Verwaltungsgericht Lüneburg

C. Lemke @, Dienstag, 22.11.2005 (vor 6702 Tagen) @ Markus O.

Schaut euch mal dieses Urteil an, vielleicht hilft's ja dem einen oder anderen:

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp>Ind=0550020040000345%20B

Kurzfassung:

Es liegt auf der Hand und ist offenkundig, dass bei der Mehrzahl der Studenten das Vorhalten einer zweiten Wohnung am Standort der Universität nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, was die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer rechtfertigt.

Bezieht beispielsweise ein Student, der eine Zweitwohnung am Universitätsstandort Lüneburg unterhält, Leistungen nach dem BAföG und finanziert damit sein Studium und die Miete seiner weiteren Wohnung, so ist offensichtlich, dass von einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine Rede sein kann. In diesen Fällen drängt sich die Prüfung, ob die Festsetzung der Zweitwohnungssteuern nach Lage des Falles unbillig ist, auch ohne ausdrücklichen Antrag auf. Dass dies auch aus Rechtsgründen zu einer Befreiung von der Steuerpflicht führen kann, hat des Finanzgericht Bremen in seinem Urteil vom 1. Februar 2000 (AZ: 299283 K 2, KStZ 2000, 171(173)) damit begründet, dass "aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zwingend abzuleiten (sei), dass Studenten, die Leistungen nach dem BAföG erhalten, von der Zahlung der Zweitwohnungssteuer generell befreit sein" müssten.

MfG


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion