Ãœber die Zweitwohnungsteuer

Die Zweitwohnungsteuer (auch Zweitwohnsitzsteuer genannt) ist eine kommunale Aufwandsteuer. Sie wird von der Stadt- bzw. von der Gemeinde erhoben und betrifft alle Personen, die im jeweiligen Ort eine Zweitwohnung innehaben. Steuergegenstand ist – zumindest nominell – das Innehaben einer Zweitwohnung.

Ihre Rechtmäßigkeit wird durch das Grundgesetz begründet, nach der die Länder »Ã¶rtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern« erheben dürfen (Art. 105 Abs. 2a GG). Diese Gesetzgebungskompetenz wurde in fast allen Bundesländern auf die Gemeinden übertragen.

Viele Städte besteuern de facto und de jure allerdings keine Zweit- sondern Nebenwohnungen. Diese “Nebenwohnungsteuer” betrifft grundsätzlich all die Personen, die mit einer Nebenwohnung gemeldet sind. Die Zulässigkeit dieser “Nebenwohnungsteuer” ist juristisch umstritten, es gibt viele unterschiedliche, z.T. gegensätzliche Entscheidungen dazu. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.

Das Steueraufkommen betrug im Jahr 2007 rund 91,8 Mio Euro.

Der steuerliche Tatbestand ist in den Satzungen unterschiedlich geregelt. Wohnungsdefinition und Definition der Zweitwohnung können stark voneinander abweichen, ebenso das “Innehaben” (die berechtigte tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung wird unterschiedlich geregelt). Unabhängig davon ist die Frage, ob diese Wohnung eine Miet- oder Eigentumswohnung ist. Als Bemessungsgrundlage dient in der Regel die Jahreskaltmiete (in Einzelfällen auch Jahresrohmiete bzw. Wohnfläche), bei Eigentumswohnungen wird in der Regel eine ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen.

Rückblick

Die erste Zweitwohnungsteuer wurde in Ãœberlingen (Bodensee) im Jahre 1972 eingeführt. In den darauf folgenden Jahren wurde das »Ãœberlinger Modell« über alle Instanzen hinweg auf dessen Zulässigkeit gerichtlich geprüft. Zuletzt stufte das Bundesverfassungsgericht diese Steuer als eine “rechtlich zulässige örtliche Aufwandssteuer” ein (2 BvR 1275/79).

Es folgten weitere Gemeinden, die aufgrund der Zweitwohnungen zusätzliche finanzielle Belastungen geltend machten, z.B. die Anbindung von ganzen Feriensiedlungen. Erst in den letzten Jahren hält diese Steuer verstärkt Einzug in den Stadtstaaten sowie in Universitätsstädten.

In Bayern war die Einführung einer Zweitwohnungsteuer bis zum 01.08.2004 nicht möglich. Das bayerische Kommunalabgabengesetz (KAG) enthielt ein Verbot, nach dem für eine Wohnung keine kommunale Aufwandsteuer erhoben werden konnte. Mit der Aufhebung des Verbots bezweckte man vor allen, daß touristische Hochburgen zusätzliche Steuern einnehmen konnten. In der Praxis haben aber auch die Großstädte die Steuer eingeführt und belasten damit auch weniger vermögende Bevölkerungsschichten. Um diesen Effekt einzudämpfen, hat Bayern ein Gesetz verabschiedet, nach der Geringverdiener pauschal von der Erhebung ausgeschlossen werden

Das Wesen der Steuer

Die Zweitwohnungsteuer ist eine Aufwandsteuer, d.h. es soll derjenige belastet werden, der sich den Aufwand leisten kann, zwei Wohnungen für den persönlichen Lebensbedarf (oder den seiner Familie) vorzuhalten. Dies ist insbesondere bei Ferienwohnungen der Fall. Bei Studenten und Pendlern ist die Zweitwohnung allerdings eine Notwendigkeit – die auch ohne Zweitwohnungsteuer Belastungen mit sich bringt!

Ein Pendler kann seine Ausgaben – und folglich auch die Zweitwohnungsteuer – als Werbungskosten von der Einkommenssteuer absetzen:

Werbungskosten sind auch […] notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird.

(Quelle: EStG §9 Abs. 1, Variante 5)

Da ein Student in der Regel keine Steuern zahlt, kann er keine Werbungskosten geltend machen. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Verlustvortrages (Einkommenssteuererklärung mit negativem Einkommen – reduziert die Steuer, wenn irgendwann einmal Einkommen fließt)

Regionale Besonderheiten

Aufgrund der kommunalen Erhebung gibt es keine einheitlichen Regelungen zu dieser Steuer. Unterschiede gibt es insbesondere bei

  • der Definition der Wohnung: Einige Gemeinden, wie z.B. Dresden, verstehen unter einer Wohnung eine abgeschlossene Wohneinheit mit Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC im Sinne des jeweiligen Baugesetzes, andere (z.B. Dortmund) betrachten jeglichen “umschlossenen Raum, der zum Schlafen benutzt wird” als Wohnung. Auch das Vorhandensein von Fenstern sowie der Energie- und Wasserversorgung kann ein Entscheidungskriterium sein. Grenzfälle sind z.B. Gartenlauben (die nach dem Bundeskleingartengesetz nicht besteuert werden dürfen).
  • der Bemessungsgrundlage: In der Regel ist die Jahreskaltmiete Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer. In einzelnen Gemeinden wird auch die Jahresrohmiete (Kaltmiete mit bestimmten kalten Betriebskosten) bzw. Wohnfläche herangezogen.
  • dem Steuersatz: Dieser liegt zwischen 5% in Berlin und 16% in Erfurt, in der Regel beträgt er 10%. Einige Gemeinden und Städte erheben eine nach bestimmten Kriterien gestaffelte Steuer, z.B. Leipzig. (Anmerkung: degressive Staffeln wurden vom Bundesverfassungsgericht im Januar 2014 beanstandet)
  • den Befreiungsmöglichkeiten: In Pirna sind Studenten ohne Einkommen von der Zweitwohnungsteuer befreit. Einige Gemeinden (z.B. Leipzig) schließen Drittwohnungen aus.

Im Einzelfall muss die jeweilige Satzung zu Hilfe gezogen werden.

Die Ablauf der Steuer

Nach der Einführung der Steuer hat die Stadt Sorge zu tragen, dass sie alle Steuerpflichtigen erfasst. Das erfordert der Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Als Basis dienen dafür die Meldedaten, diese sind jedoch alleine nicht ausreichend. Beispielsweise wären gemeldete Einwohner benachteiligt gegenüber nicht gemeldeten. Die Folge ist, dass die Städte Maßnahmen durchführen müssen, um unangemeldete Personen ausfindig zu machen. Überspitzt gesagt prüfen diese Klingelschilder.

Nachdem die Stadt alle Betroffenen erfasst hat, benötigt sie in der Regel die Miete (je nach Satzung in Einzelfällen die Wohnungsgröße), um die zu zahlende Steuer ermitteln zu können. Die Steuerpflichtigen werden von der Stadt direkt angeschrieben und aufgefordert, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die beiliegende Steuererklärung auszufüllen. Dieses Schreiben geht meist sowohl an die Haupt- als auch an die Nebenwohnung der Betroffenen. Für die Berechnung der Steuer gibt es bereits fertige Softwarelösungen, wie z.B. ZwStV.net oder ehemals 2wo:

Schnappschuß aus der Software 2wo zur Verwaltung der Zweitwohnungsteuerfälle

Der Betroffene erhält danach von der Stadt einen Steuerbescheid, in dem die Zahlungsmodalitäten (wann, wieviel) festgesetzt sind. (Hinweis: der Bürger ist Zahlungsschuldner, nicht etwa der Vermieter). Gegen diesen Bescheid (Verwaltungsakt) kann ein Widerspruch (in den Stadtstaaten ein Einspruch) innerhalb eines Monats eingelegt werden. Zu beachten ist allerdings, dass dies nur möglich ist, soweit es sich um einen Grundlagenbescheid handelt! Der Folgebescheid kann nicht mehr angegriffen werden.

In der Einführungsphase hat die Stadt erhöhten Aufwand mit Ummeldungen (Entfernung von Karteileichen, Ummeldungen- und Abmeldungen) und natürlich auch Widerspruchs- und Klageverfahren.

Begriffe

Die Steuer hat verschiedene Namen, in Satzungen werden überwiegend folgende verwendet:

  • Zweitwohnungsteuer
  • Zweitwohnungssteuer
  • Zweitwohnungsabgabe

Weitere inoffizielle Bezeichnungen:

  • Zweitwohnsitzsteuer
  • Nebenwohnsitzsteuer
  • Nebenwohnungsteuer

Letzte Änderung: 26.07.2020