Befreiung Frist versäumt München

Himbim13 @, Mittwoch, 08.02.2012 (vor 4690 Tagen) @ Alfred

» In ihren » Augen scheint es auch unverschämt zu sein, Entscheidungen, die von den » Kommunen vor Ort getroffen werden auf die Landes-, Bundes- oder gleich die
» Europäische Ebene zu heben
.

In rechtlicher Betrachtung ist Fakt!
1.Für die Kommunale Abgabenordnung (KAO) ist alleine
die Legislative der Länder verantwortlich.
2.In dieser von den Landesparlamenten verabschiedeten KAO
ist zunächst das Recht der kommunalen
Selbstverantwortung zu berücksichtigen. Dieses kann
jedoch durch die KAO auch eingeschränkt werden (s. früher
in Bayern).
3.Diese Rechtssituation ist durch Art.105 Abs.2a GG
abgesichert (siehe Jaras / Pieroth GG 6.Aufl. Art. 105
Literatur.)
4.D.h.: Alleine die Parteien, deren Abgeordnete und die
teils in den kommunalen Verbänden (Gemeinde- und
Städtetag) Fungierende, in ihrer Doppelfunktion als
Abgeordnete oder als Funktionäre von
Interessengemeinschaften sind, sind mitbestimmend für die
Fassung der KAO.
5.Der in Punkt 4. genannte Personenkreis ist also alleine
Ansprechpartner in Sachen Gestaltung der KAO. Wann aber
können die, von der 2.WhgSt-Betroffenen, die hierzu
Verantwortlichen mit Ihren Argumenten erreichen>
6.Dieses ist nur vor den Landtagswahlen möglich, denn das
Kommunale Wahlrecht ist auch Ländersache und hier sind
bei Stadt-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen die
in Nebenwohnung gemeldeten (Zweitwohnungsinnehabenden)
auch als Parias (s.Duden) gestempelt nicht wahlberechtigt.
7.Wie leicht man Kommunale Länderwahlgesetze jedoch ändern
kann, wenn es darum geht seine Pfründe zu erhalten,
zeigen der Stadtstaat Bremen und der Freistaat Bayern.
8.Ob das Wort „unverschämt“ für eine in einem
freiheitlichen Rechtsstaat bestehende Rechtslage geeignet
oder als ausreichend angesehen werden kann, muss den
geneigten Lesern überlassen bleiben, denn noch kann man
sagen „ die Gedanken sind frei, wer kann Sie erraten!“


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