ZWS in Husum

Husum erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.01.2017. Als Bemessungsgrundlage dient die Jahresrohmiete auf Grundlage der Festsetzung des Einheitswertes vom 01.01.1964 und deren Hochrechnung zum jeweiligen Jahr (zur Zeit etwa mal 5). Der Steuersatz liegt bei 14% (effektiv 15.4%).

Satzung

Satzung von Husum

Befreiung

Die Satzung der Husum sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:

(1) Von der Steuerpflicht befreit sind Personen, deren Zweitwohnung
a) von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder
b) von freien Trägern der Wohlfahrtspflege zur Pflege entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder
c) von freien Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu Erziehungszwecken entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
(2) Auch von der Steuer befreit sind
a) Soldatenunterkünfte in Kasernen
b) Unterkünfte, die Soldaten als Dienstwohnung durch Verwaltungsakt zugewiesen wurden.
c) Schülerinnen und Schüler, die in Husum eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren und in der elterlichen Wohnung mit Hauptwohnung gemeldet sind.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann in Fällen besonderer Härte auf Antrag die Zweitwohnungssteuer ganz oder teilweise erlassen. Es gelten die Zuständigkeiten und Wertgrenzen der Hauptsatzung der Stadt Husum in der jeweils geltenden Fassung. Eine besondere Härte liegt vor, wenn die Zweitwohnu ngssteuer 4 % der nachgewiesenen jährlichen Nettoeinkünfte gemäß letztem ergangenen Einkommenssteuerbescheid eines Schuldners übersteigt.

Meldungen zu Husum

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Letzte Änderung: 16.01.2017