Berechnungsgrundlage für die Befreiung

Christian @, Montag, 05.02.2007 (vor 6313 Tagen) @ barcardi

Hallo,

» Danke für deine Antwort, allerdings ist die Antwort auf meine Frage nicht dabei.

Das betrübt mich. Mit dem Hinweis auf die Aufwandsteuer und dass wir uns nicht im Einkommensteuerrecht bewegen, hatte ich eigentlich alles gesagt, was es diesbezüglich zu sagen gibt. Aber es geht natürlich ausführlicher.

Deine konkrete Frage:
» …, darf die Stadt Magdeburg selbst entscheiden
» wie sie was in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit einbezieht und
» muss sich die Stadt nicht an irgendwelche Vorgaben halten (wie z.B.
» Definitionen von Einnahmen und Ausgaben)>

Die Frage ist ziemlich einfach zu beantworten: Sie stellt sich nicht.

Eine Stadt, die auf der Grundlage einer Satzung, die sich nicht an höchstrichterliche Vorgaben hält, eine Steuer erhebt, muss sich beim Vollzug derselben auch an nichts halten, was Recht, Vernunft, Moral usw. eigentlich gebieten. Sie nimmt sich ganz einfach die Freiheit, ihre Maßstäbe selbst zu stricken, wenn sie in § 9 als Billigkeitsmaßnahme schon großzügig (> und völlig überflüssig festlegt, dass „nach Lage des Einzelfalles“ „die für einen bestimmten Zeitraum geschuldete Steuer ganz oder teilweise erlassen“ werden kann. Da kann ein Steuerberater meinen, was er will. Der Stadt geht das am A… vorbei, denn sie ist der (Orts-)Gesetzgeber und bestimmt, wo's längs geht. Darf sie zwar nicht willkürklich, tut sie aber trotzdem.

Und was „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ im Zusammenhang mit einer Aufwandsteuer bedeutet, hat mit dem, was „die Stadt“, wie Magdeburg sich selbst nennt, da mit ihrer „Billigkeitsmaßnahmen“ veranstaltet, auch nichts zu tun.

Überdenke einfach mal folgende beiden Sätze:
Der Aufwand (hier: die Innehabung einer Zweitwohnung) ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich.

Was mich allerdings interessieren würde: Kennst Du einen einzigen Fall, bei dem die Stadt die Steuer aus Billigkeitsgründen erlassen hat>

Anstelle eines Steuerberaters würde ich mir einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht nehmen. Das ist sachgerechter, denn auf diesem Gebiet bewegen wir uns. Ob der Rechtsweg dann weniger kostet als ein Steuerberater, weiß ich nicht, aber er ist auf jeden Fall billiger. Sollte der Anwalt allerdings dann auch wegen „fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit“ klagen wollen, würde ich mir ganz schnell einen anderen suchen.

Oder nach Altötting fahren.:-D

Noch Fragen>

Gruß


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