bisher erteilte Auskunft, ist korrekt.
Das Bayer. Meldegesetz (MeldeG) besagt, wer in eine Wohnung einzieht oder Auszieht (auch bei einem Umzug innerhalb eines Ortes) hat das innerhalb einer Woche der Meldebehörde anzuzeigen. Demzufolge müsste man, wenn diese Situation vorliegt sich für 3 Tage anmelden und danach wieder abmelden. Dieses wäre eine den Vorschriften entsprechende Verhaltensweise. Nachzulesen in Google Stadtverwaltung München >Ask com web.de> Um- und Anmeldungen. Durch online auch möglich. Ob, der Besuchsweise Aufenthalt von drei Tagen bei einem Sohn überhaupt meldpflichtig ist, auch wenn er sich wiederholt, beinhaltet nicht das Innehaben und das Verfügungsrecht einer Wohnung nach meiner Auffassung. Nur eines sollte klar sein, wenn sie sich anmelden und nicht wieder abmelden erfolgt eine Mitteilung der Meldebehörde an die Steuerbehörde, die dann an Sie herantreten wird. Warum aber schlafende Hunde wecken>

ZWS - in Whg vom Sohn

Alfred @, Donnerstag, 13.10.2011 (vor 4671 Tagen) @ Himbim13

» Demzufolge müsste man, wenn diese Situation vorliegt sich für 3 Tage anmelden und danach wieder abmelden. Dieses wäre eine den Vorschriften entsprechende Verhaltensweise. Nachzulesen in Google Stadtverwaltung München >Ask com web.de> Um- und Anmeldungen
Nun habe ich die angegeben Quelle „Google Stadtverwaltung München >Ask com web.de> Um- und Anmeldungen“ zwar nicht gefunden, aber trotzdem ist diese Betrachtungsweise m.E. falsch.
Stellt man sich nämlich auf den Standpunkt, dass der Aufenthalt nur besuchsweise ist und die jeweils Wohnung nur für jeweils drei Tage bezogen wird, besteht in diesem Fall überhaupt keine Meldepflicht.
Die Frage ist dabei, ob diese Betrachtungsweise (besuchsweiser Aufenthalt mit „Einzug“ - drei Tage Aufenthalt – „Auszug“) angemessen und vertretbar ist oder ob Meldepflicht vorliegt ("Einzug" und regelmäßiger Aufenthalt über mehr als 2 Monate). Möglich ist wohl beides, ich neige im konkreten Fall allerdings zur Notwendigkeit der melderechtlichen Registrierung einer Nebenwohnung.