Verwaltungsgericht Lüneburg

Thomas Weihermüller @, Dresden, Mittwoch, 23.11.2005 (vor 6752 Tagen) @ Sebastian

Auch Studenten ohne eigenes Einkommen und Vermögen sind von der Steuer nicht ausgenommen. Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofes sind die Abgaben so gering, dass dadurch die wirtschaftliche Existenz der Studenten nicht gefährdet wird. Oftmals besteht zudem die Möglichkeit, der Abgabe durch eine Änderung von Erst- und Zweitwohnsitz zu entgehen (Urteil des Bundesfinanzhofes, Az.: II B 50/04).

Eine Entscheidung des OVG Lüneburg in der Sache 13 LC 91/05 (zu dem hier auf dieser Seite wiederholt erwähnten Urteil des VG Lüneburg) gibt es noch nicht. Die Richter werden sicher erst den Spruch aus Karlsruhe abgewartet haben.


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