ZWS in Frankfurt am Main

Frankfurt am Main erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.01.1990. Als Bemessungsgrundlage wird die Jahreskaltmiete zu Grunde gelegt, d.h. die Miete ohne Nebenkosten. Der Steuersatz liegt bei 10% (effektiv 10%).

Satzung

Satzung von Frankfurt am Main

Befreiung

Die Satzung der Frankfurt am Main sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:

• Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden;
• Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Personen dienen;
• Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. von einem nicht dauernd getrennt lebenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden aus beruflichen Gründen oder aus Gründen von Ausbildung/Studium vorwiegend genutzt werden, wobei sich die gemeinsame Wohnung der Eheleute bzw. der Lebenspartner in einer anderen Gemeinde befindet.
• Wohnungen, die studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil nutzen, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet.
• Wohnungen, in denen pflegebedürftige Personen, die mit ihrem Zweitwohnsitz zwecks Pflege bei Familienangehörigen gemeldet sind, soweit diese Wohnung nicht deren Zweitwohnung ist
• Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen)

Meldungen zu Frankfurt am Main

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Letzte Änderung: 28.04.2019