Stadt Köln als Hardliner

Alfred @, Samstag, 01.12.2012 (vor 4187 Tagen) @ hofkni

Ganz so einfach ist es nicht. Ob die Satzung der Stadt Köln insgesamt eine rechtmäßige Grundlage für die Erhebung einer ZWSt ist, scheint aus mehreren Gründen fraglich. Der von Dir angezogene Grund

» Lt. § 2 Abs. 6 der gültigen Satzung bin ich gar nicht steuerpflichtig.

greift aber nichtohne weiteres. Das sehen nämlich die Stadt Köln, das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht NRW (noch) anders. Seit 1.1.2009 gilt § 2 Abs. 6 in folgender Fassung:

„ Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für ausschließlich aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartners im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, soweit sich dieser überwiegend im Stadtgebiet aufhält und die eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat u. a. „

Du bewohnst Deine Nebenwohnung in Köln nur an 2 bis 3 Tagen pro Woche und hältst Dich damit vmtl. nicht „überwiegend im Stadtgebiet“ auf.

Ob das Ganze haltbar ist, wenn Dein Aufenthalt in Köln aus beruflichen Gründen erforderlich ist, sei mal dahingestellt. Seit dem Urteil des BVerwG zur Bettensteuer kann man das mit gutem Grund in Frage stellen. Um das rauszubekommen, muss man allerdings klagen.


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