ZWS Erfurt - Still einführen dun laut zuschlagen

Christian @, Dienstag, 06.02.2007 (vor 6312 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,

Unkenntnis schützt vor Strafe und Zweitwohnungsteuer nicht. Und das liebe Melderecht gibt es noch dazu schon länger als die Erfurter Satzung.

Ein paar Gedanken dazu.

Vom Grundsatz her ist der Meldezeitpunkt gekoppelt an den Tag des „Auszugs“. Auch bei Nebenwohnungen. Es gibt zum Glück bei Behörden aber immer solche und solche. Manche sehen es prinzipiell, manche eher der Situation angepasst. Kann man aber nicht einklagen/verlangen/fordern.

Das An-/Abmelden einer Nebenwohnung hat ja üblicherweise keine bzw. kaum eine rechtliche Bedeutung - es sei denn, es erfolgt in einer Stadt, die eine dieser rechtswidrigen Zweitwohnungsteuersatzungen errichtet hat, die an das Melderecht anknüpfen. Da kann es verheerend wirken. Da werden die Nebenwohnung und deren Nutzer natürlich gebraucht, um daraus eine Zweitwohnung und deren Inhaber zu machen. Das ganze natürlich völlig losgelöst von rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten - wenn es denn doch der Verwaltungsvereinfachung dient. In solchen Städten machen die Meldebehörden dann mit - oder auch nicht.

Es ist aber müßig, darüber nachzudenken, wenn die Abmeldung schon erfolgt und das Kind in den Brunnen gefallen ist. Es sieht doch vermutlich so aus (ich lese mal im Kaffeesatz):
Die als „sie“ bezeichnete war irgendwo, vielleicht sogar in Erfurt, mit Hauptwohnung und mit Nebenwohnung in Erfurt bei ihren Eltern mit gemeldet. Dagegen ist melderechtlich erst mal nichts zu sagen. Auch dann nicht, wenn „sie“ inzwischen verheiratet ist und vielleicht sogar in einer neuen Hauptwohnung lebt. Nun hat sie, weil sie ausgezogen ist, die Nebenwohnung abgemeldet. Was melderechtlich auch nicht zu beanstanden wäre. War aber anscheinend ein Fehler, weil diese Abmeldung der Nebenwohnung bei Erfurter Steueramt etwas ausgelöst zu haben scheint. Zumindest das Versenden einer „Erklärung zur Zweitwohnungsteuer“.

Zweitwohnungsteuerrechtlich (tolles Wort) hat „sie“ - nur nach der Erfurter Satzung - seit 2000 eine Zweitwohnung inne, die seit 2003 steuerpflichtig ist. Dadurch entsteht, weil Erfurt offensichtlich das Gelsenkirchener „Kinderzimmerurteil“ nicht auf seine andersartige (nein, ich habe nicht geschrieben „abartige“) Satzung angewendet wissen will. Sie werden, so vermute ich, so rückwirkend wie eben möglich einen Zweitwohnungsteuerbescheid erlassen und jeden Widerspruch kostenpflichtig zurückweisen. Der weitere Rechtsweg führt dann nach Weimar. Die dortige Kammer teilt aber bisher die Erfurter Meinung nicht. Wenn die Stadtverwaltung Erfurt es bei dieser Rechtslage dann trotzdem auf einen Prozess ankommen lässt, ist es eigentlich nur mutwillige Verschwendung von Steuergeldern.

Ich wage die Prognose: Erfurt wird es trotzdem tun.
Begründung:-) :
Wer Zweitwohnungsteuer heute immer noch mit „ss“ in der Mitte schreibt und von wahrheitsgemäßen Angaben zu einem „in Erfurt angemeldeten Nebenwohnsitz“ spricht, dem ist alles zuzutrauen.:-P

Was mich in dem Zusammenhang eher bewegt, ist die Frage: Welchen Wortlaut hatte die Erfurter so genannte „Zweitwohnungsteuersatzung“ bis zum 31.12.2005> Die gegenwärtig „gültige“ ist erst zum 1.1.2006 in Kraft getreten worden.

War das jetzt zu lang>

Gruß


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