ZWS Helgoland

Alfred @, Freitag, 24.08.2012 (vor 4522 Tagen) @ Helgoland

» ich habe meinen 1. Wohnsitz auf Helgoland
Wo ist der 2. Wohnsitz>

» Greift hier nicht der Beschluss des BVerfG vom 29.6.1995 >
Ja, der trifft bei der geschilderten Sachlage zu.

Leider finde ich
» nicht den "ganzen" Beschluss im Netz (immer nur auszugsweise).
Bei Bedarf beim BVerfG anfordern (gegen Gebühr), Az: BVerfG, Beschl. v. 29.6. 1995, 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94. Auszug sollte allerdings reichen, um der Gemeinde die Rechtslage klar zu machen.

Maßgeblich dürfte folgender Auszug sein:
"Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine unwider-legliche Vermutung dem Wohnungsei¬gentümer den Nachweis, dass er die Wohnung nicht für seine per¬sönliche Lebensführung nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nicht durch-gängig für das ganze Jahr eine Vermietung nachweisen kann.
Eine solche Ausgestaltung oder Auslegung der einschlägigen Re¬gelungen trifft diejenigen Wohnungseigentümer besonders hart, die in einem typischen Feriengebiet leben und eine Wohnung in dem von ihnen bewohnten Haus oder in dessen Nähe für die Ver¬mietung an Feriengäste nutzen. In solchen Fällen kann auch bei typisierender Betrachtung nicht schon aus dem Umstand, dass es nicht gelungen ist, die Wohnung ganzjährig zu vermieten, gefol-gert werden, sie diene der persönlichen Lebensführung. Es ent¬spricht vielmehr der .Erfahrung, dass in vielen Erholungsgebieten die Nachfrage saisonbedingt schwankt und dass der größere Teil der Ferienwohnungen nur zu bestimmten Jahreszeiten an Gäste vermietet werden kann, auch wenn sich das Urlaubsverhalten teil¬weise geändert hat. Andererseits spricht wenig dafür, dass der Ei¬gentümer, der selbst im Feriengebiet wohnt, die Wohnung über¬haupt und dies ausgerechnet zu den Zeiten, in denen er sie nicht an Gäste vermieten kann, für seine persönliche Lebensführung nutzt
."


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