eigene Bearbeitungsfrist im Widerpruch angeben?

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 25.02.2010 (vor 5197 Tagen) @ Bo

Hallo Bo,

selbst Bearbeitungsfristen setzen kann man theoretisch machen, ist faktisch jedoch unbeachtlich. Als Außenstehender wird man wohl kaum Einblick haben, wie der Arbeitsanfall innerhalb einer Behörde ist. Wenn ohne sachlichen Grund in angemessener Frist (mehr als ein halbes Jahr) nicht entschieden wurde, kann man Untätigkeitsklage erheben.

Oder kann ich die

» Aussetzung der Zahlung beantragen, bis über den Widerspruch entschieden
» wurde>

Selbstverständlich, das kann man immer.


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